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Regelwerk

BCH-Code - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

(Stand: Juli 2020)
(Entschließung A.212(VII) 1972, BAnz. Nr. 146a vom 09.08.1983;
MSC./Rundschreiben 357 1983, BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986;
MEPC.20(22) 1987, BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987;
MEPC.33(27) 1989, BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991;
MEPC.41(29) 1990, BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994;
MEPC.56(33) 1992, BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994;
MEPC.70(38) 1996, BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998;
MEPC.80(43) 1999, BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002;
MEPC.91(45) 2000, BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002;
MEPC.144(54) 2006, VkBl. 2009 S. 653;
MEPC.249(66) 2014, VkBl. 2015 S. 261;
MEPC.303(72) 2018, VkBl. 2019 S. 251;
MSC.446(99), VkBl. 2019 S. 252)
MEPC.319(74) 2019, VkBl. 2020 S. 484:
MSC.463(101). VkBl. 2020 S.



Quelle: See-Berufsgenossenschaft

Vorwort

Der nachstehende Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut wird von der See- Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministers für Verkehr herausgegeben. Es handelt sich dabei um die amtliche deutsche Übersetzung des von der INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION (IMO) ursprünglich als Entschließung A.212 (VII) im Jahre 1971 angenommen CODE FOR THE CONSTRUCTION AND EQUIPMENT OF SHIPS CARRYING DANGEROUS CHEMICALS IN BULK in der Fassung der Änderungen des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt vom 16. März 1990 [MEPC.41(29)] und vom 30. Oktober 1992 [Entschließung MEPC.56(33)] und des IMO-Schiffssicherheitsausschusses vom 24. Mai 1990 [MSC.18(58)] vom 11. Dezember 1992 [Entschließung MSC.29(61)] vom 4. Juni 1996 [Entschließung MSC.51(66)], vom 10. Juli 1996 [Entschließung MEPC.70(38)] und vom 5. Dezember 2000 [Entschließung MSC.106(73) welche die Entschließungen MEPC.80(43) vom 1. Juli 1999 und MEPC.91(45) vom 5. Oktober 2000 zusammenfasst], vom 9. Dezember 2004 [Entschließung MSC.181(79)], sowie vom 18. Mai 2006 [Entschließung MSC.212(81)] zuletzt geändert durch MEPC.249(66), VkBl. 261/2015 vom 25.02.2015.

Die Bekanntmachung der ursprünglichen deutschen Fassung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 146a vom 9. August 1983, die letzten Änderungen erschienen im Bundesanzeiger Nr. 67a vom 9. April 1994. Es wird darauf hingewiesen, daß für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut werden, der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986, zuletzt geändert durch BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002) gilt.

Der Code wurde überarbeitet, um der im Jahre 2007 erfolgten Überarbeitung der Anlage II von MARPOL Rechnung zu tragen.

Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Kapitel I
Allgemeines

1.1 Zweck

Der Zweck dieses Code ist es, geeignete Entwurfs- und Konstruktionsstandards sowie andere Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe vorzuschreiben, die gefährliche oder schädliche Chemikalien als Massengut befördern, um auf diese Weise das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Im Sinne von MARPOL 73/78 ist der Code nur auf solche Chemikalientankschiffe anzuwenden, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe der Gruppen X, Y oder Z eingesetzt werden und durch den Eintrag "X, Y oder Z" in Spalte "c" in Kapitel 17 des IBC Codes gekennzeichnet sind.

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Stoffe

Dieser Code gilt für gefährliche und schädliche Chemikalien (ausgenommen Erdöl und ähnliche entzündbare Stoffe), die als Massengut befördert werden, und zwar

  1. für Stoffe von erheblicher Feuergefährlichkeit, die die von Erdölerzeugnissen und ähnlichen entzündbaren Stoffen übersteigt,
  2. für Stoffe, die in anderer Hinsicht oder zusätzlich zu ihrer Feuergefährlichkeit gefährliche Eigenschaften aufweisen.
  3. für Stoffe, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn sie unfallbedingt freigesetzt werden.

Der Code gilt nur für im IBC Code Kapitel 17, Zusammenstellung der Mindestanforderungen, aufgeführten Flüssigkeiten, Stoffe, die geprüft wurden und deren Gefährdung der Sicherheit und der Meeresumwelt nicht ausreicht, um eine Anwendung des Code zu rechtfertigen, sind in Kapitel 18 des IBC Code aufgeführt.

1.2.2 Schiffe

Dieser Code gilt zur Zeit nur für Tankschiffe.

1.3 Gefährdungen

1.3.1 In diesem Code sind folgende Gefährdungen des menschlichen Lebens durch Chemikalien und andere Stoffe berücksichtigt:

  1. die Feuergefährlichkeit, die durch Flammpunkt, Siedepunkt, Explosionsgrenzen und Zündtemperatur der jeweiligen Chemikalie bestimmt wird;
  2. die Gesundheitsschädlichkeit, die bestimmt wird
    1. durch die Reiz- oder toxische Wirkung auf die Haut oder auf die Schleimhäute von Augen, Nase, Rachen und Lungen im gas- oder dampfförmigen Zustand in Verbindung mit dem Dampfdruck,
    2. durch die Reizwirkung auf die Haut im flüssigen Zustand oder
    3. durch die toxische Wirkung bei Aufnahme durch die Haut, wobei LC50, ID50 bei oraler Einnahme und LD50 bei Hautkontakt in Betracht gezogen werden;
  3. die Gefahr der Wasserverschmutzung, die durch die Giftigkeit für den Menschen, die Löslichkeit in Wasser, Flüchtigkeit, Geruch oder Geschmack und Dichte bestimmt wird;
  4. Die Gefahr der Luftverschmutzung, die bestimmt wird durch
    1. Notbelastungsgrenze oder LC50
    2. Dampfdruck
    3. Löslichkeit in Wasser
    4. Dichte der Flüssigkeit
    5. relative Dampfdichte;
  5. die Gefahr der chemischen Reaktion in bezug auf
    1. andere Ladungen
    2. Wasser
    3. den Stoff selbst (einschließlich Polymerisation).

1.3.2 Die Gefahren der Meeresverschmutzung, die in diesem Code berücksichtigt werden, sind:

  1. Bioakkumulation verbunden mit einem Risiko für Wasserpflanzen und -tiere oder die menschliche Gesundheit oder eine Beeinträchtigung der aus dem Meer gewonnenen Nahrung verursachend;
  2. Schäden für lebende Schätze
  3. Gefahren für die menschliche Gesundheit; und
  4. Abnahme der Annehmlichkeiten der Umwelt.

1.4 Begriffsbestimmungen

1.4.1 Dieser Code gilt für diejenigen flüssigen Stoffe, die einen maximalen Dampfdruck von 2,8 bar bei 37,8 ° C haben.

1.4.2 Der "Dampfdruck" in [bar] ist der absolute Gleichgewichtsdruck des gesättigten Dampfes über der Flüssigkeit bei der entsprechenden Temperatur.

1.4.3 Der "Flammpunkt" ist die niedrigste Temperatur, bei der sich Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie mit Luft über der Flüssigkeit ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch bilden. Werte können sowohl für "offene Tiegel" als auch für "geschlossene Tiegel" angegeben werden.

1.4.4 Der "Siedepunkt" ist die Temperatur, bei der ein Stoff einen Dampfdruck entwickelt, der dem atmosphärischen Druck entspricht.

1.4.5 Der "Explosionsbereich" ist der Konzentrationsbereich von Gasen oder Dämpfen (in Volumenprozent in Luft), in dem sie sich entzünden oder explodieren, falls eine Zündquelle vorhanden ist.

1.4.6 Die "Dichte" ist das Verhältnis zwischen dem Gewicht eines Volumens eines bestimmten Stoffes zum Gewicht des gleichen Volumens Wasser. Bei Flüssigkeiten von begrenzter Löslichkeit läßt die Dichte erkennen, ob der Stoff im Wasser schwimmt oder untergeht.

1.4.7 Die "relative Dampfdichte" ist das Verhältnis der Dichte von Dampf oder Gas (ohne Luft) zur Dichte einer gleichen Menge Luft bei gleichem Druck und gleicher Temperatur. Ist die Zahl kleiner als 1, so ist der Dampf oder das Gas leichter als Luft, während bei Zahlen über 1 der Dampf bzw. das Gas schwerer als Luft ist.

1.4.8 Die "Viskosität" ist die Scherfestigkeit eines Flüssigkeitsfilms zwischen zwei waagerechten Planen, von denen eine auf der anderen bewegt wird. Die absolute Viskosität eines Stoffes ist abhängig von der Kraft, die erforderlich ist, um eine ebene Fläche mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf einer parallel verlaufenden ebenen Fläche zu bewegen, von der sie durch eine Schicht bestimmter Dicke dieses Stoffes getrennt ist. Die kinematische Viskosität eines Stoffes ist das Verhältnis der absoluten Viskosität zur Dichte des Stoffes bei der Meßtemperatur.

1.4.9 Die "Korrosivität" eines Stoffes beruht auf seiner Eigenschaft, mit seiner Umgebung elektrochemisch zu reagieren und sie auf diese Weise zu zerstören.

1.4.10 "Ladepumpenräume" sind Räume, die Ladepumpen und zugehörige Einrichtungen für die in diesem Code behandelten Stoffe enthalten.

1.4.11 "Pumpenräume" sind Räume innerhalb des Ladetankbereichs, die Pumpen und zugehörige Einrichtungen für Ballast und Brennstoff enthalten.

1.4.12 Der "Ladetankbereich" ist der Teil des Schiffes, in dem sich Ladetanks und Ladepumpenräume einschließlich der angrenzenden Kofferdämme, Leerund Decksräume befinden sowie der Bereich über diesen Räumen.

1.4.13 "Trennung" bedeutet, daß z.B. ein Laderohrleitungssystem oder eine Lüftungsleitung nicht mit einer anderen Laderohrleitung oder einer anderen Lüftungsleitung verbunden ist. Diese Trennung kann durch konstruktive oder betriebliche Maßnahmen erreicht werden. Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht innerhalb eines Ladetanks angewandt werden und müssen auf eine der folgenden Arten durchgeführt werden:

  1. Entfernen von Trennstücken oder Absperreinrichtungen und Blindflanschen der Rohrenden
  2. Anordnen von 2 hintereinanderliegenden Flanschen, wobei es möglich sein muß, Undichtigkeiten im Rohr zwischen den Flanschen festzustellen.

1.4.14 "Unabhängig" bedeutet, daß z.B. eine Rohrleitung oder Lüftung in keiner Weise mit einem anderen System verbunden ist und daß auch keine Vorkehrung getroffen ist, eine solche Verbindung herzustellen.

1.4.15 Im Zusammenhang mit Propylenoxid ( 4.7) und Ethylenoxid/Propylenoxid-Mischungen mit höchstens 30 v. H. Massenanteil Ethylenoxid bedeutet "Bezugstemperatur" diejenige Temperatur, die dem Dampfdruck der Ladung beim Einstelldruck des Überdruckventils entspricht.

1.4.16 "Giftigkeitsgrenzen"

  1. LD50 bei oraler Einnahme: Dosis, die bei 50 % der Versuchstiere bei oraler Verabreichung tödlich wirkt.
  2. LD50 bei Hautkontakt: Dosis, die bei 50 % der Versuchstiere bei Hautkontakt tödlich wirkt.
  3. LC50: Konzentration, die bei 50 % der Versuchstiere beim Einatmen tödlich wirkt.

1.4.16A "Schädlicher flüssiger Stoff" bezeichnet alle Stoffe, auf die in der Spalte der Verschmutzungsgruppe des Kapitels 17 oder 18 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes oder im aktuellen MEPC.2/Rundschreiben verwiesen ist oder die gemäß Regel 6.3 der Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vorläufig als in Gruppe X, Y oder Z fallend eingestuft sind.

1.4.16B (aufgehoben)

1.4.16C " IBC Code" ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, der vom Schiffssicherheitsausschuß und dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation durch Entschließung MSC. 4 (48) bzw. MEPC 19 (22) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

1.4.16.D "Jahrestag" wird durch Tag und Monat eines jeden Jahres definiert; er entspricht dem Zeitpunkt, an dem das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ungültig wird.

1.4.17 Wenn in dem Code auf einen Abschnitt Bezug genommen wird, so sind auch die Anforderungen der zugehörigen Unterabschnitte anzuwenden.

1.5 Gleichwertiger Ersatz

1.5.1 Schreibt dieser Code vor, daß bestimmte Einrichtungen Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben zu verwenden oder an Bord des Schiffes mitzuführen sind oder daß bestimmte Vorkehrungen getroffen werden sollen, so kann die Verwaltung gestatten, daß andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß sonstige Vorkehrungen getroffen werden, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß sonstige Vorkehrungen getroffen werden, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben bzw. diese Vorkehrungen mindestens ebenso wirksam wie die durch diesen Code geforderten sind.

1.5.2 Wenn eine Verwaltung der ersatzweisen Verwendung von bestimmten Einrichtungen, Werkstoffen, Vorrichtungen, Geräten, Bauteilen oder einem bestimmten Typ derselben zustimmt bzw. Vorkehrungen, Verfahren, Anordnungen oder neuartige Entwürfe oder Verwendungsarten genehmigt, so hat sie der International Maritime Organization (IMO, nachfolgend als Organisation bezeichnet) einen Bericht mit den entsprechenden Einzelheiten zu übermitteln, damit die Organisation diese Unterlagen an die anderen Vertragsregierungen von MARPOL 73/78 und die anderen Mitgliedsstaaten zur Unterrichtung der Verantwortlichen weitergeben kann.

1.6 Besichtigungen und Zeugniserteilung

1.6.1 Besichtigungsverfahren

1.6.1.1 Soweit es sich um die Anwendung dieser Regeln und um die etwaige Befreiung davon handelt, soll die Besichtigung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung erfolgen. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Stellen übertragen.

1.6.1.2 Die Verwaltung, die zur Durchführung von Besichtigungen Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, soll jeden ernannten Besichtiger und jede ernannte Stelle mindestens ermächtigen,

  1. die Reparatur eines Schiffes zu verlangen und
  2. Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats darum ersucht wird.

Die Verwaltung soll der Organisation zwecks Unterrichtung der anderen Vertragsregierungen die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mitteilen.

1.6.1.3 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im wesentlichen den Angaben des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut entspricht oder so ist, daß das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See zu gehen, so soll der Besichtiger oder die Stelle sofort sicherstellen, daß Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und soll die Verwaltung rechtzeitig unterrichten. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen und die Verwaltung sofort unterrichtet werden; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll die Behörde des betreffenden Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet werden. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.

1.6.1.4 In jedem Fall soll die Verwaltung die Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung übernehmen und sich verpflichten, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

1.6.2 Art der Besichtigung

1.6.2.1 Die Bauausführung, die Ausrüstung, die Einrichtung, die allgemeine Anordnung und die Werkstoffart (außer Gegenständen, für die ein Bau-Sicherheitszeugnis, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis, Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ausgestellt wird) eines Chemikalientankschiffs sollen folgenden Besichtigungen unterliegen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung des Schiffes oder vor der erstmaligen Ausstellung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, die eine vollständige Prüfung des Schiffskörpers, der Ausrüstung und der Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe umfassen soll, soweit diese dem Code unterliegen. Diese Besichtigung soll die Gewähr dafür bieten, daß der Schiffskörper, die Ausrüstung und die Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe den einschlägigen Bestimmungen des Code voll entsprechen;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, mindestens aber alle 5 Jahre außer in den Fällen, in denen 1.6.6.2.2, 1.6.6.5, 1.6.6.6 oder 1.6.6.7 zutrifft. Durch die Erneuerungsbesichtigung soll sichergestellt werden, daß die Bauausführung, die Ausrüstung und die Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe den einschlägigen Bestimmungen des Code entsprechen;
  3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem zweiten Jahrestag oder innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem dritten Jahrestag des Zeugnisses anstelle einer jährlichen Besichtigung gemäß 1.6.2.1.4. Durch die Zwischenbesichtigungen soll sichergestellt werden, daß die Schiffssicherheitsausrüstung und die sonstige Ausrüstung nebst zugehörigen Pumpen und Rohrleitungssystemen den einschlägigen Bestimmungen des Code entsprechen und sich in gutem Betriebszustand befinden. Solche Besichtigungen sollen in das gemäß 1.6.4 oder 1.6.5 ausgestellte Zeugnis eingetragen werden;
  4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Jahrestag des Zeugnisses, die eine allgemeine Prüfung der Bauausführung, der Ausrüstung und der Einrichtungen, Anordnungen und Werkstoffe gemäß 1.6.2.1.1 umfassen soll, um sicherzustellen, daß diese in Übereinstimmung mit 1.6.3 unterhalten wurden und in jeder Hinsicht zufriedenstellend für den vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes sind. Eine solche Besichtigung soll in das gemäß 1.6.4 oder 1.6.5 ausgestellte Zeugnis eingetragen werden;
  5. eine zusätzliche Besichtigung - entweder vollständig oder teilweise den jeweiligen Umständen entsprechend - soll dann durchgeführt werden, wenn dies nach der in 1.6.3.3 vorgeschriebenen Untersuchung erforderlich ist oder wenn wesentliche Reparaturen oder Erneuerungen ausgeführt werden. Eine solche Besichtigung soll sicherstellen, daß die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen tatsächlich ausgeführt wurden, daß der verwendete Werkstoff und die Arbeitsausführung der Reparaturen oder Erneuerungen zufriedenstellend sind und daß das Schiff ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen kann.

1.6.3 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

1.6.3.1 Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung soll so erhalten werden, daß er den Bestimmungen des Code entspricht, damit sichergestellt wird, daß das Schiff stets ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen kann.

1.6.3.2 Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß 1.6.2 sollen an dem Schiffskörper, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um bloßen Ersatz handelt.

1.6.3.3 Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so soll der Kapitän oder Eigentümer des Schiffes bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Stelle unterrichten, die (der) für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig ist und die Untersuchungen veranlassen sollen, um festzustellen, ob diese Besichtigung gemäß 1.6.2.1.5 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die Behörde des betreffenden Hafenstaats benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle soll sich vergewissern, daß die Benachrichtigung stattgefunden hat.

1.6.4 Ausstellung des Eignungszeugnisses

1.6.4.1 Einem Chemikalientankschiff in der internationalen Fahrt, das den einschlägigen Vorschriften des Code entspricht, soll nach erfolgter erstmaliger Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung ein als Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut bezeichnetes Zeugnis ausgestellt werden.

1.6.4.2 Das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut soll dem im Anhang angegebenen Muster entsprechen. Wenn die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch ist, soll der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beinhalten.

1.6.4.3 Das aufgrund dieses Abschnittes ausgestellte Zeugnis soll jederzeit an Bord bei Kontrollen zur Verfügung stehen.

1.6.4.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen von Änderungen zu diesem Code, die vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) durch Entschließung MEPC41(29) und den Schiffssicherheitsausschuß durch Entschließung MSC.18(58) angenommen wurden, soll jedes Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massen gut, das beim Inkrafttreten dieser Änderungen gültig ist, solange gültig bleiben, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Code vor dem Inkrafttreten der Änderungen ungültig wird.

1.6.5 Ausstellung oder Bestätigung eines Eignungszeugnisses durch eine andere Regierung

1.6.5.1 Eine Vertragsregierung des SOLAS-Übereinkommen von 1974 und Vertragsregierung von MARPOL 73/78 kann auf Ersuchen einer anderen Regierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen, das berechtigt ist, die Flagge des anderen Staates zu führen; wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften des Code entsprochen ist, kann sie dem Schiff ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und gegebenenfalls das Zeugnis des Schiffes nach Maßgabe des Code bestätigen oder bestätigen lassen. Jedes so ausgestellte Zeugnis soll die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

1.6.6 Geltungsdauer und Gültigkeit des Eignungszeugnisses

1.6.6.1 Ein Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massen gut soll für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt, der nicht länger als 5 Jahre sein soll, ausgestellt werden.

1.6.6.2.1 Wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses beendet wird, soll das neue Zeugnis, ungeachtet der Bestimmungen von 1.5.6.1, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gültig sein, es darf jedoch 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, nicht überschreiten.

1.6.6.2.2 Wenn die Erneuerungsbesichtigung nach dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, gültig sein.

1.6.6.2.3 Wenn die Erneuerungsbesichtigung mehr als 3 Monate vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gerechnet, gültig sein.

1.6.6.3 Wenn ein Zeugnis mit einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren ausgestellt ist, kann die Geltungsdauer vor dem Verfall von der Verwaltung bis zu dem größten Zeitabschnitt gemäß 1.6.6.1 verlängert werden, vorausgesetzt, die Besichtigungen gemäß 1.6.2.1.3 und 1.6.2.1.4 werden, soweit zutreffend, entsprechend einer Geltungsdauer von 5 Jahren ausgeführt.

1.6.6.4 Wenn eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist und ein neues Zeugnis nicht vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gegeben werden kann, kann die von der Verwaltung anerkannte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen; solch ein Zeugnis soll als für einen weiteren Zeitabschnitt als gültig anerkannt werden, wobei dieser Zeitabschnitt 5 Monate, vom Tag des Verfalls an gerechnet, nicht überschreiten soll.

1.6.6.5 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, in dem ein Zeugnis ungültig wird, nicht in einem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, so kann die Verwaltung das Zeugnis verlängern; eine solche Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck vorgenommen werden, dem Schiff die Reise nach dem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden soll, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Eine Verlängerung darf sich auf höchstens 3 Monate erstrecken; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, nicht berechtigt, auf Grund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.

1.6.6.6 Ein Zeugnis für ein Schiff, das nur kurze Reisen durchführt und das nicht nach den obengenannten Bestimmungen verlängert worden ist, kann dieses durch die Verwaltung um eine Nachfrist von höchstens einem Monat über den auf dem Zeugnis angegebenen Zeitpunkt seines Ablaufs hinaus verlängert werden. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.

1.6.6.7 Unter besonderen, von der Verwaltung als solchen anerkannten Umständen muß ein Zeugnis nicht gemäß 1.6.6.2.2, 1.6.6.5 und 1.6.6.6 vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an datiert werden. Unter diesen besonderen Umständen soll das Zeugnis für einen Zeitabschnitt von 5 Jahren, gerechnet vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung an, gültig sein.

1.6.6.8 Wenn eine jährliche oder Zwischenbesichtigung vor dem in 1.6.2 genannten Zeitabschnitt abgeschlossen ist, soll:

  1. das im Zeugnis genannte Datum des Jahrestages zu einem Datum das nicht mehr als 3 Monate nach dem Datum, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde, liegt, berichtigt werden;
  2. die folgenden jährlichen oder Zwischenbesichtigungen gemäß 1.6.2 sollen unter Heranziehung des neuen Jahrestages innerhalb der dort genannten Zeitabschnitte abgeschlossen werden;
  3. das Verfallsdatum kann unverändert bleiben, wenn eine oder mehrere jährliche oder Zwischenbesichtigungen, soweit zutreffend, durchgeführt wurden, so daß die in 1.6.2 angegebenen längsten Zeitabschnitte nicht überschritten werden.

1.6.6.9 Ein gemäß 1.6.4 oder 1.6.5 ausgestelltes Zeugnis soll ungültig werden,

  1. wenn die Besichtigungen nicht innerhalb der in 1.6.2 angegebenen Zeitabschnitte durchgeführt werden,
  2. wenn das Zeugnis nicht in Übereinstimmung mit 1.6.2.1.3 oder 1.6.2.1.4 bestätigt wird,
  3. sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis soll nur ausgestellt werden, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, daß das Schiff den Anforderungen gemäß 1.6.3.1 und 1.6.3.2 entspricht. Im Falle eines Überwechselns zwischen Vertragsregierungen die beide Vertragsparteien des 1974 SOLAS-Übereinkommens und des MARPOL 73/78 Übereinkommens sind, soll die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften der Zeugnisse übermitteln, die das Schiff vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.

1.7 Inkrafttreten

1.7.1 Das Datum des Inkrafttretens des Code ist der 12. April 1972 (sechs Monate nachdem der Code durch die Versammlung der IMO mit Entschließung A.212 (VII) angenommen wurde).

1.7.2 Der Code gilt für Schiffe deren Kiel am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gelegt wurde oder die sich zu oder nach diesem Datum in einem entsprechenden Bauzustand befanden oder mit deren Umbau zu oder nach diesem Datum begonnen wurde. Diese Umbauvorschrift gilt nicht für die Veränderung eines Schiffes nach Regel 1 Absatz (12) der Anlage II von MARPOL 73/78.

1.7.3 Der Code ist anzuwenden auf vorhandene Schiffe, die Ladungen befördern, die dem Code unterliegen. Vorhandene Schiffe müssen den Anforderungen des Code mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen.

  1. Tanks für Ladungen, die in Typ I-Schiffen zu befördern sind, müssen die Anforderungen des Abschnittes 2.2.4a) iii) erfüllen; geringe Abweichungen von den in 2.2.2a) ii) und 2.2.2b) iii) genannten Abständen können jedoch durch die Verwaltung genehmigt werden.
  2. Tanks für Ladungen, die in Typ II-Schiffen zu befördern sind, müssen außerhalb des Bereiches geringer Seitenbeschädigungen gemäß 2.2.2c) angeordnet sein; geringe Abweichungen können durch die Verwaltung genehmigt werden.
  3. 2.2.4b) ii) und 2.2.4c) braucht nicht erfüllt zu werden
  4. 2.2.4b) iii) ist sinngemäß zu erfüllen, wobei Abweichungen von den erforderlichen Seiten- und Bodenabständen genehmigt werden können, vorausgesetzt, daß die Ladetanks vorhandener Typ II-Schiff mindestes 760 mm über dem Boden angeordnet sind.
  5. Wird ein vorhandenes Chemikalientankschiff vom Typ III zu einem Typ II Schiff umgebaut, müssen die Anforderungen des Abschnittes 2.2.4 erfüllt werden, ausgenommen ist dabei die Forderung hinsichtlich der Schwimmfähigkeit bei Beschädigung des Maschinenraumes; diese wird von der Verwaltung festgelegt.
  6. 2.7.1 braucht nicht in allen Teilen erfüllt zu werden.

1.8 Neue Stoffe

Besteht die Absicht, gefährliche flüssige Chemikalien und/oder schädlich flüssige Stoffe der Gruppen X, Y oder Z als Massengut zu befördern, von denen angenommen werden kann, daß sie unter diesen Code fallen, die aber in der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) noch nicht enthalten sind, so können die zuständigen Verwaltungen auf den Grundsätzen dieses Codes beruhende Beförderungsbedingungen aufstellen und sind gehalten, diese der Organisation mitzuteilen. Im Rahmen der in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführenden Überarbeitung dieses Codes wird die Aufnahme der Vorlagen in den Code erwogen.

Kapitel II
Ladungsbehältersystem

A. Bauliche Sicherheit
(Anordnung der Ladetanks, Schwimmfähigkeit und Leckstabilität)
1

2.1 Allgemeines

Es muß mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, daß als Folge einer Kollision, Strandung oder anderer Umstände aufgetretener Schaden bei einem Schiff, das eine gefährliche Chemikalie als Massengut befördert, früher oder später zu einem unkontrollierten Austritt von Ladegut führt. Deshalb sind die Anordnung der Ladetanks bezogen auf die Außenhaut und den Schiffsboden (die dem Ladungsbehältersystem einen gewissen Schutz vor Beschädigung von außen her bietet) und der Grad, bis zu dem das Schiff nach einer solchen Beschädigung schwimmfähig bleiben soll, auf das Ausmaß des Ladungsverlustes abzustimmen, das unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Gefahr für die Umwelt noch hingenommen werden kann.

2.1.1 Es werden drei Stufen der baulichen Sicherheit unterschieden. Die höchste Sicherheitsstufe - Typ I - ist für die Stoffe erforderlich, die die größte Gefahr für die Umwelt darstellen, während für Stoffe von geringerer Gefährlichkeit die entsprechend niedrigeren Sicherheitsstufen Typ II und Typ III erforderlich sind.

2.1.2 Die für den Transport der einzelnen Stoffe erforderliche Sicherheitsstufe der baulichen Sicherheit ist in Spalte c der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen (Kapitel 6) angegeben.

2.1.3 Besteht die Absicht, mehrere Stoffe zu befördern, so gelten hinsichtlich der Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall die Bestimmungen für den gefährlichsten Stoff, während die Ladungsbehälter nur den Mindestbestimmungen für die jeweils in ihnen beförderten Chemikalien zu entsprechen brauchen.

2.2 Schiffstypen

2.2.1 Allgemeines: Schiffe, die diesem Code unterliegen, kann der Mindestfreibord nach dem Internationalen Freibordübereinkommen von 1966 erteilt werden. Die zusätzlichen Vorschriften in Absatz 2.2.4 müssen jedoch den zulässigen Betriebstiefgang für jeden in Frage kommenden Ladefall unter Berücksichtigung leerer oder teilweise gefüllter Ladetanks sowie der Dichte der zu befördernden Stoffe abdecken.

2.2.1.1 Auf allen Schiffen, die für die Beförderung von Chemikalien als Massengut eingesetzt sind, müssen zur Unterrichtung und Anleitung des Kapitäns Beladungs- und Stabilitätshandbücher vorhanden sein. Diese Handbücher müssen Angaben über die verschiedenen Ladefälle bei vollen, leeren und teilgefüllten Ladetanks, die Lage dieser Tanks im Schiff, die Dichten der unterschiedlichen beförderten Ladungspartien und die Ballastvorgänge bei kritischen Ladezuständen enthalten. Die Handbücher müssen auch Bestimmungen für die Beurteilung sonstiger Ladezustände enthalten.

2.2.1.2 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen 1 überprüfen kann:

  1. ungeachtet des Vorstehenden braucht ein auf einem Schiff vor dem 1. Januar 2016 installierter Stabilitätsrechner nicht ersetzt zu werden, vorausgesetzt, er kann die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüfen, und
  2. für Überwachungszwecke nach Regel 16 der Anlage II MARPOL hat die Verwaltung für den Stabilitätsrechner eine Zulassungsbescheinigung auszustellen.

2.2.1.3 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen 2 beladen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.6.3 zu vermerken:

  1. Schiffe mit einem bestimmten festgelegten Einsatz mit einer begrenzten Anzahl von wechselnden Ladungen derart, dass alle zu erwartenden Ladefälle in den dem Kapitän entsprechend den Vorschriften nach Absatz 2.2.1.1 zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen genehmigt worden sind;
  2. Schiffe, bei denen die Stabilitätsüberprüfung mit Hilfe eines von der Verwaltung zugelassenen Hilfsmittels an Land durchgeführt wird;
  3. Schiffe, die innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen beladen werden, oder
  4. Schiffe, für die genehmigte KG/GM-Grenzkurven zur Verfügung stehen, die alle anwendbaren Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften abdecken.

2.2.2 Beschädigungsannahmen

Zur Aufstellung von Kriterien für die Anordnung der Ladetanks und die Stabilität ist es notwendig, Beschädigungsannahmen zutreffen und Bedingungen hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und des Ladungsbehältersystems festzulegen. Die folgenden hauptsächlichen Schadensausdehnungen sind anzunehmen. Wird der Maschinenraum als flutbare Abteilung angesehen, so ist seine Flutbarkeit mit 0,85 anzusetzen. Die Flutbarkeit anderer Räume ist unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch Ladung, Brennstoff oder Ballast zu ermitteln. In die Unterlagen für den Kapitän sind Angaben über diese Einschränkungen aufzunehmen.

  1. Kollisionsschaden (Seitenbeschädigung)
    1. Längsausdehnung: 1/3 L 2/3 oder 14,5 m, der jeweils kleinere Wert ist maßgebend
    2. Querausdehung: B/5 oder 11,5 m, der jeweils kleinere Wert ist maßgebend (rechtwinklig' zur Mittschiffsebene nach innen in der Höhe der Ladelinie gemessen)
    3. Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts ohne Begrenzung
  2. Strandungsschaden (Bodenbeschädigung)
    1. Längsausdehung:
      Auf 0,3 L vom vorderen Lot: L/10
      übriger Bereich: L/10 oder 5 m,
      der jeweils kleinere Wert ist maßgebend
    2. Querausdehnung:
      Auf 0,3 L vom vorderen Lot: B/6 oder 10 m,
      der jeweils kleinere Wert ist maßgebend übriger Bereich: 5 m
    3. Senkrechte Ausdehnung von der Basis:
      B/15 oder 6 m, der jeweils kleinere Wert
      ist maßgebend
      wobei:
      L, B in [m] 1 für jeden Teil des Schiffes und die Lote wie in Regel 3 des "Internationalen Freibordübereinkommens von 1966" definiert einzusetzen sind.
  3. geringe Seitenbeschädigung
    Beschädigungen durch Schlepper, Piers etc. sind anzusetzen mit:
    Querausdehnung: 760 mm (rechtwinklig zur Mittschiffsebene nach innen in Höhe der tiefsten Ladelinie)

2.2.3 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit

Ein Schiff hat die für die einzelnen Schiffstypen gemäß 2.2.4 festgelegten Beschädigungsannahmen in einer stabilen Gleichgewichtsschwimmlage zu überstehen und dabei folgende Kriterien zu erfüllen:

  1. Die Stabilität im endgültigen Flutungszustand muß ausreichend sein; dies ist der Fall, wenn die Hebelarmkurve über die Gleichgewichtsschwimmlage hinaus einen Mindestumfang von 20° in Verbindung mit einem aufrichtenden Hebelarm von mindestens 100 mm hat. Das nicht geflutete Volumen der Poop im Bereich des Maschinenschachtes darf - vorausgesetzt, daß der Maschinenschacht in dieser Schwimmlage wasserdicht ist - in die Stabilitätsrechnung einbezogen werden, sofern die Leckwasserlinie nicht über der hinteren Oberkante der Poopaufbaudecks in Mittschiffsebene liegt.
  2. Der Krängungswinkel im endgültigen Flutungszustand darf 15° nicht überschreiten, es sei denn, daß das Deck nicht eintaucht; dann ist ein Krängungswinkel bis zu 17° zulässig. Für Schiffe unter 150 m Länge kann die Verwaltung einen Krängungswinkel bis zu 25° zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß ein kleinerer Grenzwert mit angemessenen Mitteln nicht erreichbar ist und daß alle anderen Bedingungen des vorstehenden Absatzes (a) erfüllt werden.

2.2.4 Anforderungen an die einzelnen Schiffstypen

  1. Typ-I-Schiff
    1. Allgemeines
      Ein Schiff dieses Typs ist für die Beförderung von Stoffen bestimmt, die ein Höchstmaß an Sicherheitsvorkehrungen gegen Ladungsaustritt erfordern.
    2. Schwimmfähigkeit
      Das Schiff muß Kollisions- oder Strandungsschäden gemäß 2.2.2a) bzw. 2.2.2b) an einem beliebigen Punkt des Schiffskörpers unter den in 2.2.3 genannten Bedingungen überstehen können.
    3. Anordnung der Ladetanks
      Tanks für Stoffe, die in Typ-I-Schiffen zu befördern sind, müssen außerhalb der in 2.2.2a) ii) und 2.2.2b) iii) angegebenen Schadensausdehnung liegen und an keiner Stelle weniger als 760 mm von der Außenhaut des Schiffes entfernt sein. Diese Forderung gilt nicht für Tanks zur Aufnahme verdünnter, beim Tankwaschen entstandener Slops.
  2. Typ-II-Schiff
    1. Allgemeines
      Ein Schiff dieses Typs ist für die Beförderung von Stoffen bestimmt, die erhebliche Sicherheitsvorkehrungen gegen Ladungsaustritt erfordern.
    2. Schwimmfähigkeit
      1. Ein Schiff bis zu 150 m Länge muß Kollisions- oder Strandungsschäden gemäß 2.2.2a) bzw. 2.2.2b) an einem beliebigen Punkt des Schiffskörpers unter den in 2.2.3 geforderten Bedingungen überstehen können; dabei brauchen die Querschotte, die einen im Hinterschiff angeordneten Maschinenraum begrenzen, nicht als beschädigt angenommen zu werden.
      2. Ein Schiff von mehr als 150 m Länge muß Kollisions- oder Strandungsschäden gemäß 2.2.2a) bzw. 2.2.2b) an einem beliebigen Punkt des Schiffskörpers unter den in 2.2.3 geforderten Bedingungen überstehen können.
    3. Anordnung der Ladetanks
      Tanks für Ladegüter, die in Typ II-Schiffen zu befördern sind, müssen außerhalb der in 2.2.2b) iii) und 2.2.2c) angegebenen Schadensausdehnung liegen und an keiner Stelle weniger als 760 mm von der Außenhaut des Schiffes entfernt sein. Diese Forderung gilt nicht für Tanks zur Aufnahme verdünnter, beim Tankwaschen entstandener Slops.
  3. Typ III-Schiff
    1. Allgemeines
      Ein Schiff dieses Typs ist für die Beförderung von Stoffen bestimmt, deren Gefährlichkeit ein gewisses Maß an Schutz gegen Ladungsaustritt erfordert, um die Schwimmfähigkeit im Leckfall zu verbessern.
    2. Schwimmfähigkeit
      1. Ein Typ III-Schiff von 125 m Länge oder mehr muß Kollisions- oder Strandungsschäden gemäß 2.2.2a) bzw. 2.2.2b) an einem beliebigen Punkt des Schiffskörpers unter den in 2.2.3 geforderten Bedingungen überstehen können, dabei brauchen die Querschotte, die einen im Hinterschiff angeordneten Maschinenraum begrenzen, nicht als beschädigt angenommen zu werden.
      2. Ein Typ-III-Schiff von weniger als 125 m Länge muß Kollisions- oder Strandungsschäden gemäß 2.2.2a) bzw. 2.2.2b) an einem beliebigen Punkt des Schiffskörpers mit Ausnahme des Maschinenraums unter den in 2.2.3 geforderten Bedingungen überstehen können. Zusätzliche Vorschriften bezüglich der Behandlung beschädigter Maschinenräume legt die Verwaltung fest.
    3. Anordnung der Ladetanks
      Keine besonderen Anforderungen.

2.2.5 Sonderregelungen für kleine Schiffe

Kleinen Schiffen, die Stoffe befördern sollen, die Typ-I oder Typ-II-Schiffe erfordern und die nicht in vollem Umfang den Bestimmungen gemäß 2.2.4a) ii) bzw. 2.2.4b) ii) entsprechen, kann die Verwaltung besondere Erleichterungen nur dann zugestehen, wenn durch andere Maßnahmen der gleiche Sicherheitsgrad erreicht wird. In der Genehmigung für ein Schiff, dem Erleichterungen zugestanden wurden, ist die Art der Alternativmaßnahmen eindeutig festzuhalten und den Verwaltungen der Länder, die das Schiff anlaufen wird, zugänglich zu machen; diese Erleichterungen sind im Eignungszeugnis gemäß 1.6 einzutragen.

B. Tanktypen

2.3 Einbau

2.3.1 Integraltanks

Diese Ladetanks bilden einen festen Bestandteil des Schiffskörpers und werden in der gleichen Weise und von den gleichen Lasten wie die anschließenden Schiffsverbände beaufschlagt. Ein Integraltank ist ein wesentlicher Bestandteil des Schiffskörpers.

2.3.2 Unabhängige Tanks

Diese Ladetanks bilden keinen festen Bestandteil des Schiffskörpers. Unabhängige Tanks werden so konstruiert und eingebaut, daß Beanspruchungen und Bewegungen aus dem angrenzenden Schiffskörper ausgeschlossen (oder möglichst klein gehalten) werden. Ein unabhängiger Tank ist kein wesentlicher Bestandteil des Schiffskörpers.

2.4 Entwurf und Konstruktion Drucklose Tanks

Der Entwurfsdruck dieser Tanks darf nicht größer als 0,7 bar sein, gemessen an Oberkante Tank. Drucklose Tanks können sowohl Integraltanks als auch unabhängige Tanks sein. Sie sind gemäß den Anforderungen der Verwaltung zu bauen und zu prüfen.

2.5 Bestimmungen für einzelne Stoffe

Vorschriften für Tanktypen (einschließlich Entwurf und Einbau) in bezug auf einzelne Stoffe sind in Spalte d der Zusammenstellung der Mindestanforderungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

C. Schiffseinteilung

2.6 Ladungsabgrenzung

2.6.1 Ladung, die den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, ist von Maschinen-, Kessel-, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie von Trinkwassertanks und Proviantvorratsräumen durch Kofferdämme, Leerräume, Ladepumpenräume, Pumpen räume, Leerzellen, Brennstofftanks oder andere ähnliche Räume zu trennen, sofern dies nicht an anderer Stelle des Code ausgeschlossen ist.

2.6.2 Ladungen, Ladungsrückstände oder Mischungen, die Ladungen enthalten, die in gefährlicher Weise auf andere Ladungen, Rückstände oder Mischungen reagieren, müssen

  1. von diesen durch einen Kofferdamm, Leerraum, Ladepumpenraum oder Pumpenraum, eine Leerzelle oder durch eine gegenüber der benachbarten Ladung verträgliche Ladung abgegrenzt sein,
  2. getrennte Pumpen und Rohrleitungen haben, die nicht oder nur in einem Tunnel durch andere Ladetanks mit derartigen Ladungen führen dürfen, und
  3. getrennte Be- und Entlüftungsleitungen haben.

2.6.3 Laderohrleitungen dürfen nicht durch Unterkunfts- oder Maschinenräume - ausgenommen Ladepumpenräume oder Pumpenräume - führen;

2.6.4 Ladung, die den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, darf weder in Vor- noch in Hinterpiektanks befördert werden.

2.7 Unterkunftsräume

2.7.1 Unterkunftsräume dürfen nicht oberhalb von Ladetanks oder Pumpenräumen liegen; Ladetanks dürfen auch nicht hinter der vorderen Begrenzung des Unterkunftsbereichs angeordnet sein.

2.7.2 Zum Schutz vor gefährlichen Dämpfen ist der Anordnung von Lufteinlaßöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Maschinenräumen besondere Beachtung zu widmen unter Berücksichtigung von Ladeleitungen und Tankentlüftungsleitungen.

2.7.3 Türen und Lüftungsöffnungen sind im Unterkunftsbereich an Seitenwänden eines Deckhauses mindestens L/25, jedoch nicht weniger als 3 m vom vorderen Ende des Deckhauses anzuordnen, das dem Ladungsbereich zugewandt ist. Dieser Abstand braucht jedoch 5 m nicht zu überschreiten. Fenster im Frontschott oder in Seitenwänden eines Deckhauses sind im vorstehend genannten Bereich als Festfenster auszuführen. Türen und Fenster der Brücke dürfen innerhalb des oben angegebenen Bereichs angeordnet werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ein schnelles und wirksames Abdichten der Brücke gegen Gase und Dämpfe möglich ist. Verschraubte Montageöffnungen für Maschinenteile dürfen in dem oben genannten Bereich angeordnet werden.

2.8 Ladepumpenräume

2.8.1 Ladepumpenräume sind so anzuordnen, daß jederzeit ein ungehinderter Zugang über Leitern und vom Boden aus gewährleistet ist.

2.8.2 Feste Einrichtungen sind vorzusehen, mit denen bewußtlose Personen von vorspringenden Teilen unbehindert mittels einer Rettungsleine geborgen werden können.

2.8.3 Ladepumpenräume sind so auszulegen, daß alle für den Ladungsbereich notwendigen Ventile für Personen mit der erforderlichen Schutzausrüstung gut zugänglich sind.

2.8.4 Zugangsleitern und Podeste sind mit Geländern zu versehen.

2.8.5 Normale Zugangsleitern dürfen nicht senkrecht eingebaut werden und sollen in angemessenen Abständen Podeste aufweisen.

2.8.6 Es sind Vorrichtungen zum Lenzen von Flüssigkeiten aus Leckagen an Ladepumpen und Ventilen in Ladepumpenräumen vorzusehen. Die Lenzanlage des Ladepumpenraumes muß von außerhalb des Ladepumpenraumes bedient werden können. Für die Aufnahme von verschmutztem Bilgen- oder Tankwaschwasser sind ein oder mehrere Restetanks (Sloptanks) vorzusehen. Außerdem ist ein Landanschluß mit einer genormten Kupplung bzw. eine andere Einrichtung zur Abgabe von verschmutztem Wasser an landseitige Restetanks vorzusehen.

2.8.7 Druckmeßgeräte, die den Förderdruck der Pumpen anzeigen, sind außerhalb des Ladepumpenraumes anzubringen.

2.8.8 Für bestimme Stoffe geltende Bestimmungen für Ladepumpen sind in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel IV) aufgeführt.

2.9 Zugänge zu Leerräumen, Ladetanks und anderen Räumen im Ladetankbereich

2.9.1 Leerräume, Ladetanks und andere Räume im Lade tank bereich sind so anzuordnen, daß sie für eine vollständige Besichtigung angemessen zugänglich sind.

2.9.2 Ladetanks müssen direkt vom freien Deck her zugänglich sein.

2.9.3 Als Zugang dienende horizontale Öffnungen, Luken oder Mannlöcher müssen ausreichende Abmessungen haben, so daß eine mit einem Atemschutzgerät ausgerüstete Person ungehindert Niedergänge hinauf- oder hinabsteigen kann, und sie müssen ferner groß genug sein, eine verletzte Person vom Boden des Raumes zu bergen. Ihre lichte Weite muß mindestens 600 mm x 600 mm betragen.

2.9.4 Als Zugang dienende senkrechte Öffnungen oder Mannlöcher, die es gestatten, den ganzen Raum zu erreichen, müssen eine lichte Weite von mindestens 600 mm x 800 mm aufweisen und höchstens 600 mm über dem Boden liegen, sofern nicht Grätinge oder sonstige Steigeisen angebracht sind.

2.9.5 In besonderen Fällen kann die Verwaltung kleinere Abmessungen zulassen.

D. Laden und Löschen

2.10 Rohrleitungen 3

Laderohrleitungssysteme sind nach den Anforderungen der Verwaltung vorzusehen, anzuordnen und zu bauen, wobei folgende Bestimmungen gelten:

2.10.1 Die Rohrleitungssystemteile müssen für einen Druck ausgelegt sein, der mindestens dem höchsten Druck entspricht, der in dem System auftreten kann. Rohrleitungen, die nicht durch ein Überdruckventil vor Drucküberlastung geschützt sind oder deren Verbindung zum Überdruckventil unterbrochen werden kann, sind so zu bemessen, daß sie dem höchsten während des Betriebs auftretenden Druck standhalten, wobei folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

  1. der Dampfdruck der Ladung bei 45 °C
  2. der Auslegungsdruck des Ladetanks
  3. der höchste Förderdruck der zugehörigen Pumpe und die Einstellung ihres Überdruckventils und
  4. der höchste hydrostatische Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen in der Leitung auftreten kann.

2.10.2 Rohrleitungsanschlüsse an Tanks sind vor mechanischer Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Mit Ausnahme genehmigter Verbindungen zu Absperrventilen und Dehnungsausgleichern dürfen Leitungsverbindungen nur durch Schweißen hergestellt werden.

2.10.3 Ladeleitungen dürfen unter Deck nur dann zwischen den Außenseiten der Ladetanks und der Außenhaut verlegt werden, wenn die zum Schutz vor Schäden vorgeschriebenen Bereiche (siehe 2.1 und 2.2) freigehalten werden; kleinere Abstände sind zulässig, wenn bei Beschädigung der Leitung keine Ladung austreten könnte und ausreichender Raum für Besichtigungen vorhanden ist.

2.10.4 Unter dem Hauptdeck verlaufende Ladeleitungen dürfen von den zugehörigen Tanks durch Tankschotte oder Trennwände, die diese mit (in Längs- oder Querrichtung) benachbarten Ladetanks, Ballasttanks, Leertanks, Ladepumpenräume oder Pumpenräume gemeinsam haben, geführt werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zugehörigen Tanks Absperrventile vorgesehen sind, die vom Wetterdeck aus bedient werden können und eine Vermischung unterschiedlicher Ladungen im Falle eines Rohrbruchs ungefährlich ist. Bei Ladetanks, die an einen Ladepumpenraum angrenzen, darf dieses vom Wetterdeck zu bedienende Absperrventil ausnahmsweise auch auf der Ladepumpenraumseite des Tankschotts angebracht sein, sofern zwischen diesem Schottventil und der Ladepumpe ein weiteres Absperrventil vorhanden ist. Geschlossene hydraulisch betätigte Absperrarmaturen können jedoch von der Verwaltung außerhalb des Ladetanks zugelassen werden, wenn die Armatur:

  1. so konstruiert ist, dass die Gefahr einer Leckage ausgeschlossen ist;
  2. am Schott des betreffenden Ladetanks angeordnet ist;
  3. gegen mechanische Beschädigung ausreichend ge schützt ist;
  4. außerhalb der zum Schutz vor Schäden vorgeschriebenen Bereiche angeordnet ist;
  5. vom Wetterdeck aus bedient werden kann.

2.10.5 In Ladepumpenräumen, in denen eine Pumpe mehrere Tanks versorgt, ist in den Rohrleitungen, die zu den einzelnen Tanks führen, je ein Absperrventil vorzusehen.

2.10.6 In Rohrtunneln verlegte Rohrleitungen unterliegen ebenfalls den Anforderungen nach 2.10.4 und 2.10.5. Rohrtunnel müssen hinsichtlich Bauweise, Anordnung, Belüftung und elektrischer Sicherheit allen für Tanks geltenden Anforderungen entsprechen. Für den Fall von Rohrbrüchen müssen verschiedene Ladungen untereinander chemisch verträglich sein. Rohrtunnel dürfen nur zum Wetterdeck und zum Ladepumpenraum oder Pumpenraum hin Öffnungen aufweisen.

2.10.7 Ladeleitungen sind so durch Schotte hindurchzuführen, dass übermäßige Beanspruchung der Schotte vermieden werden; es dürfen keine durch das Schott hindurch verschraubten Flansche verwendet werden.

2.11 Absperreinrichtungen der Lade und Löschsysteme

2.11.1 Zur Sicherung einer sachgerechten Kontrolle über das Ladegut sind Lade- und Löschsysteme mit folgenden Einrichtungen auszurüsten:

  1. einer handbedienbaren Absperreinrichtung an jeder Tanklade- und Tanklöschleitung in der Nähe der Tankwanddurchführung; wenn die einzelnen Ladetanks mit eigenen Tauchpumpen (deepwell-Ausführung) entleert werden, ist in der Löschleitung keine Absperreinrichtung am Tank erforderlich;
  2. einer Absperreinrichtung an jedem Ladeschlauchanschluss;
  3. fernbedienten Abschaltvorrichtungen für alle Ladepumpen und ähnlichen Einrichtungen.

2.11.2 Absperreinrichtungen, die während des Be- und Entladens und/oder der Beförderung von Ladungen erforderlich sind, ausgenommen die, die in Ladepumpenräumen angeordnet und an anderer Stelle des Code behandelt sind, dürfen nicht unterhalb des Wetterdecks angeordnet werden.

2.11.3 Für bestimmte Stoffe sind zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich Absperreinrichtungen im Lade- und Löschsystem in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen, Kapitel VI, aufgeführt.

2.12 Schiffsladeschläuche

2.12.1 Die Absätze 2.12.2 bis 2.12.4 gelten für Ladeschläuche, die am oder nach dem 1. Juli 2002 neu an Bord eingesetzt werden.

2.12.2 Flüssigkeits- und Dampfschläuche, die für den Ladungsumschlag benutzt werden, sollen von ihrem Werkstoff her mit der beförderten Ladung verträglich und für die Temperatur der Ladung geeignet sein.

2.12.3 Schläuche, die dem Tankdruck oder dem Entladedruck von Pumpen ausgesetzt sind, sollen nach ihrem Entwurf einem Berstdruck von mindestens dem Fünffachen des maximalen Drucks standhalten, dem der Schlauch beim Ladungsumschlag ausgesetzt ist.

2.12.4 Jeder neue Ladeschlauch soll einschließlich der Anschlussarmaturen, bei Umgebungstemperatur mit 200 Druckzyklen bei Drücken von Null bis zum Doppelten des angegebenen maximalen Betriebsdrucks einer Prototypenprüfung unterzogen werden. Nach Durchführung dieser Druckzyklusprüfung soll in der Prototypenprüfung nachgewiesen werden, dass der betreffende Schlauch bei der höchstmöglichen Betriebstemperatur einem Druck von mindestens dem Fünffachen des angegebenen maximalen Betriebsdrucks standhält. Schläuche, die für eine Prototypenprüfung benutzt worden sind, sollen nicht für den Ladungsumschlag eingesetzt werden. Danach soll jeder neu hergestellte Ladeschlauch vor Inbetriebnahme bei Umgebungstemperatur mit Wasserdruck bis zu einem Druck, der mindestens das Anderthalbfache des angegebenen maximalen Betriebsdrucks, jedoch nicht mehr als zwei Fuenftel des Berstdrucks, beträgt, geprüft werden. Der Schlauch soll mittels einer Schablone oder anderweitig mit dem Prüfdatum, seinem angegebenen maximalen Betriebsdruck sowie, falls er für den Einsatz bei anderen Temperaturen als der Umgebungstemperatur vorgesehen ist, mit der höchsten beziehungsweise der tiefsten Temperatur, bei der er eingesetzt werden darf, markiert werden. Der angegebene maximale Betriebsdruck soll mindestens 10 bar betragen.

E. Tankbe- und -entlüftungsanlagen

2.13 Allgemeines

2.13.1

  1. Ladetanks sind mit einer dem jeweiligen Ladegut entsprechenden Lüftungsanlage zu versehen. Durch geeignete Konstruktion der Tanklüftungsanlagen ist die Gefahr möglichst gering zu halten, dass Ladungsdämpfe sich im Bereich der Decks ansammeln bzw. in Unterkünfte, Aufenthalts- und Maschinenräume sowie - wenn es sich um brennbare Dämpfe handelt - in sonstige Räume eindringen, die Zündquellen enthalten. Diese müssen außerdem so konstruiert sein, dass ein Versprühen der beförderten Stoffe auf die Decks möglichst unterbleibt. Die Entlüftungsöffnungen sind so anzuordnen, dass kein Wasser in die Ladetanks eindringen kann und Ladegutdämpfe ungehindert strahlförmig nach oben entweichen können. Es ist sicherzustellen, dass der Druck in den einzelnen Tanks den Prüfdruck nicht übersteigt; geeignete Füllstand-Alarmanlagen, Überlaufsicherungen oder Überströmventile in Verbindung mit Tankinhaltsmesseinrichtungen und Betriebsvorschriften für das Füllen der Tanks können anerkannt werden.
  2. Wenn die Überdrucksicherung Füllstand-Alarmanlagen oder selbsttätig arbeitende Ventile einschließt, müssen diese 4.14 entsprechen.

2.13.2 Für einen Tank, der mit einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Tankinhaltsmesseinrichtung ausgerüstet ist, muss das Lüftungssystem so dimensioniert sein, dass beim Beladen bis zur Nenn-Laderate auch bei Berücksichtigung eingebauter Flammendurchschlagsicherungen der Druck im Tank nicht unzulässig ansteigt. Besonders wenn gesättigte Ladungsdämpfe über das Lüftungssystem verdrängt werden, darf die Druckdifferenz zwischen dem Dampfraum des Ladetanks und der Atmosphäre bei der größten zur erwartenden Laderate 0,2 bar oder bei unabhängigen Tanks den größten Betriebsdruck des Tanks nicht überschreiten.

2.13.3 In den Austrittsöffnungen von Lüftungsanlagen eingebaute Flammendurchschlagsicherungen müssen zur Reinigung leicht zugänglich und ausbaubar sein.

2.13.4 In die Lüftungsrohre sind geeignete Ablasseinrichtungen einzubauen.

2.13.5 Tanklüftungsleitungen, die an Ladetanks aus korrosionsbeständigem Material oder an Tanks angeschlossen sind, die dem vorliegenden Code entsprechend für die Aufnahme besonderer Ladegüter ausgekleidet oder beschichtet sind, sollen in gleicher Weise ausgekleidet oder beschichtet sein bzw. aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

2.14 Arten von Tankbelüftungssystemen

2.14.1 Offene Lüftung

Offene Lüftung, bei der Ladegutdämpfe - abgesehen von Reibungsverlusten oder etwaigen Flammendurchschlagsicherungen - während des normalen Betriebs ungehindert von und zu den Ladetanks strömen können, ist nur bei Ladegütern zulässig, deren Flammpunkt über 60 °C liegt und deren Dämpfe bei Inhalation keine nennenswerten gesundheitlichen Schäden hervorrufen. Bei offener Lüftung dürfen Tanks entweder einzeln oder über eine bzw. mehrere Sammelleitungen gemeinsam gelüftet werden, wobei auf Ladungstrennung zu achten ist. In die einzelnen Lüftungsleitungen oder in die Sammelleitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein.

2.14.2 Geschlossene Lüftung

Geschlossene Lüftung, bei der jeder Tank zur Druckbegrenzung mit Über-/Unterdruckventilen ausgestattet ist, muss bei Ladegütern angewendet werden, für die eine offene Lüftung nicht zulässig ist. Bei geschlossener Lüftung müssen die Tanks entweder einzeln gelüftet oder die Lüftungsleitungen (nur auf der Druckseite) in einer bzw. mehreren Sammelleitungen zusammengeführt werden, wobei ggfs. auf Ladungstrennung zu achten ist. Zwar dürfen vor oder hinter den Über-/Unterdruckventilen auf keinen Fall Absperrarmaturen angebracht werden, doch dürfen Vorrichtungen zur Umgehung der Über-/ Unterdruckventile unter bestimmten Betriebsbedingungen vorgesehen werden. Die Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 4 m über dem Wetterdeck liegen bzw. über der Laufbrücke, sofern ihr Abstand zur Laufbrücke weniger als 4 m beträgt. Die Höhe der Entlüftungsöffnungen darf bis auf 3 m über Deck oder ggfs. über Laufbrücke verringert werden, wenn Hochgeschwindigkeitsventile eines von der Verwaltung zugelassen Typs vorhanden sind, die das Dampf-Luft-Gemisch mit einer Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s ungehindert strahlförmig nach oben lenken. Entlüftungsöffnungen müssen außerdem von den nächsten Lufteinlässen oder von Öffnungen der Unterkunfts- oder Betriebsräume sowie von Zündquellen mindestens 10 m entfernt sein. Austrittsöffnungen für brennbare Dämpfe sind mit leicht auswechselbaren und wirksamen Flammendurchschlagsicherungen oder zugelassenen Sicherheitsrohrköpfen zu versehen. Bei der Konstruktion von Über-/Unterdruckventilen, Flammendurchschlagsicherungen und Lüftungsrohrköpfen ist die Möglichkeit einer Blockierung dieser Vorrichtungen durch gefrierende Ladegutdämpfe oder Eisbildung infolge ungünstiger Witterung angemessen zu berücksichtigen.

2.14.3 Die in Punkt 2.14.2 vorgesehenen geschlossenen Tankbe- und -entlüftungssysteme sollen als redundante Einrichtungen ausgeführt werden, die beide jeweils den vollständigen Volumenstrom von Gasen gestatten, um so einen Überdruck oder Unterdruck zu vermeiden, falls eine der Einrichtungen ausfällt. Wahlweise kann stattdessen in Kombination mit einer Überwachungseinrichtung im Ladekontrollraum des Schiffes oder an einer anderen Stelle, von der aus üblicherweise der Ladungsumschlag überwacht wird, die zweite Einrichtung darin bestehen, dass in jedem Tank Drucksensoren angebracht sind. Zur Überwachungseinrichtung soll auch eine Alarmvorrichtung gehören, die auslöst, wenn in einem Tank Überdruck oder Unterdruck festgestellt wird. Schiffe sollen bis zum Zeitpunkt ihres ersten planmäßigen Werftaufenthalts, spätestens aber am 1. Juli 2005, die Vorschriften dieses Punktes erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 Erleichterungen zu diesem Punkt genehmigen.

2.14.4 Offene und teilweise geschlossene Tankinhaltsmeßeinrichtungen sind nur statthaft, wenn:

  1. Offene Lüftung nach Maßgabe des Codes zulässig ist, oder
  2. Vorkehrungen getroffen sind, die eine Druckabsenkung im Tank vor der Messung gestatten.

2.14.5 Bestimmungen für die Tanklüftung sind für die einzelnen Stoffe in den Spalten e und k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

F. Regelung der Ladungstemperatur

2.15 Allgemeines

2.15.1 Ladungsheiz- oder Kühlanlagen, falls vorhanden, sind nach den Anforderungen der Verwaltung herzustellen, einzubauen und zu prüfen. Die dabei verwendeten Werkstoffe müssen für die zu befördernde Ladung geeignet sein.

2.15.2 Es dürfen nur für die jeweilige Ladung zugelassene Heiz- und Kühlmittel verwendet werden. Die Oberflächentemperatur von Heizschlangen und -leitungen ist so festzulegen, dass gefährliche Reaktionen infolge einer örtlichen Überhitzung der Ladung verhindert werden, vgl. auch 4.10.6.

2.15.3 Heiz- und Kühlanlagen müssen mit Ventilen zur Ein- bzw. Abschaltung eines jeden einzelnen Tanks und zur manuellen Durchflussregelung ausgestattet werden.

2.15.4 Heiz- und Kühlanlagen müssen so ausgelegt sein, dass ihr Innendruck, sofern sie nicht leer sind, ständig höher ist als der Höchstdruck, den der jeweilige Ladetankinhalt auf sie ausüben kann.

2.15.5

  1. Es müssen Meßeinrichtungen für die Ladungstemperatur vorhanden sein. Falls durch Überhitzung oder Unterkühlung Gefahren auftreten können, ist eine Alarmeinrichtung zur Überwachung der Ladungstemperatur vorzusehen.
  2. Die Einrichtungen zur Messung der Ladungstemperatur sind wie die Tankinhaltsmeßeinrichtungen als teilweise geschlossene oder geschlossene Einrichtungen gemäß Spalte h der Zusammenstellung der Mindestanforderungen ( Kapitel VI) auszuführen.
  3. Eine teilweise geschlossene Temperaturmesseinrichtung ist wie eine teilweise geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtung gemäß 3.9 b) definiert und besteht z.B. aus einem Thermometer, das in ein Peilrohr abgesenkt werden kann.
  4. Eine geschlossene Temperaturmesseinrichtung ist wie eine geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtung gemäß 3.9 c) definiert und besteht z.B. aus einem Fernthermometer, dessen Temperaturfühler im Tank installiert ist.

2.15.6 Wenn Stoffe, von deren Dämpfen erhebliche toxische Gefahren ausgehen, beheizt oder gekühlt werden, muss das Heiz- oder Kühlmittel

  1. in einem Kreislauf arbeiten, der von den übrigen Anlagen des Schiffes, außer von anderen Ladungsheiz- und Kühlsystemen unabhängig ist und darf nicht in den Maschinenraum gelangen können oder
  2. in einem Kreislauf arbeiten, der sich außerhalb eines Tanks mit giftiger Ladung befindet oder
  3. in einem Kreislauf arbeiten, bei dem der Flüssigkeit vor ihrer Rückführung in die übrigen Anlagen des Schiffes oder in den Maschinenraum Proben entnommen und diese auf das Vorhandensein von Ladung geprüft werden. Die Einrichtung zur Probenahme muss sich im Ladetankbereich befinden und geeignet sein, jegliche zu beheizende oder zu kühlende giftige Ladung festzustellen. Die Anforderungen gemäß 5.6 sind vor und nach dem Beheizen oder Kühlen einer giftigen Ladung zu erfüllen.

2.16 Zusätzliche Bestimmungen

Für bestimmte Stoffe sind zusätzliche Bestimmungen in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

G. Werkstoffe für die Konstruktion

2.17 Allgemeines

2.17.1 Werkstoffe für Tanks, zugehörige Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Lüftungseinrichtungen und die zu ihrer Verbindung dienenden Materialien müssen den anerkannten Normen genügen und den während des Transports auftretenden Temperaturen und Drücken der vorgesehenen Ladung standhalten. In der Regel ist Stahl zu verwenden.

2.17.2 Bei der Auswahl des Werkstoffes müssen gegebenenfalls folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Kerbschlagzähigkeit bei Betriebstemperatur;
  2. Korrosionswirkung der Ladung und
  3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen zwischen Werkstoff und Ladung.

2.17.3 Der Verlader trägt die Verantwortung dafür, dass dem Betreiber und/oder dem Kapitän des Schiffes Informationen über eventuelle Unverträglichkeiten der Ladung zur Verfügung gestellt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Beförderung des betreffenden Stoffes erfolgen. Die Ladung muss mit allen Werkstoffen so verträglich sein, dass

  1. die strukturelle Integrität der Werkstoffe nicht beeinträchtigt wird und
  2. keine gefährliche oder potentiell gefährliche Reaktion hervorgerufen wird.

2.17.4 Ergibt sich bei der Beurteilung eines Stoffes durch die IMO, dass zur Sicherstellung der Verträglichkeit des Stoffes mit den in Absatz 2.17 bezeichneten Werkstoffen besondere Anforderungen erfüllt sein müssen, so muss das GESAMP/EHS Produktdatenmeldeformular Angaben zu den erforderlichen Werkstoffen enthalten. Diese Anforderungen müssen sich in Kapitel IV widerspiegeln und dementsprechend muss in Spalte o von Kapitel 17 des IBC-Code auf sie verwiesen werden. Das Meldeformular muss auch darüber Auskunft geben, ob keine besonderen Anforderungen erfüllt sein müssen. Der Hersteller des Stoffes ist für die Bereitstellung zutreffender Angaben verantwortlich.

2.18 Zusätzliche Bestimmungen

(aufgehoben)

H. Überwachung der Dampfräume in Ladetanks und der benachbarten Leerräume

2.19 Allgemeines

2.19.1 Für Dampfräume innerhalb von Ladetanks und in bestimmten Fällen auch für benachbarte Räume kann eine besondere Überwachung erforderlich sein.

2.19.2 Vier verschiedene Möglichkeiten der Überwachung sind:

  1. Inertisierung, bei der der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen und - sofern in Kapitel IV angegeben - auch die benachbarten Räume um die Tanks ständig mit Gasen oder Dämpfen gefüllt sind, die eine Verbrennung verhindern und mit der Ladung nicht reagieren;
  2. Abdeckung, bei der der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen (ggfs. auch die Leerräume um die Tanks) ständig mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt werden, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird;
  3. Trocknung, bei der der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen ständig mit trockenem Gas oder Dampf gefüllt werden, wodurch der Zutritt von Wasser oder Wasserdampf zu der Ladung verhindert wird. Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet "trocken", dass das Gas oder der Dampf einen Taupunkt von -40 °C oder darunter bei Atmosphärendruck hat.
  4. mechanische oder natürliche Lüftung.

2.19.3 Im Zusammenhang mit 2.19.2 a), b) und c) sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Eine für das Laden und Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit es nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während des Transports verfügbar sein.
  2. Die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 0,07 bar in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrecht zu halten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen.
  3. Wenn die Ladung abgedeckt wird, muss entsprechend den in a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für ausreichende Mittel gesorgt werden.
  4. Räume über Flüssigkeitsspiegeln, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Überwachungsvorrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann.
  5. Die Inertisierung und/oder Abdeckung bei brennbarer Ladung muß so durchgeführt werden, dass die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.
  6. Wird Stickstoff als Mittel zur Trocknung verwendet, so sind für die Versorgung ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie sie vorstehend unter a), b) und e) festgelegt sind. Wenn an allen Lufteintrittsöffnungen des Tanks Trocknungsmittel verwendet werden, ist eine für die Reise ausreichende Menge mitzuführen, wobei die tägliche Temperaturschwankung und die zu erwartende Luftfeuchtigkeit zu berücksichtigen sind.

2.20 Überwachung bei bestimmten Stoffen

Bestimmungen zur Überwachung bei bestimmten Stoffen sind in Spalte f der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) angegeben.

2.21 Anordnung von Ballasttanks

2.21.1 Pumpen, Ballastleitungen, Lüftungsleitungen usw. müssen von ähnlichen Einrichtungen für Ladetanks und von den Ladetanks selbst getrennt sein. Einrichtungen zum Entleeren von Tanks, die aus schließlich für Ballast bestimmt sind und unmittelbar an Ladetanks angrenzen, müssen außerhalb des Maschinenraums und des Unterkunftsbereichs liegen. Fülleinrichtungen dürfen im Maschinenraum angeordnet sein, wenn sichergestellt ist, dass die Befüllung von der Tankdeckhöhe aus erfolgt und Rückschlagventile eingebaut sind.

2.21.2 Zum Befüllen von Ladetanks mit Ballastwasser können die Ballastpumpen verwendet werden, vorausgesetzt, dass keine feste Verbindung zu den Ladetanks oder deren Leitungen besteht und die Befüllung von der Tankdeckhöhe aus erfolgt und Rückschlagventile eingebaut sind.

2.22 Lenzeinrichtungen im Ladungsbereich

Lenzeinrichtungen für Ladepumpenräume, Pumpenräume, Leerräume, Sloptanks, Doppelbodentanks und ähnliche Räume müssen ganz im Ladungsbereich liegen, es sei denn, die Leerräume, Doppelbodentanks und Ballasttanks sind durch Doppelschotte von Tanks getrennt, die Ladung oder Ladungsreste enthalten.

2.23 Kennzeichnung von Pumpen und Rohrleitungen

Pumpen, Absperreinrichtungen und Rohrleitungen sind so zu kennzeichnen, dass Funktion und Tankzuordnung eindeutig festzustellen sind.

Kapitel III
Sicherheitseinrichtungen und damit zusammenhängende Erwägungen

(Wird in Teil E auf SOLAS-Regeln Bezug genommen, sind damit, soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, die Regeln des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und seiner zuvor mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen maßgeblichen Änderungen gemeint).

A. Lüftung der Räume mit Lade und Löscheinrichtungen

3.1 Räume, die üblicherweise beim Laden und Löschen betreten werden

3.1.1 Allgemeines

Ladepumpenräume und andere geschlossene Räume, die Lade- und Löscheinrichtungen enthalten, sowie Räume, in denen Arbeiten im Zusammenhang mit der Ladung durchgeführt werden, sind mit mechanischen Lüftungsanlagen auszustatten, die von einer Stelle außerhalb dieser Räume bedient werden können. Es muß möglich sein, derartige Räume vor dem Betreten und der Inbetriebnahme der Einrichtungen zu lüften.

3.1.2 Mechanische Lüftungsanlagen

  1. Ein- und Austrittsöffnungen mechanischer Lüftungsanlagen müssen so aus gelegt sein, daß - auch bei unterschiedlicher Dampfdichte - eine ausreichende Luftbewegung durch den jeweiligen Raum gewährleistet ist, um die Ansammlung giftiger und/oder zündfähiger Dämpfe bzw. Gase zu verhindern sowie genügend Sauerstoff zuzuführen, so daß Arbeiten in den betreffenden Räumen ohne gesundheitliche Gefährdung durchgeführt werden können; die Leistung der Lüftungsanlage muß dabei mindestens einen 30fachen Luftwechsel pro Stunde (bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes) bewirken. Bei bestimmten Stoffen ist für Ladepumpenräume jedoch ein häufigerer Luftwechsel vorgeschrieben (s. 4.13).
  2. Lüftungseinrichtungen sind fest zu installieren und im Normalfall als Sauglüftung vorzusehen. Die Absaugung muß oberhalb und unterhalb der Flurplatten möglich sein. In Räumen mit Antriebsmotoren für Ladepumpen ist eine Druckentlüftung vorzusehen.
  3. Luftaustrittsöffnungen gasgefährdeter Räume müssen den Abluftstrom nach oben abgeben, und zwar in einem waagerechten Abstand von mindestens 10 m von Lufteintrittsöffnungen, Öffnungen zu Unterkünften, Betriebsräumen, Kontrollstationen und anderen gassicheren Räumen.
  4. Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß die Wahrscheinlichkeit, gefährliche Dämpfe nochmals aus Austrittsöffnungen anzusaugen, möglichst gering ist.
  5. Lüftungskanäle dürfen nicht durch Maschinenräume, Unterkünfte, Betriebsräume und ähnliche Bereiche geführt werden.
  6. Lüfter müssen von der Verwaltung für den Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre zugelassen sein, wenn das Schiff brennbare Ladegüter befördert.
  7. Für alle an Bord vorhandenen Lüftertypen sind hinreichend Ersatzteile mitzuführen.
  8. An den äußeren Öffnungen von Lüftungskanälen sind Schutzsiebe mit einer Maschenweite von höchstens 13 mm anzubringen.

3.2 Räume, die üblicherweise nicht betreten werden

Doppelböden, Kofferdämme, Kastenkiele, Rohrtunnel, Räume, die Ladetanks enthalten und andere Räume, in denen sich Ladegut ansammeln kann, müssen ausreichend belüftet werden können, damit die Ansammlung giftiger und/oder brenn barer Gase bzw. Dämpfe vermieden und genügend Sauerstoff zugeführt wird, so daß die genannten Räume anschließend ohne gesundheitliche Gefährdung betreten werden können. Wenn für diese Räume keine fest eingebaute Lüftungseinrichtung vorhanden ist, müssen zugelassene transportable Lüfter zur Verfügung stehen.

B. Anforderungen an elektrische Einrichtungen beim Transport brennbarer Ladungen

3.3 Allgemeines

Elektrische Einrichtungen sind so auszuführen, daß eine Brand- und Explosionsgefahr bei brennbarer Ladung minimiert wird. Zündquellen sind von Bereichen fernzuhalten, in denen brennbare Dämpfe vorhanden sein können.

3.4 Einrichtungen in Räumen mit Ladetanks oder Ladeleitungen

3.4.1 In Räumen mit Ladetanks oder Ladeleitungen sind elektrische Einrichtungen grundsätzlich nicht zugelassen.

3.4.2 In Ladetanks bzw. in Räumen, die Ladetanks oder Ladeleitungen enthalten, sind ausschließlich eigensichere Meß- und Überwachungseinrichtungen zu verwenden. Die Verwaltung kann über die Verwendung von Tauchmotoren und Tauchpumpen entscheiden.

3.4.3 In Ladepumpenräumen dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden

3.5 Einrichtungen in geschlossenen Räumen, die unmittelbar vor, hinter oder über dem Ladetankbereich liegen

3.5.1 Alle elektrischen Meß- und Überwachungseinrichtungen müssen eigensicher sein.

3.5.2 In Räumen mit mechanischer Belüftung können explosionsgeschützte Einrichtungen verwendet werden.

3.5.3 Fremdbelüftete elektrische Einrichtungen können verwendet werden, wenn die Räume als ungefährdet gelten können und ihre Eingänge und Lüftungsöffnungen in sicherer Entfernung von Gasaustritts- und Abluftöffnungen usw. liegen.

3.6 Einrichtungen auf freien Decks

3.6.1 Auf dem Ladungsdeck dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Anlagen verwendet werden.

3.6.2 Auf anderen Decks sind auch fremdbelüftete elektrische Anlagen zulässig, sofern sie in sicherer Entfernung von Gasaustritts-, Entlüftungs- und Tanköffnungen, Rohrleitungsflanschen oder Ladungsabsperreinrichtungen und in sicherer Höhe über dem Deck angeordnet sind.

3.7 Erdung

Unabhängige Ladetanks müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

3.8 Anforderungen an die elektrische Einrichtung bei bestimmten Stoffen

Anforderungen an die elektrische Einrichtung bei bestimmten Stoffen sind in Spalte g der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

C. Tankinhaltsmeßeinrichtungen

3.9 Allgemeines

Ladetanks sind mit einer der folgenden Inhaltsmesseinrichtungen zu versehen:

  1. mit einer offenen Einrichtung, bei der der Tankinhalt durch eine Öffnung im Tank gemessen wird, wobei man dem Ladegut bzw. Ladegutdämpfen bzw. -gasen ausgesetzt sein kann. Ein Beispiel hierfür ist die Ullage-Öffnung;
  2. mit einer teilweise geschlossenen Einrichtung, die durch die Tankwand hindurchführt und bei deren Benutzung eine geringe Menge dampfförmige oder flüssige Ladung der Luft ausgesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, ist die Einrichtung völlig geschlossen. Sie ist so anzulegen, daß beim Öffnen keine gefährliche Menge des Tankinhalts ausfließen oder versprüht werden kann;
  3. mit einer geschlossenen Einrichtung, die durch die Tankwand hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist und verhindert, daß der Tankinhalt entweicht. Beispiele hierfür sind Schwimmeranzeige, elektronische bzw. magnetische Anzeige und abgedeckte Schaugläser;
  4. mit einer indirekten Einrichtung, die nicht durch die Tankwand hindurchführt und vom Tank unabhängig ist. Indirekte Messungen der Ladegutmenge erfolgen durch Wiegen der Ladung, Verwendung von Durchflußmessern usw.

Tankinhaltsmeßeinrichtungen müssen von den in 4.14.2 vorgeschriebenen Einrichtungen unabhängig sein; ausgenommen sind Schiffe, die vor dem 27. September 1982 gebaut wurden und bei denen die Anforderungen von 4.14.2 durch eine selbsttätig schließende Absperrarmatur erfüllt sind.

3.10 Meßeinrichtungen für bestimmte Stoffe

Für bestimmte Stoffe erforderliche Meßeinrichtungen sind in Spalte h der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

D. Gasspürgeräte

3.11 Allgemeines

3.11.1 Schiffe, die giftige und/oder brennbare Ladungen befördern, müssen mindestens zwei Geräte zur Messung der Konzentration der entsprechenden Gase bzw. Dämpfe an Bord mitführen. Sind diese Geräte nicht gleichzeitig für giftige und entflamm bare Gas- bzw. Dampfansammlungen geeignet, so müssen zwei Gerätesätze vorhanden sein.

3.11.2 Gasspürgeräte können tragbar oder fest eingebaut sein. Neben einem eingebauten Gerät ist mindestens ein tragbares mitzuführen.

3.12 Bestimmungen für Gasspürgeräte für bestimmte Stoffe

Besondere Bestimmungen für Gasspürgeräte für bestimmte Stoffe sind in Spalte i der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.

E. Brandschutz

Feuerlöschmittel, deren Wirksamkeit für bestimmte Stoffe festgestellt wurde, sind in Spalte "l" der Tabelle in Kapitel VI angegeben.

3.13 Brandschutzeinrichtungen 4

3.13.1 Auf Schiffe im Sinne des Code sind die Vorschriften für Tankschiffe des Kapitels II-2 der SOLAS-Änderungen von 1981 anzuwenden, und zwar ungeachtet ihres Raumgehalts, d.h. auch auf Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. Die Regeln 60, 61, 62 und 63 sind nicht anzuwenden;
  2. die Bestimmungen der Regel 56.2 betreffend die Anordnung der Hauptladekontrollstation brauchen nicht angewendet zu werden;
  3. Regel 4, soweit sie auf Frachtschiffe anzuwenden ist, und Regel 7 sind insoweit anzuwenden, als sie auf Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 2000 und mehr RT anzuwenden wären;
  4. die Bestimmungen von 3.14 gelten anstelle der Regel 61
    und
  5. die Bestimmungen von 3.13.3 und 3.13.4 gelten anstelle der Regel 63.

3.13.2 Ungeachtet von 3.13.1 brauchen Schiffe, die ausschließlich Kalilauge, Phosphorsäure oder Natronlauge befördern, nicht Kapitel II-2 Teil D der SOLAS-Änderungen von 1981 zu entsprechen, sofern sie Teil C jenes Kapitels entsprechen; jedoch brauchen dessen Regel 53 sowie 3.13.3, 3.13.4 und 3.14 des Code nicht auf solche Schiffe angewendet zu werden.

3.13.3 (aufgehoben)

3.13.4 Wird der Verwaltung nachgewiesen, daß Ladungen befördert werden sollen, die nicht mit Kohlendioxyd oder halogeniertem Kohlenwasserstoff gelöscht werden können, so darf im Ladepumpenraum ein Feuerlöschsystem vorgesehen sein, das entweder ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem oder ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem ist. Dieses Erfordernis ist im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut anzugeben.

3.13.5 Die folgenden, mit MSC.99(73) angenommenen Vorschriften des SOLAS Kapitels II-2 sollen Anwendung finden:

  1. Regel II-2/4.5.10.1.1 und 4.5.10.1.4; zudem müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber bis zur ersten planmäßigen Trockendockung nach dem 1. August 2007 beziehungsweise spätestens bis zum 1. August 2010 mit einem System zur ständigen Überwachung der Konzentration entzündbarer Dämpfe ausgerüstet werden. Die Messpunkte beziehungsweise Sensoren sollen an geeigneten Orten angebracht werden, damit möglicherweise gefährliche Undichtigkeiten umgehend erkannt werden können. Bei Erreichen einer festgelegten Konzentration entzündbarer Dämpfe, die ein Niveau von 10% der unteren Explosionsgrenze nicht überschreiten darf, muss automatisch ein andauernder akustischer und visueller Alarm im Pumpenraum und im Ladungskontrollraum ausgelöst werden, um das Personal auf die mögliche Gefahr aufmerksam zu machen. Allerdings können bereits eingebaute Überwachungssysteme, bei denen die festgelegte Konzentration ein Niveau von 30 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreitet akzeptiert werden. Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften hat die Verwaltung die Möglichkeit, Schiffe, die nicht international verkehren, von diesen Anforderungen freizustellen;
  2. die Regeln 13.3.4.2 bis 13.3.4.5 sowie 13.4.3 sollen bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber Anwendung finden;
  3. die Regeln in Teil E des Kapitels II-2 des SOLAS Übereinkommens, mit Ausnahme der Regeln 16.3.2.2 und 16.3.2.3, sollen unabhängig von der Größe des Schiffes Anwendung finden;
  4. werden Frittiereinrichtungen neu eingebaut, soll Regel 10.6.4 Anwendung finden und
  5. Feuerlöschsysteme, die Halon 1211, 1301, 2402 oder Perfluorcarbone verwenden, sollen gemäß dem Verbot in Regel 10.4.1.3 nicht neu eingebaut werden.

3.14 Feuerlöscheinrichtungen für Ladetankbereiche

3.14.1 Alle Schiffe müssen unabhängig von ihrer Größe mit einem fest eingebauten Deckschaumsystem, das den folgenden Bestimmungen entspricht, ausgerüstet sein. Schiffe, die zur Beförderung bestimmter Ladungen vorgesehen sind, dürfen jedoch durch andere Maßnahmen, die den Anforderungen der Verwaltung zu entsprechen haben, geschützt sein, sofern diese für die betreffenden Stoffe ebenso wirksam wie das für die üblichen entflammbaren Ladungen vorgesehene Deckschaumsystem sind.

3.14.2 Es soll nur eine Sorte Schaummittel vorgehalten werden, das für die meisten zu befördernden Stoffe verwendet werden kann. Bei Stoffen, bei denen Schaum unwirksam oder unverträglich ist, sind zusätzliche, den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Normaler Proteinschaum darf nicht verwendet werden.

3.14.3 Die Schaumerzeugungsanlage muß Schaum sowohl für den gesamten Ladetankbereich als auch in jeden Ladetank, dessen Deck aufgerissen ist, liefern können.

3.14.4 Das Deckschaumsystem muß einfach und schnell bedienbar sein. Die Hauptkontrollstation des Systems muß an geeigneter Stelle außerhalb des Ladetankbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume liegen und im Falle eines Brandes im zu schützenden Bereich leicht zugänglich und bedienbar sein.

3.14.5 Die zu erzeugende Menge des Schaummittel-Wasser-Gemisches darf nicht kleiner sein als der größere der folgenden Werte:

  1. 2 l/min · m2 der Ladedeckfläche, wobei als Ladedeckfläche die größte Schiffsbreite multipliziert mit der größten Längenausdehnung der Ladetankräume gilt,
  2. 20 l/min · m2 der waagerechten Querschnittsfläche des Einzeltanks mit dem größten derartigen Querschnitt,
  3. 10 l/min · m2 der von dem größten Monitor geschützten und vollständig vor ihm liegenden Fläche, jedoch nicht weniger als 1250 l/ min. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 4000 t muß der Mindestvolumendurchfluß den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

3.14.6 Es muß genügend Schaummittel vorhanden sein, um bei Verwendung der größeren der unter Buchstabe 3.14.5. a), b) oder c) ermittelten Gemischmenge eine Schaumerzeugung für mindestens 30 min sicherzustellen.

3.14.7 Der Schaum aus dem fest eingebauten Schaum system ist durch Monitore und Handschaumrohre auszubringen. Mindestens 50 von Hundert der nach 3.14.5 a) oder b) vorgeschriebenen Schaummenge muß von jedem Monitor abgegeben werden können. Der Volumendurchfluß jedes Monitors muß mindestens 10 l/min Schaummittel-Wasser-Gemisch pro m2 der von ihm zu schützenden und vollständig vor ihm liegenden Deckfläche betragen. Dieser Volumendurchfluß darf nicht kleiner als 1250 l/min sein. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 4000 t muß der Mindestvolumendurchfluß den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

3.14.8 Die Entfernung vom Monitor bis zum äußersten Ende der zu schützenden Fläche vor diesem Monitor darf nicht größer als 75 von Hundert der Wurfweite des Monitors bei ruhiger Luft sein.

3.14.9 Je ein Monitor und ein Schlauchanschluß für ein Handschaumrohr sind an Backbord und Steuerbord an der Vorderseite der Poop oder den zu den Ladetanks hin liegenden Unterkunftsräumen anzuordnen.

3.14.10 Es sind Handschaumrohre für eine bessere Beweglichkeit bei der Brandbekämpfung und zur Erfassung der von den Monitoren nicht erreichbaren Flächen vorzusehen. Der Volumendurchfluß jedes Handschaumrohrs darf nicht geringer als 400 l/min sein; die Wurfweite in ruhiger Luft muß mindestens 15 m betragen. Es sind mindestens 4 Handschaumrohre vorzuhalten. Anzahl und Anordnung der Entnahmestellen in der Schaumleitung müssen derart sein, daß jede Stelle des Ladetankdecks vom Schaum wenigstens zweier Handschaumrohre erreicht werden kann.

3.14.11 Unmittelbar vor jedem Monitorstandort sind in der Gemischleitung und der Feuerlöschleitung, wenn diese Bestandteil des Deckschaumsystems ist, Absperreinrichtungen vorzusehen, um beschädigte Abschnitte dieser Leitungen abtrennen zu können.

3.14.12 Der Betrieb eines Deckschaumsystems bei vorgeschriebener Leistung muß die gleichzeitige Benutzung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Wasserstrahlen bei vorgeschriebenem Druck in der Feuerlöschleitung ermöglichen.

3.14.13 Für die zu befördernden Stoffe sind geeignete tragbare Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.

3.14.14 In Räumen, in denen entflammbare Dämpfe auftreten können, dürfen sich keine Zündquellen befinden.

3.15 Brandschutz bei Schiffen, die vor dem 20. Mai 1980 gebaut worden sind

3.15.1 Schiffe, für die der Bauauftrag vor dem 20. Mai 1980 erteilt worden ist oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, deren Kiel am 20. November 1980 gelegt worden ist, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden oder die vor dem 20. Mai 1984 abgeliefert werden, müssen den Bestimmungen dieses Anschnitts entsprechen.

3.15.2 Alle Schiffe, unabhängig von ihrer Größe, die diesem Code unterliegen, müssen auch der Regel II-2/52 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 entsprechen. Zusätzlich müssen die Ladepumpenräume durch ein von der Verwaltung für die zu transportierende Ladung zugelassenes Feuerlöschsystem geschützt sein.

3.15.3 In Räumen, in denen entzündbare Dämpfe auftreten können, dürfen sich keine Zündquellen befinden.

3.15.4 Für die zu befördernden Stoffe sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.

3.15.5 Bei Stoffen, die entzündbare Dämpfe oder Gase entwickeln, gehört zur Feuerlöscheinrichtung ein fest eingebautes Feuerlöschsystem, das für die zu befördernden Stoffe von der Verwaltung zugelassen ist. Kohlendioxyd- und Dampffeuerlöschsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die Gefahr elektrostatischer Aufladung besonders berücksichtigt wird.

F. Persönliche Schutzausrüstung

(Wird in Teil F auf SOLAS-Regeln Bezug genommen, sind damit, soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, die Regeln des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und seine zuvor mit Entschließung MSC.99(73) angenommen maßgeblichen Änderungen gemeint).

3.16 Anforderungen

3.16.1 Zum Schutz der Besatzungsmitglieder, die für Lade- und Löscharbeiten eingesetzt werden, ist geeignete Schutzausrüstung an Bord mitzuführen, die aus großen Schürzen, Schutzhandschuhen mit langen Stulpen, geeigneten Schuhen, chemikalienbeständigen Schutzanzügen und enganliegenden Schutzbrillen und/oder Gesichtsschutzmasken besteht. Die Schutzkleidung und -ausrüstung darf keine Partie des Körpers unbedeckt lassen.

3.16.2 Arbeitskleidung und Schutzausrüstung sind an leicht zugänglichen Stellen in besonderen Schränken unterzubringen. Diese Ausrüstung darf nicht innerhalb des Unterkunftsbereichs aufbewahrt werden; ausgenommen hiervon sind neue, unbenutzte oder seit der letzten gründlichen Reinigung nicht wieder verwendete Ausrüstungsstücke. Die Verwaltung kann Aufbewahrungsräume für diese Ausrüstung im Unterkunftsbereich zulassen, sofern eine angemessene Trennung dieser Räume von Kabinen, Gängen, Messen, Waschräumen usw. gesichert ist.

3.16.3 Die Schutzausrüstung ist bei allen Tätigkeiten anzulegen, die mit einer Gefährdung der dazu eingesetzten Personen verbunden sind.

3.16.4 Schiffe, die giftige Stoffe befördern, müssen eine ausreichende Anzahl - mindestens jedoch drei - Schutzausrüstungssätze an Bord haben, die es jeweils einer Person gestatten, einen gasgefüllten Raum zu betreten und dort mindestens 20 Minuten lang zu arbeiten. Diese Ausrüstung ist zusätzlich zu der nach Regel II-2/17 der SOLAS-Änderungen von 1981 vorgeschrieben.

3.16.5 Eine vollständige Schutzausrüstung besteht aus:

  1. einem Pressluftatmer;
  2. Schutzkleidung, -stiefel, -handschuhen und enganliegender Schutzbrille;
  3. Sicherheitsleine mit Stahlseele sowie Gürtel; und
  4. explosionsgeschützter elektrischer Sicherheitsleuchte.

3.16.6 Atemluft

  1. Alle Schiffe müssen folgende Ausrüstung erhalten:
    entweder
    1. einen Satz voll gefüllter Luftflaschen für jedes nach 3.16.4 vorgeschriebene Atemschutzgerät;
    2. einen besonderen Luftverdichter, der für die Erzeugung hochverdichteter Luft des erforderlichen Reinheitsgrades geeignet ist; und
    3. einen Ladeanschluss, an dem genügend Reserveflaschen für die nach 3.16.4 vorgeschriebenen Atemschutzgeräte aufgefüllt werden können;

    oder

    vollgefüllte Reserve-Luftflaschen mit einer Gesamtmenge von mindestens 6000 l entspannter Luft für jedes an Bord befindliche Atemschutzgerät zusätzlich zu den in Regel II-2/17 der SOLAS-Änderungen von 1981 vorgeschriebenen.

  2. Alle Schiffe mit Ladepumpenräumen, die Ladungen befördern, die in Spalte k des Kapitels VI mit 4.13.2 bezeichnet sind oder die giftige Dämpfe abgeben, für die keine Gasspürgeräte lieferbar sind, müssen folgende Ausrüstung erhalten:

    entweder

    1. ein Niederdruck-Atemluftsystem zum Ladepumpenraum mit geeigneter Schlauchverbindung für die Atem-Schutzgeräte gemäß 3.16.4; dieses System muss durch entsprechende Druckreduzierung einer Hochdruckversorgung in der Lage sein, zwei Personen das Arbeiten in einem gasgefährdeten Bereich für mindestens 1 Stunde zu ermöglichen, ohne den mitgeführten Atemluftvorrat des Atemschutzgerätes zu benutzen, Vorrichtungen zum Füllen der eingebauten Vorratsflaschen durch einen besonderen Luftverdichter sind vorzusehen;

    oder

    1. eine gleichwertige Anzahl voll gefüllter Atemluftflaschen.

3.16.7 Mindestens ein Satz der in 3.16.5 vorgeschriebenen Schutzausrüstung ist in der Nähe des Ladepumpenraumes in einem geeigneten Schrank aufzubewahren. Die übrigen Schutzausrüstungssätze sind ebenfalls an geeigneten, deutlich gekennzeichneten und leicht zugänglichen Stellen aufzubewahren.

3.16.8 Die Atemschutzgeräte sind mindestens einmal monatlich vom zuständigen Schiffsoffizier zu kontrollieren. Mindestens einmal jährlich sind die Geräte von einem Fachmann zu überprüfen.

3.16.9 An leicht zugänglicher Stelle ist eine geeignete Trage aufzubewahren, mit der ein Verletzter aus einem Raum (z.B. dem Ladepumpenraum und Pumpenraum) geborgen werden kann.

3.16.10 Schiffe, die für die Beförderung von solchen Stoffen eingerichtet sind, die in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) mit 4.17 bezeichnet sind, müssen für den Fluchtfall mit geeigneten Atem- und Augenschutzgeräten für jede Person wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Filtergeräte sind nicht zulässig
  2. umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen mindestens eine Einsatzdauer von 15 Minuten aufweisen;
  3. diese Geräte dürfen nicht zur Brandbekämpfung oder zu Arbeiten an der Ladung benutzt werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.

3.16.11 Das Schiff soll auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 Erste-Hilfe-Ausrüstung an Bord mitführen; einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung sowie Gegengiften für die zu befördernden Ladungen.

3.16.12 Zweckmäßig gekennzeichnete Duschen zum Abwaschen gefährlicher Stoffe und eine Augendusche sind an geeigneter Stelle an Deck vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen bei allen Umgebungsbedingungen funktionsfähig sein.

G. Füllen von Tanks

3.17 Allgemeines

Tanks, in denen Flüssigkeiten bei Umgebungstemperaturen befördert werden, sind so zu beladen, dass sie zu keinem Zeitpunkt der Reise vollständig gefüllt sind, auch nicht bei der höchsten, durch das Ladegut erreichbaren Temperatur.

Kapitel IV
Besondere Anforderungen

Die Vorschriften dieses Kapitels sind bei denjenigen Ladungen anzuwenden, bei denen die Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) ein entsprechender Hinweis gegeben ist.

4.1 Schwefelkohlenstoff

Schwefelkohlenstoff kann entweder unter einer Wasserabdeckung oder unter einem Polster aus geeignetem Inertgas befördert werden; die Einzelheiten werden in den nachstehenden Absätzen dargestellt.

Beförderung unter Wasserabdeckung

4.1.1 Es sollen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass während des Ladens, des Löschens und der Beförderung im Ladetank eine Wasserabdeckung vorhanden ist. Während der Beförderung soll zusätzlich ein Inertgaspolster im Dampfraum des Tanks aufrechterhalten werden.

4.1.2 Alle Öffnungen sollen sich oben im Tank auf dem freien Deck befinden.

4.1.3 Ladeleitungen sollen nahe dem Boden des Tanks enden.

4.1.4 Es soll eine Peilöffnung vorgesehen sein, durch die der Tank im Notfall gepeilt werden kann.

4.1.5 Laderohrleitungen und Lüftungsleitungen sollen unabhängig von Rohrleitungen und Lüftungsleitungen sein, die für andere Ladung benutzt werden.

4.1.6 Pumpen können für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern es sich um Tiefbrunnenpumpen oder hydraulisch angetriebene Tauchpumpen handelt. Antriebe für Tiefbrunnenpumpen sollen keine Zündquelle für Schwefelkohlenstoff darstellen, und für den Antrieb soll keine Ausrüstung verwendet werden, die eine höhere Temperatur als 80 °C erreichen kann.

4.1.7 Wird eine Entladepumpe benutzt, soll diese durch einen zylindrischen Brunnen eingeführt werden, der von der Tankdecke bis in die Nähe des Tankbodens reicht. Bevor die Pumpe entfernt wird, soll in diesem Brunnen ein Wasserpolster aufgebaut werden, sofern nicht der Tank auf Gasfreiheit untersucht worden ist.

4.1.8 Das Verdrängen mittels Wasser oder Inertgas kann als Verfahren für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck und die zu erwartende Temperatur ausgelegt ist.

4.1.9 Sicherheitsventile sollen aus rostfreiem Stahl konstruiert sein.

4.1.10 Wegen der niedrigen Zündtemperatur von Schwefelkohlenstoff und der zur Verhütung der Flammenausbreitung von Schwefelkohlenstoff erforderlichen engen Spaltweiten sollen in den unter Punkt 10.2.3 beschriebenen Gefahrenbereichen nur eigensichere Systeme und Schaltkreise zugelassen werden.

Beförderung unter einem Polster von geeignetem Inertgas

4.1.11 Schwefelkohlenstoff soll in unabhängigen Tanks mit einem Entwurfsdruck von mindestens 0,6 bar befördert werden.

4.1.12 Alle Öffnungen sollen sich oben im Tank auf dem freien Deck befinden.

4.1.13 Im Ladungsbehältersystem verwendete Dichtungen sollen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der weder mit Schwefelkohlenstoff reagiert noch sich darin auflöst.

4.1.14 Gewindekupplungen sollen im Ladungsbehältersystem, einschließlich der Entgasungsleitungen, nicht zugelassen werden.

4.1.15 Vor dem Laden sollen) der (die) Tanks) mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozente oder weniger beträgt. Es soll möglich sein, durch Verwendung eines geeigneten Inertgases während des Ladens, des Löschens und der Beförderung automatisch einen Überdruck im Tank aufrechtzuerhalten. Das System soll in der Lage sein, diesen Überdruck zwischen 0,1 und 0,2 bar zu halten, soll fernüberwacht sowie mit Über- und Unterdruck-Alarmvorrichtungen versehen sein.

4.1.16 Aufstellungsräume um einen unabhängigen Tank, in dem Schwefelkohlenstoff befördert wird, sollen mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozente oder weniger beträgt. Es soll möglich sein, diesen Zustand während der gesamten Reise zu überwachen und aufrechtzuerhalten. Es soll darüber hinaus möglich sein, diese Räume durch Probennahme auf das Vorhandensein von Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand hin zu überprüfen.

4.1.17 Schwefelkohlenstoff soll in solcher Art und Weise geladen, befördert und gelöscht werden, dass keine Entlüftung von Schwefelkohlenstoff in die Umgebungsluft erfolgen kann. Wird Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand während des Ladens an Land oder aber während des Löschens auf das Schiff zurückgeführt, so soll das Gasrückführungssystem von allen anderen Ladungsbehältersystemen unabhängig sein.

4.1.18 Schwefelkohlenstoff soll nur mittels eingetauchter Tiefbrunnenpumpen oder durch das Verdrängen mit einem geeigneten Inertgas gelöscht werden. Die eingetauchten Tiefbrunnenpumpen sollen in solcher Art und Weise betrieben werden, dass sich in der Pumpe kein Wärmestau bilden kann. Die Pumpe soll darüber hinaus mit einem im Pumpengehäuse untergebrachten Temperatursensor mit Fernablesemöglichkeit und Alarmgeber im Ladekontrollraum ausgestattet sein. Der Alarmgeber soll auf 80 °C eingestellt sein. Die Pumpe soll darüber hinaus für den Fall, dass der Tankdruck während des Löschens unter den Umgebungsluftdruck fallen sollte, mit einer selbsttätigen Abschaltvorrichtung ausgestattet sein.

4.1.19 Es soll verhindert werden, dass in den Ladetank, die Ladepumpe oder die Ladeleitungen Luft eindringt, so lange sich Schwefelkohlenstoff im Ladesystem befindet.

4.1.20 Gleichzeitig mit dem Laden oder Löschen von Schwefelkohlenstoff sollen keine sonstigen Umschlags- oder Tankreinigungsarbeiten durchgeführt und kein Ballast abgegeben werden.

4.1.21 Zur wirksamen Berieselung der Bereiche rund um den Ladeleitungsanschluss, der freiliegenden Decksleitungen für den Umschlag von Schwefelkohlenstoff und der Tankdome soll ein Wassersprühsystem von ausreichender Kapazität vorgesehen sein. Die Anordnung von Rohrleitungen und Düsen soll derart sein, dass eine gleichförmige Verteilungsrate von 10 Liter je Quadratmeter in der Minute erzielt wird. Es soll eine Vorrichtung für manuelle Fernbedienung vorgesehen und so angeordnet sein, dass die das Wassersprühsystem versorgenden Pumpen von einer außerhalb des Ladungsbereiches in der Nachbarschaft der Unterkunftsräume und selbst bei einem Brand in den vom Wassersprühsystem geschützten Bereichen leicht zugänglichen geeigneten Stelle aus gestartet und alle normalerweise geschlossenen Ventile im System von dort aus fernbedient werden können. Das Wassersprühsystem soll sowohl an Ort und Stelle als auch fernbedienbar sein, und durch seine Anordnung soll sichergestellt sein, dass etwa ausgetretene Ladung weggespült wird. Zusätzlich soll, wenn die Temperatur der Umgebungsluft dies gestattet, ein Wasserschlauch mit Druck auf der Düse angeschlossen und während des Ladens und Löschens für einen unmittelbaren Einsatz bereitgehalten werden.

4.1.22 Ladetanks sollen bei Referenztemperatur (R) nie zu mehr als 98 vom Hundert mit Flüssigkeit gefüllt sein.

4.1.23 Die höchstzulässige Ladungsmenge (VL), die in einen Tank gefüllt werden darf, soll sein

VL= 0,98 V ρR / ρL

wobei
V = Volumen des Tanks
ρR = relative Dichte der Ladung bei Referenztemperatur
ρL = relative Dichte der Ladung bei der Ladetemperatur
R = Referenztemperatur; das ist die Temperatur, bei welcher der Dampfdruck der Ladung gleich dem Druck ist, auf den das Überdruckventil eingestellt ist

4.1.24 Die höchstzulässige Füllgrenze für jeden einzelnen Ladetank soll für jede in Betracht kommende Ladetemperatur sowie für die im jeweiligen Fall höchstzulässige Referenztemperatur in einer von der Verwaltung genehmigten Liste angegeben sein. Eine Ausfertigung der Liste soll ständig vom Kapitän an Bord mitgeführt werden.

4.1.25 Die besonders ausgewiesenen Bereiche auf dem offenen Deck sowie teilweise geschlossene Räume auf dem offenen Deck in einem Umkreis von drei Metern um eine Tank-, Gas- oder Dampfauslassöffnung, einen Ladeleitungsflansch oder ein Ladungsventil eines Tanks, der für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff zugelassen ist, sollen die für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff geltenden Vorschriften für elektrische Geräte laut Spalte "i" in Kapitel 17 erfüllen. Darüber hinaus sollen innerhalb der besonders ausgewiesenen Bereiche keine sonstigen Wärmequellen wie dampfführende Rohrleitungen mit Oberflächentemperaturen über 80 °C zugelassen werden.

4.1.26 Es sollen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass die Ladung gepeilt und Proben gezogen werden können, ohne den Tank zu öffnen oder die Inertgasabdeckung über der Ladung zu beeinflussen.

4.1.27 Schwefelkohlenstoff soll nur nach Maßgabe eines Ladungsumschlagsplans befördert werden, der von der Verwaltung genehmigt ist. In Ladungsumschlagsplänen soll das gesamte Ladungsleitungssystem dargestellt sein. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladungsumschlagsplans soll an Bord verfügbar sein. Das Internationale Eignungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut soll mit einem Vermerk versehen sein, der einen Hinweis auf den genehmigten Ladungsumschlagsplan enthält.

4.2 Diethylether

4.2.1 Sofern die an Ladetanks angrenzenden Leerräume nicht inertisiert werden, sollen sie während der Fahrt mittels natürlicher Lüftung belüftet werden. Wenn eine mechanische Lüftung eingebaut wird, sollen alle Lüfter funkenfrei arbeiten. Einrichtungen zur mechanischen Lüftung dürfen sich nicht in Leerräumen befinden, die an Ladetanks angrenzen.

4.2.2 Überdruckventile für Schwerkrafttanks müssen auf mindestens 0,2 bar eingestellt sein.

4.2.3 Drucktanks dürfen mit Inertgasdruck entleert werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck ausgelegt ist.

4.2.4 In geschlossene Räume, die an Ladetanks angrenzen, dürfen mit Ausnahme zugelassener Beleuchtungseinrichtungen keine elektrischen Einrichtungen eingebaut werden. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen für die Verwendung in Diethyletherdampf zugelassen sein. Beim Einbau elektrischer Einrichtungen auf dem Wetterdeck sind die Bestimmungen dieses Codes zu beachten.

4.2.5 Im Hinblick auf die Brandgefahr sind Vorkehrungen zu treffen, um Zündquellen oder Wärmeentwicklung im Ladungsbereich zu vermeiden.

4.2.6 Zum Löschen der Ladung dürfen Pumpen verwendet werden, sofern sie so konstruiert sind, dass kein Flüssigkeitsdruck auf die Wellenabdichtung ausgeübt wird, oder sofern es sich um eine für diese Ladung geeignete Tauchpumpe handelt.

4.2.7 Beim Laden, Löschen und während des Transports ist die Ladung ständig unter Inertgasabdeckung zu halten.

4.3 Flüssiger Schwefel

4.3.1 Lüftung der Ladetanks

  1. Durch Lüftung der Ladetanks ist die Konzentration von Schwefelwasserstoff im ganzen Dampfraum der Ladetanks unter allen Transportbedingungen unter der Hälfte der unteren Explosionsgrenze zu halten, d.h. unter 1,85 Vol.-%.
  2. Sofern zur Aufrechterhaltung niedriger Gaskonzentration in Ladetanks mechanische Lüftungsanlagen verwendet werden, ist eine Warnanlage vorzusehen, die bei Ausfall der Lüftung tätig wird.
  3. Lüftungsanlagen sind so zu konstruieren und anzuordnen, dass Schwefelablagerungen in der Anlage ausgeschlossen sind.

4.3.2 Leerräume

  1. Öffnungen, die in an Ladetanks angrenzende Leerräume führen, sind so auszulegen und auszuführen, dass weder Wasser noch Schwefel oder Ladungsdämpfe eindringen können.
  2. Es sind Anschlüsse für die Entnahme von Dampf- bzw. Gasproben aus den Leerräumen

zum Zweck der Analyse vorzusehen.

4.3.3 Es sind Geräte zur Überwachung der Temperatur der Ladung einzubauen, um sicherzustellen, dass die Temperatur des Schwefels 155 °C nicht überschreitet.

4.4 Acetoncyanhydrin und Lactonitril-Lösung (80 v. H. oder weniger)

Acetoncyanhydrin und Lactonitril-Lösung (80 v. H. oder weniger) müssen mit einer anorganischen Säure stabilisiert werden, um den Zerfall zu verhindern. Der Hersteller hat eine Stabilisierungsbescheinigung auszustellen, aus der folgendes hervorgeht:

  1. Bezeichnung und Menge des zugesetzten Stabilisators;
  2. Datum der Zusetzung des Stabilisators und Wirksamkeitsdauer;
  3. Temperaturgrenzen, die die Wirksamkeitsdauer des Stabilisators bestimmen;
  4. Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn die Reisedauer die Wirksamkeitsdauer des Stabilisators überschreitet.

4.5 Phosphor

4.5.1 Phosphor ist beim Laden, Löschen und während des Transports ständig mit einer Wasserschicht von mindestens 760 mm bedeckt zu halten. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die gelöschte Menge Phosphor während des Löschvorgangs fortwährend durch Wasser ersetzt wird. Wasser aus Phosphortanks darf nur an eine Anlage an Land abgegeben werden.

4.5.2 Die Tanks sind für einen Überdruck von mindestens 0,24 bar auszulegen und zu prüfen, wobei die Tanktiefe und die Dichte des Phosphors sowie die Lade- und Löschverfahren zu berücksichtigen sind.

4.5.3 Die Tanks sind so zu konstruieren, dass die Grenzfläche zwischen Phosphor und Wasserabdeckung möglichst gering ist.

4.5.4 Oberhalb der Wasserabdeckung muss ein Freiraum von mindestens 1 v.H. vorhanden sein. Er muss mit Inertgas gefüllt sein oder über zwei verschieden hohe Lüfterrohre natürlich belüftet werden, die mindestens bis 6 m über Deck und mindestens bis 2 m über das Pumpenhausdeck zu führen sind.

4.5.5 Alle Ladetanköffnungen sind in der Tankdecke anzuordnen, Armaturen und Verbindungsstücke müssen aus Materialien bestehen, die gegen Phosphorpentoxid beständig sind.

4.5.6 Die Ladetemperatur von Phosphor darf 60°C nicht übersteigen.

4.5.7 Einrichtungen zum Beheizen der Ladung müssen sich außerhalb der Tanks befinden und geeignete Vorrichtungen zur Temperaturregelung aufweisen, so dass die Temperatur des Phosphors 60 °C nicht übersteigt. Außerdem muss eine Übertemperaturwarneinrichtung vorhanden sein.

4.5.8 Alle den Tanks benachbarten Leerräume sind mit einer von der Verwaltung zugelassenen Wassersprühanlage zu versehen. Die Anlage muß automatisch zu arbeiten beginnen, sobald Phosphor aus den Tanks austritt.

4.5.9 Die in 4.5.8 genannten Leerräume müssen mit einer wirksamen mechanischen Lüftungsanlage versehen sein, die im Notfall schnell geschlossen werden kann.

4.5.10 Das Laden und Löschen von Phosphor muss von einer zentralen Anlage auf dem Schiff gesteuert werden, die Füllstands-Alarmeinrichtungen und Einrichtungen, die das Überlaufen von Tanks verhindern, enthält sowie sicherstellt, dass der Lade- bzw. Löschbetrieb im Notfall entweder vom Schiff oder von Land aus sofort abgebrochen werden kann.

4.5.11 Während des Lade- bzw. Löschvorgangs muss an Deck ein an eine geöffnete Wasserzapfstelle angeschlossener Schlauch bereitgehalten werden, damit verschütteter Phosphor sofort weggespült werden kann.

4.5.12 Die bordeigenen Landanschlüsse der Lade- und Löscheinrichtung müssen von der Verwaltung zugelassen sein.

4.6 Bleialkylhaltige Antiklopfmittel für Motorenkraftstoffe

4.6.1 Für diese Ladungen benutzte Tanks dürfen nicht zur Beförderung anderer Ladungen benutzt werden; ausgenommen hiervon sind Stoffe, die bei der Herstellung von bleialkylhaltigen Antiklopfmitteln verwendet werden.

4.6.2 Befindet sich ein Ladepumpenraum gemäß 4.13.2 an Deck, so muss die Lüftung den Forderungen in 4.13.1 entsprechen.

4.6.3 Ladetanks, die der Beförderung dieser Ladungen dienen, dürfen nur mit Genehmigung der Verwaltung betreten werden.

4.6.4 Ladepumpenräume bzw. an die Ladetanks angrenzende Leerräume dürfen nur betreten werden, wenn eine Analyse des Bleigehalts der Luft durchgeführt worden ist und festgestellt worden ist, dass der Schadstoffgehalt der Luft nicht zu einer Gesundheitsgefährdung führt.

4.7 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30 v.H. Massenanteil Ethylenoxid.

4.7.1 Stoffe, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts befördert werden, müssen acetylenfrei sein.

4.7.2

  1. Solange keine gründliche Reinigung der Ladetanks erfolgt ist, dürfen diese Stoffe nicht in Tanks befördert werden, die als eine der drei vorangegangenen Ladungen Stoffe enthalten haben, die als Katalysatoren für die Polymerisation bekannt sind, wie
    1. anorganische Säuren (z.B. Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure);
    2. organische Säuren und Säureanhydride (z.B. Ameisensäure, Essigsäure);
    3. Halogencarbonsäuren (z.B. Chloressigsäure);
    4. Sulfonsäuren (z.B. Benzolsulfonsäure);
    5. ätzende Alkaliverbindung (z.B. Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid);
    6. Ammoniak und seine Lösungen;
    7. Amine und deren Lösungen
    8. oxidierende Stoffe.
  2. Vor dem Beladen müssen die Tanks gründlich und wirksam gereinigt werden, um alle Spuren vorangegangener Ladungen aus den Tanks und den zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen, sofern nicht die unmittelbar vorher beförderte Ladung Propylenoxid oder ein Gemisch aus Ethylenoxid und Propylenoxid war. Es ist besondere Sorgfalt zu üben, wenn vorher Ammoniak in Tanks aus anderen als nichtrostenden Stählen befördert wurde.
  3. In jedem Fall ist die Wirksamkeit der Reinigungsverfahren für Tanks und zugehörige Rohrleitungen durch geeignete Untersuchungen oder Besichtigungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine Spuren von säurehaltigen oder alkalischen Stoffen zurückbleiben, die zusammen mit diesen Stoffen zu einer Gefährdung führen können.
  4. Die Tanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind. Wenn diese Stoffe ständig in den Tanks gefahren werden, sind solche Besichtigungen in Abständen von höchstens 2 Jahren durchzuführen.
  5. Tanks für die Beförderung dieser Stoffe müssen aus Stahl oder nichtrostendem Stahl bestehen.
  6. Tanks für den Transport dieser Stoffe dürfen nach gründlicher Reinigung der Tanks und zugehörigen Rohrleitungen durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.

4.7.3

  1. Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittings und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl, nicht rostendem Stahl oder sonstigen von der Verwaltung zugelassenen Werkstoffen hergestellt werden. Die chemische Zusammensetzung aller Werkstoffe ist vor der Verarbeitung der Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschleißteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl sein, der nicht weniger als 11 v.H. Chrom enthält.
  2. Dichtungen sind aus Werkstoffen herzustellen, die auf diese Stoffe weder reagieren, davon gelöst werden, noch deren Zündtemperatur herabsetzen, die feuerbeständig sind und die ausreichende mechanische Eigenschaften besitzen. Die der Ladung ausgesetzte Oberfläche muß aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder aus Werkstoffen bestehen, die wegen ihrer Passivität gleiche Sicherheit bieten. Spiraldichtungen aus nichtrostendem Stahl mit Einlagen aus PTFE oder einem vergleichbaren Fluor-Polymer können von der Verwaltung genehmigt werden.
  3. Wenn Isolierungen und Packungen verwendet werden, müssen sie aus Werkstoffen bestehen, die auf diese Stoffe weder reagieren, davon gelöst werden noch deren Zündtemperatur herabsetzen.
  4. Die folgenden Werkstoffe werden allgemein als ungeeignet für Dichtungen, Packungen u.ä. für Behältersysteme, die für diese Stoffe bestimmt sind, befunden und müssen vor der Zulassung durch die Verwaltung geprüft werden:
    1. Neopren oder Naturgummi, wenn es mit diesen Stoffen in Berührung kommt.
    2. Asbest oder Bindemittel, bei denen Asbest verwendet wurde.
    3. Werkstoffe, die Magnesiumoxide enthalten, wie Mineralwolle.

4.7.4 Gewindemuffenverbindungen dürfen für Leitungen, die flüssige oder dampfförmige Ladung enthalten können, nicht zugelassen werden.

4.7.5 Rohre zum Laden und Löschen müssen bis auf weniger als 100 mm zum Tankboden oder Boden des Saugbrunnens hinuntergeführt werden.

4.7.6

  1. Das Behältersystem für Tanks, die diese Stoffe enthalten, muß mit einem absperrbaren Gasrückgabeanschluß ausgerüstet werden.
  2. Die Stoffe müssen so geladen und gelöscht werden, daß eine Entlüftung in die Atmosphäre ausgeschlossen ist. Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur Landstation erfolgt, muß das Gasrückgabesystem, das mit dem Behältersystem für den Stoff verbunden ist, unabhängig von allen anderen Behältersystemen sein.
  3. Während der Entladevorgänge muß im Lade tank ein Überdruck von mehr als 0,07 bar gehalten werden.

4.7.7 Die Ladung darf nur mit Tauchpumpen (deepwell) oder hydraulisch betriebenen Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas entladen werden. Jede Pumpe muß so angeordnet sein, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, wenn die Pumpendruckleistung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.

4.7.8 Tanks, in denen diese Stoffe befördert werden, müssen unabhängig von Tanks entlüftet werden, in denen andere Stoffe befördert werden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um die Entnahme von Proben des Tankinhalts zu ermöglichen, ohne daß der Tank zur Atmosphäre hin geöffnet zu werden braucht.

4.7.9 Ladungsschläuche, die für den Umschlag dieser Stoffe benutzt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:

"NUR FÜR DEN UMSCHLAG VON ALKYLENOXID"

4.7.10 Ladetanks, Leerräume und andere geschlossene Räume, die an einen integralen drucklosen Tank angrenzen, in dem Propylenoxid befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten (die in 4.7.2 aufgeführten Ladungen sind Beispiele von Stoffen, die als unverträglich angesehen werden) oder durch geeignetes Inertgas inertisiert werden. Jeder Laderaum, in dem sich ein unabhängiger Tank befindet, muß inertisiert werden. Solche inertisierten Räume und Tanks sind auf ihren Gehalt an Propylenoxid und Sauerstoff zu überwachen. Der Sauerstoffgehalt muß unterhalb von 2 v.H. gehalten werden. Tragbare Meßgeräte sind zulässig.

4.7.11 Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die Ladepumpen und Rohrleitungen eindringen kann, wenn das System diese Stoffe enthält.

4.7.12 Vor dem Lösen der Landverbindungen müssen die flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen durch geeignete Absperrarmaturen am Ladekopf drucklos gemacht werden. Flüssigkeit und Dämpfe aus diesen Leitungen dürfen nicht in die Atmosphäre abgegeben werden.

4.7.13 Propylenoxid darf in Drucktanks oder in unabhängigen oder integralen drucklosen Tanks befördert werden. Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid müssen in unabhängigen drucklosen Tanks oder Drucktanks befördert werden. Die Tanks müssen für den höchsten Druck ausgelegt werden, mit dem während des Ladens, der Reise und des Löschens zu rechnen ist.

4.7.14

  1. Tanks für die Beförderung von Propylenoxid, deren Entwurfsdampfdruck unter 0,6 bar liegt, und Tanks für die Beförderung von Ethylen-/Propylenoxid-Gemischen, deren Entwurfsdampfdruck unter 1,2 bar liegt, müssen mit einem Kühlsystem ausgerüstet werden, damit die Ladung unterhalb der Bezugstemperatur gehalten werden kann.
  2. Bei Schiffen mit eingeschränktem Fahrtbereich oder eingeschränkter Reisedauer kann die Verwaltung auf Kühleinrichtungen von Tanks mit einem Entwurfsdruck von weniger als 0,6 bar verzichten; etwaige Tankisolierungen können dabei berücksichtigt werden. Das Fahrtgebiet und die Jahreszeiten, für welche die Beförderung erlaubt wird, sind im Eignungszeugnis zu vermerken.

4.7.15

  1. Kühlsysteme müssen die Temperatur der Flüssigkeit unterhalb der Siedetemperatur bei dem jeweiligen Tankdruck halten können. Es müssen mindestens zwei vollständige, selbsttätig geregelte Kühlsysteme vorhanden sein. Jedes Kühlsystem muß vollständig mit allen Hilfsaggregaten versehen sein, die zum ordnungsmäßigen Betrieb nötig sind. Die Regeleinrichtung muß auch von Hand bedienbar sein. Es muß ein Alarm zur Anzeige einer Störung der Temperaturregelung vorhanden sein. Die Leistung jedes Kühlsystems ist so zu bemessen, daß es die Temperatur der flüssigen Ladung unterhalb der Bezugstemperatur 6 des Systems halten kann.
  2. Als Alternative können drei voneinander unabhängige Kühlsysteme vorgesehen werden, von denen jeweils zwei die Temperatur der flüssigen Ladung unterhalb der Bezugstemperatur*) halten können.
  3. Kältemittel, die von den Stoffen nur durch eine Wandung getrennt sind, dürfen nicht auf diese Stoffe reagieren können.
  4. Kühlsysteme, bei denen diese Stoffe komprimiert werden, dürfen nicht verwendet werden.

4.7.16 Der Einstelldruck der Überdruckventile darf nicht weniger als 0,2 bar Überdruck sowie bei Drucktanks nicht mehr als 7,0 bar Überdruck für den Transport von Propylenoxid und 5,3 bar Überdruck für den Transport von Mischungen aus Ethylenoxid und Propylenoxid betragen.

4.7.17

  1. Das Rohrleitungssystem für Tanks, die mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß von den Rohrleitungssystemen für alle anderen Tanks, einschließlich Leertanks, (entsprechend 1.4.13) getrennt werden. Falls das Rohrleitungssystem zu beladender Tanks (entsprechend 1.4.14) nicht unabhängig ist, muß die erforderliche Rohrleitungstrennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen oder anderen Rohrleitungsabschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden Rohrleitungen, flüssigkeit- und gasführenden Entlüfterleitungen und alle anderen möglichen Verbindungen wie gemeinsame Inertgas-Versorgungsleitungen.
  2. Diese Stoffe dürfen nur entsprechend den von der Verwaltung genehmigten Ladeplänen befördert werden. Jede beabsichtigte Ladungsanordnung muß auf einem besonderen Ladeplan angegeben werden. Auf den Ladeplänen sind das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflansche anzugeben, mit denen die oben genannten Anforderungen an die Rohrleitungstrennung erfüllt werden. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladeplans muß sich an Bord des Schiffes befinden. Auf dem Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut muß auf die genehmigten Ladepläne verwiesen werden.
  3. Vor jeder Beladung mit diesen Stoffen und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte muß von einer von der Hafenverwaltung anerkannten verantwortlichen Person bescheinigt werden, daß die erforderliche Rohrleitungstrennung vorgenommen wurde; diese Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen. Jede Verbindung zwischen einem Blindflansch und einem Rohrleitungsflansch ist von der verantwortlichen Person mit einem Draht und einer Plombe zu versehen, so daß eine unbeabsichtigte Beseitigung des Blindflansches unmöglich ist.

4.7.18

  1. Die Ladetanks dürfen bei Bezugstemperatur 6 nur zu 98 v.H. mit Flüssigkeit gefüllt werden.
  2. Das maximale Ladungsvolumen, mit dem ein Ladetank gefüllt werden darf, ist

    VL = 0.98 V dR/dL

    dabei ist
    VL = maximales Ladungsvolumen,
    V = Volumen des Tanks
    dR = relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur 6
    dL = relative Dichte der Ladung bei Ladetemperatur und -druck.
  3. Die Füllgrenzen bei allen Ladetanks müssen für alle zu erwartenden Ladetemperaturen sowie für die entsprechende Bezugstemperatur auf einer von der Verwaltung zu genehmigenden Liste angegeben werden. Eine Abschrift der Liste ist vom Kapitän ständig an Bord mitzuführen.

4.7.19 Die Ladung muß unter einer schützenden Abdeckung von Stickstoffgas befördert werden. Es muß ein selbsttätiges Stickstoffversorgungssystem eingebaut werden, damit der Tankdruck nicht unter 0,07 bar Überdruck abfällt, wenn die Temperatur des Stoffes infolge der Außentemperatur oder durch eine Störung der Kühlanlage abfällt. Zur Gewährleistung der Druckregelung ist eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitzuführen. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad (99,9 Vol-% ) zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als "selbsttätiges" System angesehen werden.

4.7.20 Der Dampfraum der Ladetanks ist vor und nach jeder Beladung zu überprüfen, um sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt .

4.7.21 Es ist ein Wassersprühsystem von ausreichender Leistung vorzusehen, um den Bereich der Übernahmestation, die an Deck freiliegenden und für diese Stoffe verwendeten Rohrleitungen und die Tankdome wirksam abzudecken. Die Anordnung des Rohrsystems und der Düsen muß eine gleichmäßige Verteilung von 10 l/m2 min sicherstellen. Das Wassersprühsystem muß von Hand sowohl vor Ort als auch fernbetätigt bedienbar sein; die Anordnung muß sicherstellen, daß ausgeflossene Ladung fortgespült werden kann. Für den Fall eines Brandes in den geschützten Bereichen soll in der Nähe der Aufbauten eine stets zugängliche und einsatzbereite Fernbedienung so angeordnet werden, daß der Fernstart von Pumpen, die das Wassersprühsystem versorgen sowie die Fernbedienung aller normalerweise geschlossenen Ventile im System von einer geeigneten, außerhalb des Ladungsbereiches liegenden Stelle möglich ist. Falls die Umgebungstemperatur dies erlaubt, muß zusätzlich bei Lade- und Löschvorgängen ein für sofortigen Gebrauch unter Druck stehender Wasserschlauch zur Verfügung stehen.

4.7.22 An jedem Ladeschlauchanschluß, der bei der Ladungsübernahme benutzt wird, muß eine fernbetätigte Schnellschlußarmatur mit einstellbarer Schließzeit vorgesehen werden.

4.8 Säuren

4.8.1 Die Schiffsaußenhaut darf nicht gleichzeitig Wand eines Ladetanks sein, der anorganische Säuren enthält.

4.8.2 Korrosionsbeständige Beschichtungen und Auskleidungen von Ladetanks aus Schiffbaustahl und der zugehörigen Rohrleitungen müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Die Elastizität der Beschichtungen und Auskleidungen darf nicht geringer sein als die des Untergrundes.

4.8.3 Sofern nicht der gesamte Tank aus korrosionsbeständigem Material besteht oder mit einem zugelassenen Werkstoff ausgekleidet ist, ist bei der Festlegung der Blechdicke die Korrosivität des Ladeguts zu berücksichtigen.

4.8.4 Die Anschlußflansche am Manifold müssen mit festen, oder transportablen Sprühschutzeinrichtungen ausgestattet sein, die vor Ladegutspritzern schützen; außerdem müssen Auffangwannen vorhanden sein, die verhindern, daß Ladegut auf das Deck gelangt.

4.8.5 Wegen der möglichen Entwicklung von Wasserstoff bei der Beförderung von Säuren dürfen sich in geschlossenen Räumen die an Ladetanks angrenzen, keine elektrischen Einrichtungen oder sonstigen Zündquellen befinden.

4.8.6 Stoffe, die den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen in 2.6 auch von Brennstofftanks abgegrenzt werden.

4.8.7 Zur Feststellung von Ladung, die durch Leckstellen in angrenzende Räume austritt, sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

4.8.8 Die Lenzeinrichtung des Ladepumpenraumes muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

4.9 Giftige Stoffe

4.9.1 Die Austrittsöffnungen der Tanklüftungssysteme sind wie folgt anzuordnen:

  1. B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck bzw. bei Decktanks über der Zugangsplattform, wobei der größere der angegebenen Werte gilt.
  2. Mindestens 6 m über der Laufbrücke, wenn der Abstand der Austrittsöffnungen von der Laufbrücke weniger als 6 m beträgt; und
  3. mindestens 15 m von allen Lufteintritts- und sonstigen Öffnungen der Unterkunfts- und Betriebsräume entfernt.
  4. die Höhe der Austrittsöffnungen der Tanklüftungssysteme kann auf 3 m über dem Wetterdeck bzw. über der Laufbrücke reduziert werden, sofern von der Verwaltung zugelassene Hochgeschwindigkeitsventile verwendet werden, die bewirken, daß das Dampf-Luft-Gemisch mit einer Auslaßgeschwindigkeit von mindestens 30 m/ s ungehindert nach oben geleitet wird.

4.9.2 Tankentlüftungssysteme müssen einen Anschluß für die Gasrückgabe zur Landanlage haben.

4.9.3 Giftige Stoffe

  1. dürfen nicht in Tanks gefüllt werden, die an Brennstofftanks grenzen;
  2. erfordern getrennte Rohrleitungssysteme und
  3. erfordern Tanklüftungsanlagen, die von denen der Tanks mit ungiftiger Ladung getrennt sind.

4.9.4 Der Öffnungsdruck der Druckausgleichsventile ist auf einen Überdruck von mindestens 0,2 bar einzustellen. Auf vorhandenen Schiffen, die bereits für den Transport giftiger Stoffe zugelassen sind, ist die Einstellung so vorzunehmen, daß dieser Minimalwert so gut wie möglich erreicht wird.

4.10 Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden

4.10.1 Bestimmte Ladungen, die in Spalte "m" der Tabelle in Kapitel VI aufgeführt sind, neigen wegen ihres chemischen Aufbaus bei bestimmten Temperaturen, bei Luftzutritt oder bei Anwesenheit eines Katalysators zur Polymerisation, zum Zerfall, zu Oxidation oder zu anderen chemischen Veränderungen. Dem wird durch den Zusatz kleiner Mengen von Additiven, die den Stoff chemisch stabilisieren, oder durch Einhaltung bestimmter Umgebungsbedingungen im Ladetank entgegengewirkt.

4.10.2 Die Ladetanks sowie die Lade- und Löscheinrichtung von Schiffen, die derartige Stoffe befördern, müssen so gebaut sein, daß sie keine Werkstoffe oder Verunreinigungen enthalten, die als Katalysatoren wirken oder den Inhibitor zersetzen könnten.

4.10.3 Es soll darauf geachtet werden, daß diese Ladungen ausreichend geschützt sind, so daß für die gesamte Dauer der Reise eine schädliche chemische Veränderung ausgeschlossen ist. Schiffe, die solche Ladungen befördern, sollen eine vom Hersteller ausgestellte und während der Reise mitzuführende den Schutz der Ladung betreffende Bescheinigung mit folgenden Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung und Menge des zugesetzten Additivs;
  2. Abhängigkeit des Additivs von Sauerstoff;
  3. Datum der Zusetzung und Wirksamkeitsdauer des Additivs;
  4. Temperaturgrenzen, welche die Wirksamkeitsdauer des Additivs beeinflussen;
  5. Maßnahmen für den Fall, daß die Wirksamkeit des Additivs kürzer ist, als die Dauer der Reise.

4.10.4 Schiffe, welche die Ladung zur Vermeidung einer Ladungsoxidation unter Luftabschluß befördern, sollen Absatz 2.19.3 entsprechen.

4.10.5 Ein Stoff, der sauerstoffabhängige Additive enthält, soll ohne Inertisierung befördert werden.

4.10.6 Lüftungsanlagen sind so auszulegen, daß sie nicht durch Ablagerung von Polymerisaten verstopft werden. Außerdem muß es möglich sein, sie regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

4.10.7 Kristallisation oder Verfestigung von Ladungen, die normalerweise im geschmolzenen Zustand befördert werden, kann dazu führen, daß Inhibitoren aus Teilen der Ladung entfernt werden. Durch anschließendes Schmelzen können Nester von nicht inhibitierten Flüssigkeiten entstehen mit allen verbundenen Risiken einer gefährlichen Polymerisation. Zur Verhinderung dessen ist sicherzustellen, daß an keiner Stelle des Tanks eine teilweise oder vollständige Kristallisation oder Verfestigung stattfinden kann. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt werden, daß in jedem Teil des Tanks die Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn dies mit Dampfheizschlangen nicht gewährleistet ist, sind indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen vorzusehen.

4.11 Ladungen mit einem Dampfdruck von über 1,013 bar bei 37,8° C

4.11.1 Sofern der Tank nicht speziell für den Dampf druck der Ladung ausgelegt ist, ist die Temperatur der Ladung ständig unter deren Siedepunkt bei atmosphärischem Druck zu halten.

4.11.2 Es sind Anschlüsse für eine Gasrückgabeleitung zur Landanlage vorzusehen.

4.11.3 Jeder Tank ist mit einem Druckmeßgerät zu versehen, das den Druck im Dampfraum über der Ladung anzeigt.

4.11.4 Jeder Tank, dessen Ladung gekühlt wird, ist an Decke und Boden mit je einem Thermometer auszurüsten.

4.12 (aufgehoben)

4.13 Ladepumpenräume

4.13.1 Die Lüftungsanlage gemäß 3.1.2 muß mindestens für einen 45fachen Luftwechsel pro Stunde bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes ausgelegt sein. Die Austrittsöffnungen der Lüftungsanlage müssen mindestens 10 m von Öffnungen in Unterkünften sowie von Lufteintrittsöffnungen der Betriebsräume oder ähnlicher Räume entfernt und mindestens 4 m oberhalb des Tankdecks liegen.

4.13.2 Die Ladepumpen sind entweder in den Ladetanks oder in einem Ladepumpenraum an Deck anzuordnen. Für Ladepumpenräume unter Deck gelten besondere Anforderungen der Verwaltung.

4.14 Überfüllsicherung (Alternative 1)

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind zusätzlich zu den vorgeschriebenen Tankinhaltsmeßeinrichtungen für die Stoffe zu verwenden, die in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) mit 4.14 bezeichnet sind.

4.14.1 Füllstandsalarm

Ladetanks müssen mit einer Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die die Gefahr einer Überfüllung des Tanks anzeigt. Es muß möglich sein, diese Vorrichtung vor dem Füllen der Tanks zu prüfen.

4.14.2 Tank-Überfüllsicherung

  1. Es ist eine Anlage vorzusehen, die folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Die Überfüllsicherung muß gewährleisten, daß beim Laden keine Ladung überfließen und an Deck bzw. über Bord gelangen kann. Die Anlage muß automatisch und unabhängig von manueller Beeinflussung arbeiten; die Anlage ist von der Verwaltung zu genehmigen.
    2. Die Anlage ist so auszulegen, daß der Ladevorgang im Falle eines Versagens der normalen Kontrolleinrichtung bei Erreichen des maximalen Füllstandes beendet wird und
    3. die Überfüllsicherung muß unabhängig vom Füllstandsalarm gemäß 4.14.1 arbeiten.
  2. Wenn innerhalb der Anlage eine Absperreinrichtung verwendet wird, die durch ein automatisches Schließen das Überlaufen der Tanks verhindert, muß diese Einrichtung folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Die gesamte Schließzeit in Sekunden (d.h. die Zeit von der Auslösung des Schließvorganges bis zum vollständigen Schließen der Absperreinrichtung) darf nicht größer sein als

      3600 U / LR

      wobei
      U freies Volumen in [m3] bei dem Füllstand, bei dem der Schließvorgang ausgelöst wird
      LR maximale Laderate in [m3/h], die zwischen Schiffsführung und Ladestation abgesprochen werden muß (vgl. ii., 3.)
    2. .
      1. Unterlagen über die Daten der Absperreinrichtung einschließlich der Schließzeiten sind an Bord mitzuführen; die Zeiten müssen nachprüfbar sein.
      2. Automatische Absperreinrichtungen müssen kontinuierlich schließen.
      3. Die maximale Laderate LR ist so festzulegen, daß die durch das Schließen der Absperreinrichtungen verursachten Druckstöße auf ein zulässiges Maß beschränkt bleiben; dabei sind der Ladeschlauch oder Ladearm und das Rohrleitungssystem des Schiffes und der Ladestation zu berücksichtigen.
      4. Die Absperreinrichtung muß bei Fehlfunktion und Ausfall der Energieversorgung in den sicheren Zustand übergehen. Dies ist im allgemeinen erfüllt, wenn die Absperreinrichtung im Falle eines Fehlers selbsttätig geschlossen wird oder wenn das System über einen Energiespeicher verfügt, dessen Kapazität ausreicht, alle Absperreinrichtungen des Systems zweimal zu betätigen; ein Alarm, der anzeigt, daß ein Fehler vorliegt oder die Energieversorgung ausgefallen ist, ist vorzusehen. Die Schließzeit im Fehlerfall darf nicht kleiner als die normale Schließzeit sein.
  3. Beim Transport von Ladungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, können die Schnellschlußabsperreinrichtungen durch geeignete und von der Verwaltung genehmigte Vorkehrungen außer Betrieb genommen werden. Hierzu kann die komplette Absperreinrichtung ausgebaut werden oder ein Rohrleitungssystem in Betrieb genommen werden, das durch Bogen oder Blindflansche in Verbindung mit ausbaubaren Rohrsnicken die Absperreinrichtung umgeht. Jede Außerbetriebnahme der automatischen Überfüllsicherungen, die zu dem in diesem Abschnitt genannten Zweck erfolgt, sowie die Wiederinbetriebnahme der Anlage ist im Schiffstagebuch einzutragen.

4.14a Überfüllsicherung (Alternative 2)

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind zusätzlich zu den Vorschriften für Tankinhaltsmeßeinrichtungen anzuwenden, wenn in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen in Kapitel VI ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist.

4.14.1a Füllstandsalarm

Ladetanks müssen mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die anzeigt, wenn sich der Füllstand des Tanks dem normalerweise vorgesehenen höchsten Füllstand nähen. Dieser Füllstandsalarm muß unabhängig von den gemäß 3.9 und 4.14.2a erforderlichen Anlagen sein.

4.14.2a Tank-Überfüllsicherung

Es ist eine Anlage vorzusehen, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Die Anlage muß ansprechen, wenn die üblichen Tankladeverfahren beim Überschreiten des höchsten normalen Füllstands versagen.
  2. Die Anlage muß der Schiffsführung einen akustischen und optischen Alarm geben.
  3. Wenn erforderlich, muß die Anlage ein mit der Landanlage abgestimmtes Signal für das stufenweise Abschalten der landseitigen Pumpen und/oder Absperrarmaturen sowie der bordseitigen Absperrarmaturen geben. Das Signal sowie das Abschalten der Pumpen und Absperrarmaturen kann vom Eingreifen des Bedienungspersonals abhängig sein. Auf keinen Fall darf die Laderate LR in m3/h folgenden Wert überschreiten:

    3600 U / t

    wobei
    U = freies Volumen (m3) bei dem Füllstand ist, bei dem das Signal ausgelöst wird;
    t = Zeit (s) ist, die vom Auslösen des Signals bis zur völligen Beendigung des Ladungsflusses in den Ladetank benötigt wird; die Zeit ist die Summe der Einzelzeiten, die für die nacheinander getroffenen Maßnahmen benötigt wird, wie z.B. Reaktionszeit des Bedienungspersonals, Abschaltzeit für die Pumpen und Schließzeit der Absperrarmaturen.

Der Beladevorgang muß sofort unterbrochen werden, wenn eine für das sichere Beladen erforderliche Einrichtung ausfällt.

4.14.3a Es muß möglich sein, alle Füllstandsalarme vor dem Beladen zu prüfen. Bei Ausfall der Energieversorgung einer für das sichere Beladen erforderlichen Einrichtung muß dem betreffenden Bedienungspersonal Alarm gegeben werden.

4.15 Verunreinigung von Ladegut

4.15.2 Soweit Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) eine Bezugnahme auf diese Ziffer enthält, ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Öffnungen von Über-/Unterdruckventilen sind mindestens 2 m oberhalb des Wetterdecks anzuordnen.
  2. Wasser oder Dampf dürfen nicht zum Heizen oder Kühlen der Tanks verwendet werden, wenn eine Temperaturregelung gemäß 2.15 gefordert ist.
  3. Die Ladung darf nicht in Tanks befördert werden, die an Ballast- oder Wassertanks angrenzen; es sei denn, jene Tanks sind leer und trocken.
  4. Die Ladung darf nicht in Tanks befördert werden, die an folgende Tanks angrenzen:
    Restetanks (Sloptanks) sowie Ladetanks, in denen sich Ballastwasser, Ladungsreste (Slops) oder andere Wasser enthaltende Ladung befindet, wenn dadurch gefährliche Reaktionen entstehen können. Pumpen, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den entsprechenden Einrichtungen solcher Tanks, die diese Ladung enthalten, getrennt werden. Rohrleitungen von Restetanks (Sloptanks) oder Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Tanks, die diese Ladung enthalten, geführt werden, es sei denn, sie sind in einem Rohrtunnel verlegt.

4.16 Ladungsproben

4.16.1 An Bord mitzuführende Proben müssen in einem dafür bestimmten, innerhalb des Ladungsbereiches liegenden Raum aufbewahrt werden; in Ausnahmefällen kann ein sonstiger von der Verwaltung genehmigter Raum benutzt werden.

4.16.2 Der Aufbewahrungsort muß wie folgt beschaffen sein:

  1. in Einzelfächer unterteilt, um ein Verrutschen der Flaschen im Seegang zu verhindern,
  2. wiederstandsfähig gegen die verschiedenen aufbewahrten Stoffe,
  3. mit ausreichenden Lüftungseinrichtungen versehen.

4.16.3 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, müssen voneinander in ausreichendem Abstand aufbewahrt werden.

4.16.4 Proben dürfen nicht länger als notwendig an Bord verbleiben.

4.17 Atem und Augenschutzgeräte

Soweit Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) eine Bezugnahme auf diese Ziffer enthält, ist 3.16.10 anzuwenden.

4.18 Ladungen, die vor Hitze zu schützen sind

4.18.1 Wenn durch örtliche Überhitzung der Ladung im Tank oder zugehörigem Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht wie z.B. Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität, Gasentwicklung muß diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen gelagert und befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion auszulösen.

4.18.2 Heizschlangen in Tanks, in denen diese Ladung befördert wird, müssen mit Blindflanschen abgetrennt oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.

4.18.3 Wegen ihrer Wärmeempfindlichkeit darf die Ladung nicht in unisolierten Decktanks befördert werden.

4.18.4 Zur Vermeidung erhöhter Temperaturen soll diese Ladung nicht in Decktanks befördert werden.

4.19 Ammoniumnitrat-Lösung, 93 v.H. oder weniger

4.19.1 Die Ammoniumnitrat-Lösung muß mindestens 7 v.H. Masseanteil Wasser enthalten. Der pH-Wert der im Verhältnis von einem Gewichtsanteil Ladung zu zehn Gewichtsanteilen Wasser verdünnten Ladung muß zwischen 5,0 und 7,0 betragen. Die Lösung darf nicht mehr als 10 ppm Chloridionen und 10 ppm Ferritionen enthalten und muß frei von sonstigen Verunreinigungen sein.

4.19.2 Tanks und Einrichtungen für Ammoniumnitrat-Lösungen müssen unabhängig von Tanks und Einrichtungen sein, die andere Ladungen oder entzündbare Stoffe enthalten. Einrichtungen, aus denen im Betrieb oder bei Beschädigung entzündbare Stoffe z.B. Schmierstoffe, austreten und in die Ladung gelangen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Tanks dürfen nicht als Seewasserballasttanks verwendet werden.

4.19.3 Sofern nicht von der Verwaltung ausdrücklich zugelassen, darf Ammoniumnitrat-Lösung nicht in Tanks befördert werden, die vorher andere Ladungen enthalten haben. Tanks und zugehörige Einrichtungen müssen nach den Anforderungen der Verwaltung wieder gereinigt werden.

4.19.4 Die Temperatur des Heizmediums im Tankheizungssystem darf 160° C nicht übersteigen. Das Heizungssystem ist mit einer Regelung auszustatten, um die Ladung auf einer mittleren Ladungstemperatur von 140° C zu halten. Alarme für eine Hochtemperatur der Ladung bei 145° C und 150° C und für eine Niedrigtemperatur bei 125° C sind vorzusehen. Überschreitet die Temperatur des Wärmeträgers 160° C, so ist ebenfalls ein Alarm auszulösen. Temperatur-Alarme und -überwachungen müssen auf der Brücke angeordnet werden.

4.19.5 Wenn die mittlere Ladungstemperatur 145° C erreicht hat, muß eine Ladungsprobe im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung mit destilliertem oder entmineralisiertem Wasser verdünnt und der pH-Wert mittels eines Meßpapierstreifens oder Meßstifts mit engem Meßbereich festgestellt werden. Die Messung der pH-Werte muß in Abständen von 24 Stunden erfolgen. Falls der pH-Wert unter 4,2 liegt, muß Ammoniakgas injiziert werden, bis ein pH-Wert von 5,0 erreicht ist.

4.19.6 Es ist eine fest eingebaute Einrichtung zum Injizieren von Ammoniakgas in die Ladung vorzusehen. Ihre Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen sich auf der Brücke befinden. Für diesen Zweck müssen 300 kg Ammoniak für je 1000 Tonnen Ammoniumnitratlösung an Bord vorhanden sein.

4.19.7 Als Ladepumpen müssen Zentrifugal-Tauchpumpen oder Kreiselpumpen mit Sperrwasseranschluß an den Dichtungen verwendet werden.

4.19.8 Um ein Verstopfen zu verhindern, sind Tankentlüftungen mit zugelassenen Lüfterköpfen zu versehen. Die Lüfterköpfe müssen zum Besichtigen und Reinigen zugänglich sein.

4.19.9 Arbeiten, bei denen Tanks, Rohrleitungen und Einrichtungen, die in Kontakt mit Ammoniumnitrat-Lösung waren, erwärmt werden, dürfen erst nach Beseitigung aller Spuren von Ammoniumnitrat, sowohl innen als auch außen, vorgenommen werden.

4.19.10 Als Bedingung zur Beförderung dieser Ladung muß das Schiff in allen Teilen dem Code entsprechen, wie er auf ein Schiff anzuwenden ist, das nach dem 14. Juni 1983 gebaut oder umgebaut wurde.

4.20 Wasserstoffperoxid-Lösungen

Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von mehr als 60 v.H., aber nicht mehr als 70 v.H. Masseanteil

4.20.1 Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 60 v.H., aber nicht über 70 v.H. dürfen nur in eigens dafür bestimmten Schiffen befördert werden; andere Ladungen dürfen nicht befördert werden.

4.20.2 Ladetanks und zugehörige Einrichtungen müssen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v.H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl (304, 304L, 316, 316L oder 316Ti) bestehen und nach einem zugelassenen Verfahren passiviert sein. Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck benutzt werden. Alle nichtmetallischen Werkstoffe für das Ladungsbehältersystem dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden noch den Zerfall des Stoffes fördern.

4.20.3 Pumpenräume dürfen nicht für den Ladungsumschlag benutzt werden.

4.20.4 Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Tanks, die entzündbare oder brennbare Stoffe enthalten, durch Kofferdämme getrennt sein.

4.20.5 Für die Beförderung von Wasserstoffperoxid vorgesehene Tanks dürfen nicht mit Seewasser beballastet werden.

4.20.6 An der Decke und am Boden des Tanks sind Temperaturfühler anzuordnen. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen sind auf der Brücke vorzusehen. Wenn die Temperatur in Tanks auf über 35° C ansteigt, müssen optische und akustische Alarme auf der Brücke ausgelöst werden.

4.20.7 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen sind fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben-Entnahmeleitungen) anzubringen, um Leckagen der Ladung in diese Räume anzuzeigen. Fernanzeigegeräte, Einrichtungen zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarme, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, sind ebenfalls auf der Brücke anzuordnen. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v.H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Meßgeräte sind zusätzlich zur Verfügung zu halten.

4.20.8 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall ist ein Notabgabesystem vorzusehen. Die Ladung ist über Bord zu geben, wenn ein Anstieg der Temperatur von mehr als 2° C in der Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40° C überschreitet.

4.20.9 Tankbe- und -entlüftungseinrichtungen müssen mit Über-/Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet werden; für Notfälle - wenn der Druck durch unkontrollierten Zerfall schnell ansteigt - sind Berstscheiben oder ähnliche Einrichtungen vorzusehen. Bei der Auslegung der Berstscheiben sind Entwurfsdruck, Größe des Tanks sowie die zu erwartende Zerfallsrate zu berücksichtigen.

4.20.10 Es ist eine fest eingebaute Wassersprühanlage vorzusehen, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte Wasserstoffperoxid Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Die Fläche, die von dem Wasserstrahl erreicht wird, muß die Übernahme-/Übergabestation sowie die Tankdecks umfassen. Dabei müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt werden:

  1. Der Stoff muß von der ursprünglichen Konzentration auf 35 v.H. Masseanteil innerhalb von 5 Minuten nach dem Auslaufen verdünnt werden können.
  2. Die Ausflußrate und die geschätzte Menge der ausgelaufenen Ladung müssen bestimmt werden unter Berücksichtigung der größten anzunehmenden Lade- und Löschraten, der Zeit die benötigt wird, um den Ladungsaustritt beim Überlaufen oder Versagen von Rohrleitungssystemen oder Schläuchen zu stoppen, sowie der Zeit, die notwendig ist, um nach Auslösung an der Ladekontrollstation oder auf der Brücke mit der Verdünnung beginnen zu können.

4.20.11 Wasserstoffperoxid-Lösungen müssen stabilisiert sein, um einen Zerfall zu verhindern. Der Hersteller hat eine Stabilisierungsbescheinigung auszustellen, die an Bord mitzuführen ist und aus der folgendes hervorgeht:

  1. Bezeichnung und Menge des zugesetzten Stabilisators;
  2. Datum der Zusetzung und Wirksamkeitsdauer des Stabilisators;
  3. Temperaturgrenzen, die gegebenenfalls die Wirksamkeitsdauer des Stabilisators bestimmen;
  4. Maßnahmen für den Fall, daß die Wirksamkeitsdauer des Stabilisators kürzer ist als die Dauer der Reise.

4.20.12 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25° C eine Zerfallsrate von höchstens 1,0 v.H. im Jahr aufweisen. Eine Bescheinigung des Abladers, aus der hervorgeht, daß der Stoff dieser Bedingung entspricht, ist dem Kapitän zu übergeben und muß an Bord mitgeführt werden. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muß sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Peroxids überprüfen zu können. Er hat dem Kapitän zu bescheinigen, daß die Ladung in stabilem Zustand geladen wurde.

4.20.13 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübergabe befaßt ist, ist eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung muß einen nichtbrennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.

4.20.14 Als Bedingung zur Beförderung dieser Ladung muß das Schiff in allen Teilen dem Code entsprechen, wie er auf ein Schiff anzuwenden ist, das nach dem 14. Juni 1983 gebaut oder umgebaut wurde.

Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 8 v.H., aber nicht über 60 v.H. Massenanteil.

4.20.15 Diesen Stoff enthaltende Tanks dürfen nicht Bestandteil der Schiffsaußenhaut sein.

4.20.16 Wasserstoffperoxid muß in Tanks gefahren werden, die sorgfältig und wirksam von allen Resten früherer Ladungen und ihrer Dämpfe oder von Ballast gereinigt wurden. Verfahren für die Kontrolle, Reinigung, Passivierung und Beladung der Tanks müssen mit Zirkular MSC/Circ. 394 übereinstimmen. Eine Bescheinigung, die belegt, daß die in dem Zirkular genannten Verfahren angewandt wurden, muß sich an Bord befinden. Für kurze nationale Fahrten kann die Verwaltung Abweichungen von der Vorschrift für die Passivierung zulassen. Zur Gewährung eines sicheren Transports von Wasserstoffperoxid ist in diesem Zusammenhang besondere Sorgfalt erforderlich.

  1. Beim Transport von Wasserstoffperoxid dürfen andere Ladungen nicht gleichzeitig befördert werden.
  2. Tanks, die zuvor Wasserstoffperoxid enthielten, dürfen nach einer Reinigung nach den im MSC/Circ. 394 dargelegten Verfahren für andere Ladungen verwendet werden.
  3. Beim Entwurf ist auf geringstmögliche Einbauten im Tank, ungehinderten Abfluß, gefangene Räume und eine ungehinderte Besichtigung zu achten.

4.20.17 Ladetanks und zugehörige Einrichtungen dürfen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v.H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl einer für den Kontakt mit Wasserstoffperoxid verwendbaren Sorte bestehen (z.B. 304, 304L, 316, 316L, 316Ti). Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck benutzt werden.

Alle nichtmetallischen Werkstoffe für das Ladungsbehältersystem dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden können noch den Zerfall des Stoffes fördern.

4.20.18 Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Tanks, die mit Wasserstoffperoxid unverträgliche Stoffe enthalten, durch Kofferdämme getrennt sein.

4.20.19 An der Decke und am Boden des Tanks müssen Temperaturfühler angeordnet werden. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen müssen auf der Brücke vorgesehen werden. Wenn die Temperatur im Tank auf über 35° C ansteigt, müssen optische und akustische Alarme auf der Brücke ausgelöst werden.

4.20.20 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen müssen fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben Entnahmeleitungen) angebracht werden, um Leckagen der Ladung in diese Räumen anzuzeigen. Eine Erhöhung der Entzündbarkeit durch die Anreicherung mit Sauerstoff muß berücksichtigt werden. Fernanzeigegeräte, Einrichtungen zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarme, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, müssen ebenfalls auf der Brücke angeordnet werden. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v.H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Meßgeräte müssen zusätzlich zur Verfügung stehen.

4.20.21 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall muß ein Notabgabesystem vorgesehen werden. Die Ladung muß über Bord gegeben werden, wenn ein Anstieg der Temperatur von mehr als 2° C in der Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40° C überschreitet.

4.20.22 Mit Filtern versehene Tankbe- und -entlüftungseinrichtungen müssen mit Über-Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet werden; für den Fall, daß der Tankdruck als Folge eines unkontrollierten Zerfalls, wie in 4.20.20 genannt, sehr schnell ansteigt, ist eine Notbelüftung vorzusehen. Diese Belüftungssysteme müssen so ausgelegt werden, daß auch in schwerem Wetter kein Seewasser in die Ladetanks eindringen kann. Bei der Auslegung der Notbelüftung müssen der Entwurfsdruck und die Größe der Tanks berücksichtigt werden.

4.20.23 Es muß eine fest eingebaute Wassersprühanlage vorgesehen werden, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Die Fläche, die von dem Wasserstrahl erreicht wird, muß die Übernahme-/Übergabestation sowie die Tankdecks der für den Transport von Wasserstoffperoxid-Lösungen vorgesehenen Tanks umfassen. Dabei müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt werden:

  1. Der Stoff muß von der ursprünglichen Konzentration auf 35 v.H. Massenanteil innerhalb von 5 Minuten nach dem Auslaufen verdünnt werden können.
  2. Die Auslaufrate und die wahrscheinliche Menge der ausgelaufenen Ladung müssen bestimmt werden unter Berücksichtigung der größten anzunehmenden Lade- und Löschraten, der Zeit, die benötigt wird, um den Ladungsaustritt beim Überlaufen oder Versagen von Rohrleitungssystemen oder Schläuchen zu stoppen sowie der Zeit, die notwendig ist, um nach Auslösung an der Ladekontrollstation oder auf der Brücke mit der Verdünnung beginnen zu können.

4.20.24 Wasserstoffperoxid muß stabilisiert sein, um einen Zerfall zu verhindern. Der Hersteller muß eine Stabilisierungsbescheinigung ausstellen, die an Bord mitzuführen ist und aus der folgendes hervorgeht:

  1. Bezeichnung und Menge des zugesetzten Stabilisators;
  2. Datum der Zusetzung und Wirksamkeitsdauer des Stabilisators;
  3. Temperaturgrenzen, die ggf. die Wirksamkeitsdauer des Stabilisators bestimmen;
  4. Maßnahmen für den Fall, daß der Stoff während der Reise instabil wird.

4.20.25 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25° C eine Zerfallsrate von höchsten 1,0 v.H. im Jahr aufweisen. Eine Bescheinigung des Abladers, aus der hervorgeht, daß der Stoff dieser Bedingung entspricht, muß dem Kapitän übergeben und an Bord mitgeführt werden. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muß sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Wasserstoffperoxids überprüfen zu können. Er muß dem Kapitän bescheinigen, daß die Ladung in stabilem Zustand geladen wurde.

4.20.26 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübergabe befaßt ist, muß eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzausrüstung muß einen nicht brennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.

4.20.27 Während des Umschlages von Wasserstoffperoxid muß das betreffende Rohrleitungssystem von allen anderen Systemen getrennt sein. Ladungsschläuche, die für den Umschlag von Wasserstoffperoxid benutzt werden, müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

"Nur für den Umschlag von Wasserstoffperoxid".

4.21 Natriumchlorat-Lösung, 50 v.H. oder weniger

4.21.1 Tanks und zugehörige Einrichtungen, die diesen Stoff enthalten haben, dürfen nach gründlicher Reinigung durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.

4.21.2 Falls dieser Stoff ausläuft, muß die ausgeflossene Ladung unverzüglich gründlich fortgespült werden. Zur Verringerung der Brandgefahr ist zu vermeiden, daß die ausgeflossenen Ladungsmengen auftrocknen.

4.22 Octylnitrate, alle Isomere

4.22.1 Die Beförderungstemperatur der Ladung muß unterhalb von 100 °C gehalten werden, so daß ein exothermer Zerfall, der sich selbst erhält, vermieden wird.

4.22.2 Die Ladung darf nicht in fest an Deck installierten unabhängigen Drucktanks befördert werden, es sei denn:

  1. die Tanks sind hinreichend gegen Feuer isoliert; und
  2. das Schiff ist mit einer Wasser-Sprüh/ -Flutanlage für die Tanks ausgestattet, mit der die Ladungstemperatur unterhalb von 100 °C gehalten werden kann und die den Temperaturanstieg in den Tanks bei einem Feuer von 650 °C unterhalb von 1,5 °C/Stunde hält.

4.23 Temperaturfühler

Zur Übertragung der Ladepumpentemperatur zwecks Feststellung von Überhitzung infolge Pumpendefekts sollen Temperaturfühler verwendet werden.

4.24 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut MSC.463(101)

Es müssen Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen, die flüssiges Massengut befördern, das zu H2S-Bildung neigt, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100 % wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind. Geräte zum Aufspüren giftiger Gase, die die Vorschriften aus 3.11.1 des Codes zur Prüfung auf H2S einhalten, können angewendet werden, um diese Vorschrift zu erfüllen.

Kapitel V
Betriebsvorschriften

5.1 Höchstzulässige Ladungsmenge je Tank

5.1.1 Das Volumen eines Stoffes, der in einem Typ-I-Schiff befördert werden muss, darf nicht größer als 1250 m3 je Tank sein.

5.1.2 Das Volumen eines Stoffes, der in einem Typ-II-Schiff befördert werden muss, darf nicht größer als 3000 m3 je Tank sein.

5.2 Ladungsunterlagen

5.2.1 Jedes Schiff, das den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, muss eine Ausfertigung des vorliegenden Codes oder der nationalen Regelungen, die die Bestimmungen dieses Codes enthalten, an Bord mitführen.

5.2.2 Unterlagen mit den für eine sichere Beförderung der Ladung erforderlichen Angaben sind an Bord mitzuführen und müssen von allen Betroffenen eingesehen werden können. Zu diesen Unterlagen muss ein Ladeplan gehören, der an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren ist und eine Aufstellung aller an Bord befindlicher Ladegüter einschließlich gefährlicher Chemikalien enthält, für die folgende Angaben erforderlich sind:

  1. eine genaue Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften einschließlich der Reaktionseigenschaften, deren Kenntnis für die sichere Beförderung der Ladung erforderlich ist;
  2. Maßnahmen für den Fall, dass Ladung verschüttet wird bzw. ausläuft;
  3. Maßnahmen für den Fall, dass Personen versehentlich mit der Ladung in Berührung kommen;
  4. Feuerlöschmaßnahmen und Feuerlöschmittel;
  5. Verfahren für das Laden und Löschen der Ladung, die Tankreinigung, die Entgasung und das Ballasten;
  6. Stoffe, die gemäß Abschnitt 4.4 und 4.10 stabilisiert bzw. inhibiert werden müssen, sind als Ladung zurückzuweisen, wenn die in 4.4 bzw. 4.10.3 geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt wird.

5.2.3 Falls keine ausreichenden Unterlagen für die sichere Beförderung einer Ladung vorgelegt werden können, ist diese zurückzuweisen.

5.2.4 Ladungen, die nichtwahrnehmbare hochgiftige Dämpfe bzw. Gase entwickeln, dürfen erst nach Zusatz wahrnehmbarer Zusätze befördert werden.

5.2.5 Wenn in Spalte "k" der Tabelle in Kapitel VI auf diesen Paragraphen Bezug genommen wird, muss die Viskosität der Ladung bei 20 °C in einem der Ladungspapiere angegeben werden; sofern die Viskosität der Ladung 50 mPa · s bei 20 °C überschreitet, muss außerdem diejenige Temperatur angegeben werden, bei der die Ladung eine Viskosität von 50 mPa · s aufweist.

5.2.6 (aufgehoben)

5.2.7 MSC.463(101) Dort, wo Spalte m in der Tabelle in Kapitel VI dieses Codes auf diesen Absatz verweist, unterliegt die Ladung den Vorschriften aus Regel 13 Absatz 7.1.4 der Anlage II von MARPOL.

5.2.8 Wenn in Spalte,,k" der Tabelle in Kapitel VI auf diesen Paragraphen Bezug genommen wird, muss der Schmelzpunkt der Ladung in einem der Ladepapiere angegeben werden.

5.3 Schulung der Besatzung

5.3.1 Alle Besatzungsmitglieder müssen hinreichend in der Benutzung der Schutzausrüstung ausgebildet sein und eine Grundausbildung für die ihren Pflichten entsprechenden Aufgaben bei Notfällen haben.

5.3.2 Besatzungsmitglieder, die zum Laden und Löschen eingesetzt werden, müssen in der Bedienung der Lade- und Löscheinrichtungen entsprechend ausgebildet sein.

5.3.3 Die Schiffsoffiziere sollen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 8 in Notfallmaßnahmen beim Austreten von Ladung aus Leitungen oder Tanks und bei Ladungsbränden ausgebildet sein; eine ausreichende Anzahl von ihnen soll in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein.

5.4 Zugang zu Tanks

5.4.1 Ladetanks, angrenzende Leerräume, Räume mit Lade- und Löscheinrichtungen und sonstige geschlossene Räume dürfen nur betreten werden, wenn

  1. sie keine giftigen Dämpfe bzw. Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht oder
  2. das betreffende Besatzungsmitglied ein Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das Betreten unter der ständigen Aufsicht des zuständigen Schiffsoffiziers geschieht.

5.4.2 Diese Räume dürfen auch dann nur unter der ständigen Aufsicht des zuständigen Schiffsoffiziers betreten werden, wenn lediglich Brandgefahr besteht.

5.5 Öffnungen in Ladetanks

Beim Umgang mit und während der Beförderung von Ladungen, die brennbare und/oder giftige Dämpfe bzw. Gase entwickeln, oder bei der Ballastaufnahme nach dem Löschen solcher Ladegüter oder beim Laden bzw. Löschen sind die Tanklukendeckel stets geschlossen zu halten. Wenn ein Tank diese gefährliche Ladung enthält, dürfen Tanklukendeckel, Ullage-Öffnungen, Schaulöcher und Tankwaschöffnungen nur geöffnet werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

5.6 Rücklauf aus Tankheizungen

Wird das in Buchstabe 2.15.6 c) beschriebene Verfahren zur Heizung bzw. Kühlung bei solchen Ladetanks angewandt, die giftige Stoffe enthalten können, so ist der Heiz- bzw. Kühlrücklauf nicht nur zu Beginn der Heizung bzw. Kühlung eines giftigen Stoffes zu prüfen, sondern auch dann, wenn ein Heiz- bzw. Kühlelement erstmals wieder in Betrieb genommen wird, nachdem eine ungeheizte bzw. ungekühlte giftige Ladung im Tank befördert wurde.

5.7 Weitere Betriebsvorschriften

Folgende Absätze dieses Codes enthalten weitere Betriebsvorschriften:

2.5, 2.6.1, 2.6.2 a) und b), 2.6.4, 2.15.2, 2.21.1, 2.21.2, 3.11.1, 3.11.2, 3.16, 3.17, 4.1.1, 4.1.7, 4.1.8, 4.2.7, 4.3.1, 4.4, 4.5.1, 4.5.6, 4.5.11, 4.6.1, 4.6.3, 4.6.4, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.6, 4.7.7, 4.7.9, 4.7.10, 4.7.11, 4.7.12, 4.7.13, 4.7.15, 4.7.17, 4.7.18, 4.7.19, 4.7.20, 4.7.21, 4.7.22, 4.8.4, 4.8.5, 4.8.6, 4.9.3 a), 4.10.1, 4.10.3, 4.10.6, 4.18.

Kapitel V A
(aufgehoben)

Kapitel VI
Zusammenstellung der Mindestanforderungen

Die Zusammenstellung der Mindestanforderungen von Stoffen, die unter den Code fallen, ist in Kapitel 17 des IBC Code enthalten.

Zwecks Anwendung der Mindestanforderungen entsprechend diesem Code sollen die Verweise im IBC Code in der linken Spalte der folgenden Tabelle als Verweise auf den BCH Code in der rechten Spalte aufgefaßt werden. Wenn ein Verweis auf Spalte "m" in Kapitel VI des BCH Code erfolgt, ist damit eine der Spalten "m", "n" und "o" in der Tabelle des Kapitels 17 des IBC Code gemeint.

MSC.463(101) Beziehungen der Verweise auf die Anforderungen der IBC/BCH Codes

IBC Code Kapitel 17 IBC-Code Verweis BCH-Code Verweis
Schiffstyp (Spalte e)
1 = Schiffstyp 1 ( 2.1.2) ( 2.2.4 (a))
2 = Schiffstyp 2 ( 2.1.2) ( 2.2.4 (b))
3 = Schiffstyp 3 ( 2.1.2) ( 2.2.4 (c))
Tanktyp (Spalte f)
1 = unabhängiger Tank ( 4.1.1) ( 2.3.2)
2 =Integraltank ( 4.1.2) ( 2.3.1)
G = druckloser Tank ( 4.1.3) ( 2.4)
P = Drucktank ( 4.1.4) -
Überwachung der Dampfräume (Spalte h)
Inert:inertisieren ( 9.1.2.1) ( 2.19.2a))
P = Abdecken mit Flüssigkeit oder Gas ( 9.1.2.2) ( 2.19.2b))
D = Trocknen ( 9.1.2.3) ( 2.19.2c))
V = Ventilieren, natürlich oder mechanisch ( 9.1.2.4) ( 2.19.2d))
Elektrische Anlagen (Spalte i)
NF: nicht entzündbarer Stoff ( 10.1.6) Normalausführung
ja: Flammpunkt größer als 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel) ( 10.1.6) Normalausführung
nein: Stoffe mit einem Flammpunkt von unter 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel) ( 10.1.6) Besondere Anforderungen
Tankinhaltsmeßeinrichtung (Spalte j)
O: Offene Einrichtung ( 13.1.1.1) offene Einrichtung ( 3.9a))
R: teilweise geschlossene Einrichtung ( 13.1.1.2) teilweise geschlossene Einrichtung ( 3.9 (b))
C: geschlossene Einrichtung ( 13.1.1.3) geschlossene Einrichtung ( 3.9c))
I: indirekte Einrichtung ( 13.1.1.3) Indirekte Einrichtung ( 3.9d))
Werkstoffe (Spalte m) N1 4.12.1
N2 4.12.2
N3 4.12.3
N4 4.12.4
N5 4.12.5
N6 4.12.8
N7 4.12.9
N8 4.12.1 mit Ausnahme von Kupfer und Kupferlegierungen, die verwendet werden können
Z -
Y1 4.12.6
Y2 4.12.7a)
Y3 4.12.7b)
Y4 4.12.10
Y5 4.12.6 mit Ausnahme von Aluminium, das nicht verwendet werden soll
Atem- und Augenschutzgeräte (Spalte n)
E: siehe 14.2.8 3.16.10
Besondere Anforderungen (Spalte o)
15.1 4.4
15.15 4.24
15.2 4.19
15.3 4.1
15.4 4.2
15.5.1 - 13 4.20.1 - 14
15.5.14- 26 4.20.15 - 27
15.6 4.6
15.7 4.5
15.8 4.7
15.9 4.21
15.10 4.3
15.11 4.8
15.12 4.9
15.13 4.10
15.14 4.11
15.15 4.24
15.16 4.15
15.17 4.13.1
15.18 4.13.2
15.19 4.14
15.19.6 4.14.1
15.20 4.22
15.21 4.23
16.2.6 5.2.5
16.2.7 5.2.7
16.2.9 5.2.8
16.6.1 4.18.1
16.6.2 4.18.2
16.6.3 4.18.3
16.6.4 4.18.4

Kapitel VII
Liste von Chemikalien, für die der Code nicht gilt.

Die Liste der Stoffe, die geprüft wurden und deren Gefährdung der Sicherheit und der Meeresumwelt nicht ausreicht, um eine Anwendung des Code zu rechtfertigen, ist in Kapitel 20 des IBC Code enthalten.

Kapitel VIII
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien

8.1 Präambel

8.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.

8.1.2 Flüssige Abfallchemikalien sollen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit diesem Code befördert werden.

8.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

8.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere Bestandteile, die den Bestimmungen dieses Code unterliegen, enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine direkte Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.

8.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Gesetzgebung eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Gesetzgebung eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Gesetzgebung irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, daß mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.

8.3 Anwendung

8.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen auf den grenzüberschreitenden Transport flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen angewendet werden; sie sollen im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen des Code berücksichtigt werden.

8.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:

  1. Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, die den Bestimmungen von MARPOL 73/78 unterliegen;
  2. flüssige Abfallchemikalien, die von Schiffen für die Verbrennung solcher Abfälle auf See befördert werden, diese unterliegen Kapitel 19 des IBC-Code; und
  3. Stoffe, Lösungen oder Gemische, die radioaktive Materialien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, diese unterliegen den einschlägigen Bestimmungen für radioaktive Stoffe.

8.4 Zulässige Verschiffungen

8.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:

  1. von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes oder vom Erzeuger oder Exporteur über die zuständige Verwaltung des Ursprunglandes eine schriftliche Mitteilung an das endgültige Empfängerland gesandt wurde; und
  2. die zuständige Verwaltung des Ursprunglandes eine schriftliche Bestätigung des endgültigen Empfängerlandes erhalten hat, wonach die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Vernichtungsverfahren behandelt werden und die Genehmigung für die Beförderung erteilt hat.

8.5 Unterlagen

8.5.1 Zusätzlich zu den in 5.2 des Code aufgeführten Unterlagen sollen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.

8.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien

8.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt sollen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe a eingestuft werden.

8.7 Beförderung und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien

8.7.1 Flüssige Abfallchemikalien sollen in Schiffen und Ladetanks in Übereinstimmung mit den in Kapitel 17 des IBC Code aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien befördert werden, es sei denn, daß die durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen erfordern:

  1. Beförderung gemäß den Bestimmungen für Typ 1-Schiffe; oder
  2. zusätzliche, für den Stoff anzuwendende Bestimmungen des Code; bei Gemischen bestimmt der vorherrschende Anteil die dominierende Gefahr.

.

Muster für ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien in loser Schüttung Anlage


ZEUGNIS ÜBER DIE EIGNUNG ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN IN LOSER SCHÜTTUNG

(Dienstsiegel)

Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des

CODES FÜR DEN BAU UND DIE AUSRÜSTUNG VON SCHIFFEN, DIE GEFÄHRLICHE CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT BEFÖRDERN
(Entschließungen MSC.9(53) und MEPC.20(22) in ihrer geänderten Fassung)

unter der Aufsicht der Regierung von

..................................................................................................................................
(vollständige offizielle Bezeichnung des Landes)

durch

..................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der von der Verwaltung anerkannten zuständigen Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff

Name des Schiffes ................................................................................................................................

Unterscheidungsnummer oder Buchstaben ..........................................................................................

Hafen des Registers ..........................................................................................

Bruttoraumzahl ..........................................................................................

Schiffstyp (Codeabsatz 2.2.4) ..........................................................................................

IMO-Nummer* ..........................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder an dem sich das Schiff in einem vergleichbaren Bauzustand befand, oder (im Falle eines umgebauten Schiffes) Datum, an dem mit dem Umbau zum Chemikalientankschiff begonnen wurde ..........................................................................

Das Schiff entspricht auch vollständig den folgenden Änderungen des Codes:
..........................................................................................
..........................................................................................

Das Schiff ist von der Einhaltung der folgenden Bestimmungen des Codes befreit:
..........................................................................................
..........................................................................................

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT

  1. dass das Schiff gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 1.6 des Codes besichtigt worden ist;
  2. dass die Besichtigung ergeben hat, dass der Bau und die Ausrüstung des Schiffes sowie sein Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und dass das Schiff:
    1. den einschlägigen Bestimmungen des Codes entspricht, die für die in Abschnitt 1.7.2 genannten Schiffe gelten;
    2. den einschlägigen Bestimmungen des Codes entspricht, die für die in Nummer 1.7.3 genannten Schiffe gelten;
  3. dass das Schiff mit einem Handbuch gemäß Anhang 4 der MARPOL- Anlage II ausgestattet ist, wie in Regel 14 der Anlage gefordert, und dass die in dem Handbuch vorgeschriebenen Vorkehrungen und Ausrüstungen des Schiffes in jeder Hinsicht zufrieden stellend sind;

Gemäß dem von der Organisation mit Entschließung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummernsystem

4 Das Schiff erfüllt die Vorschriften für die Beförderung der folgenden Erzeugnisse als Massengut, sofern alle einschlägigen betrieblichen Vorschriften des Codes und der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen eingehalten werden;

Produkte Beförderungsbedingungen
(Tanknummern usw.)
Verschmutzungskategorie
Fortsetzung in Anlage 1, zusätzliche unterzeichnete und datierte Blätter.

Die Tanknummern, auf die in dieser Liste Bezug genommen wird, sind in Anlage 2, unterzeichneter und datierter Tankplan, angegeben.

5 Gemäß Abschnitt 1.7.3/2.2.5 * werden die Vorschriften des Codes in Bezug auf das Schiff wie folgt geändert:

..........................................................................................

6. dass die durch Absatz 2.2.1.1 des Codes vorgeschriebenen Beladungs- und Stabilitätshandbücher in einer genehmigten Form an Bord vorhanden sind.

7 dass das Schiff zu beladen ist:

  1. * nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.1.2 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. * wenn ein nach Absatz 2.2.1.3 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.1.2 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in den genehmigten Beladungs- und Stabilitätshandbüchern aufgeführt sind, auf die in vorstehendem Absatz 6 verwiesen wird; oder
    2. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
    3. * in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in den im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Beladungs- und Stabilitätshandbüchern definiert sind; oder
    4. * in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in den im vorstehenden Absatz 6 angegebenen Beladungs- und Stabilitätshandbüchern definiert sind, überprüft worden ist;
  3. * in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt sind.

Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.**

8. Dieses Zeugnis gilt widerruflich bis zum

This certificate will remain in force unless previously cancelled, until

Der Unterzeichnende erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.

The undersigned declares, that he is duly authorized by the said Government to issue this certificate.

Ausgestellt in Hamburg, am
Issued at Hamburg
................................................
(Date of issue)
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -

* Nichtzutreffendes streichen / Delete as appropriate

** Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.


1) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen.

2) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen.

3) Wo Bug- oder Heckladeeinrichtungen durch die Verwaltung zugelassen werden, sind die Vorschriften des Kapitels 3.7 des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut als Richtlinie heranzuziehen.

4) Neue Schiffe nach Kapitel II-2/1.1 und 1.2 der SOLAS-Änderungen von 1981 müssen den Anforderungen dieses Abschnitts 3.13 .. Brandschutzeinrichtungen" entsprechen; alle anderen Chemikalientankschiffe müssen den Anforderungen des Abschnitts 3.13 "Brandschutzeinrichtungen" des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der Fassung von 1980 entsprechen.

5) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können.

6) Siehe 1.4.15

7) Sondergebiete sind definiert in Regel 1 Absatz 7 der Anlage II zu MARPOL 73/78

8) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können; darüber hinaus wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Teile a und B des STCW-Codes verwiesen.

ENDE

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