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BCH-Code - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Stand: Juli 2020)
(Entschließung A.212(VII) 1972, BAnz. Nr. 146a vom 09.08.1983;
MSC./Rundschreiben 357 1983, BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986;
MEPC.20(22) 1987, BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987;
MEPC.33(27) 1989, BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991;
MEPC.41(29) 1990, BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994;
MEPC.56(33) 1992, BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994;
MEPC.70(38) 1996, BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998;
MEPC.80(43) 1999, BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002;
MEPC.91(45) 2000, BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002;
MEPC.144(54) 2006, VkBl. 2009 S. 653;
MEPC.249(66) 2014, VkBl. 2015 S. 261;
MEPC.303(72) 2018, VkBl. 2019 S. 251;
MSC.446(99), VkBl. 2019 S. 252)
MEPC.319(74) 2019, VkBl. 2020 S. 484:
MSC.463(101). VkBl. 2020 S.
Quelle: See-Berufsgenossenschaft
Der nachstehende Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut wird von der See- Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministers für Verkehr herausgegeben. Es handelt sich dabei um die amtliche deutsche Übersetzung des von der INTERNATIONAL MARITIME ORGANIZATION (IMO) ursprünglich als Entschließung A.212 (VII) im Jahre 1971 angenommen CODE FOR THE CONSTRUCTION AND EQUIPMENT OF SHIPS CARRYING DANGEROUS CHEMICALS IN BULK in der Fassung der Änderungen des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt vom 16. März 1990 [MEPC.41(29)] und vom 30. Oktober 1992 [Entschließung MEPC.56(33)] und des IMO-Schiffssicherheitsausschusses vom 24. Mai 1990 [MSC.18(58)] vom 11. Dezember 1992 [Entschließung MSC.29(61)] vom 4. Juni 1996 [Entschließung MSC.51(66)], vom 10. Juli 1996 [Entschließung MEPC.70(38)] und vom 5. Dezember 2000 [Entschließung MSC.106(73) welche die Entschließungen MEPC.80(43) vom 1. Juli 1999 und MEPC.91(45) vom 5. Oktober 2000 zusammenfasst], vom 9. Dezember 2004 [Entschließung MSC.181(79)], sowie vom 18. Mai 2006 [Entschließung MSC.212(81)] zuletzt geändert durch MEPC.249(66), VkBl. 261/2015 vom 25.02.2015.
Die Bekanntmachung der ursprünglichen deutschen Fassung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 146a vom 9. August 1983, die letzten Änderungen erschienen im Bundesanzeiger Nr. 67a vom 9. April 1994. Es wird darauf hingewiesen, daß für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut werden, der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986, zuletzt geändert durch BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002) gilt.
Der Code wurde überarbeitet, um der im Jahre 2007 erfolgten Überarbeitung der Anlage II von MARPOL Rechnung zu tragen.
Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
1.1 Zweck
Der Zweck dieses Code ist es, geeignete Entwurfs- und Konstruktionsstandards sowie andere Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe vorzuschreiben, die gefährliche oder schädliche Chemikalien als Massengut befördern, um auf diese Weise das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
Im Sinne von MARPOL 73/78 ist der Code nur auf solche Chemikalientankschiffe anzuwenden, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe der Gruppen X, Y oder Z eingesetzt werden und durch den Eintrag "X, Y oder Z" in Spalte "c" in Kapitel 17 des IBC Codes gekennzeichnet sind.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Stoffe
Dieser Code gilt für gefährliche und schädliche Chemikalien (ausgenommen Erdöl und ähnliche entzündbare Stoffe), die als Massengut befördert werden, und zwar
Der Code gilt nur für im IBC Code Kapitel 17, Zusammenstellung der Mindestanforderungen, aufgeführten Flüssigkeiten, Stoffe, die geprüft wurden und deren Gefährdung der Sicherheit und der Meeresumwelt nicht ausreicht, um eine Anwendung des Code zu rechtfertigen, sind in Kapitel 18 des IBC Code aufgeführt.
1.2.2 Schiffe
Dieser Code gilt zur Zeit nur für Tankschiffe.
1.3 Gefährdungen
1.3.1 In diesem Code sind folgende Gefährdungen des menschlichen Lebens durch Chemikalien und andere Stoffe berücksichtigt:
1.3.2 Die Gefahren der Meeresverschmutzung, die in diesem Code berücksichtigt werden, sind:
1.4 Begriffsbestimmungen
1.4.1 Dieser Code gilt für diejenigen flüssigen Stoffe, die einen maximalen Dampfdruck von 2,8 bar bei 37,8 ° C haben.
1.4.2 Der "Dampfdruck" in [bar] ist der absolute Gleichgewichtsdruck des gesättigten Dampfes über der Flüssigkeit bei der entsprechenden Temperatur.
1.4.3 Der "Flammpunkt" ist die niedrigste Temperatur, bei der sich Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie mit Luft über der Flüssigkeit ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch bilden. Werte können sowohl für "offene Tiegel" als auch für "geschlossene Tiegel" angegeben werden.
1.4.4 Der "Siedepunkt" ist die Temperatur, bei der ein Stoff einen Dampfdruck entwickelt, der dem atmosphärischen Druck entspricht.
1.4.5 Der "Explosionsbereich" ist der Konzentrationsbereich von Gasen oder Dämpfen (in Volumenprozent in Luft), in dem sie sich entzünden oder explodieren, falls eine Zündquelle vorhanden ist.
1.4.6 Die "Dichte" ist das Verhältnis zwischen dem Gewicht eines Volumens eines bestimmten Stoffes zum Gewicht des gleichen Volumens Wasser. Bei Flüssigkeiten von begrenzter Löslichkeit läßt die Dichte erkennen, ob der Stoff im Wasser schwimmt oder untergeht.
1.4.7 Die "relative Dampfdichte" ist das Verhältnis der Dichte von Dampf oder Gas (ohne Luft) zur Dichte einer gleichen Menge Luft bei gleichem Druck und gleicher Temperatur. Ist die Zahl kleiner als 1, so ist der Dampf oder das Gas leichter als Luft, während bei Zahlen über 1 der Dampf bzw. das Gas schwerer als Luft ist.
1.4.8 Die "Viskosität" ist die Scherfestigkeit eines Flüssigkeitsfilms zwischen zwei waagerechten Planen, von denen eine auf der anderen bewegt wird. Die absolute Viskosität eines Stoffes ist abhängig von der Kraft, die erforderlich ist, um eine ebene Fläche mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf einer parallel verlaufenden ebenen Fläche zu bewegen, von der sie durch eine Schicht bestimmter Dicke dieses Stoffes getrennt ist. Die kinematische Viskosität eines Stoffes ist das Verhältnis der absoluten Viskosität zur Dichte des Stoffes bei der Meßtemperatur.
1.4.9 Die "Korrosivität" eines Stoffes beruht auf seiner Eigenschaft, mit seiner Umgebung elektrochemisch zu reagieren und sie auf diese Weise zu zerstören.
1.4.10 "Ladepumpenräume" sind Räume, die Ladepumpen und zugehörige Einrichtungen für die in diesem Code behandelten Stoffe enthalten.
1.4.11 "Pumpenräume" sind Räume innerhalb des Ladetankbereichs, die Pumpen und zugehörige Einrichtungen für Ballast und Brennstoff enthalten.
1.4.12 Der "Ladetankbereich" ist der Teil des Schiffes, in dem sich Ladetanks und Ladepumpenräume einschließlich der angrenzenden Kofferdämme, Leerund Decksräume befinden sowie der Bereich über diesen Räumen.
1.4.13 "Trennung" bedeutet, daß z.B. ein Laderohrleitungssystem oder eine Lüftungsleitung nicht mit einer anderen Laderohrleitung oder einer anderen Lüftungsleitung verbunden ist. Diese Trennung kann durch konstruktive oder betriebliche Maßnahmen erreicht werden. Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht innerhalb eines Ladetanks angewandt werden und müssen auf eine der folgenden Arten durchgeführt werden:
1.4.14 "Unabhängig" bedeutet, daß z.B. eine Rohrleitung oder Lüftung in keiner Weise mit einem anderen System verbunden ist und daß auch keine Vorkehrung getroffen ist, eine solche Verbindung herzustellen.
1.4.15 Im Zusammenhang mit Propylenoxid ( 4.7) und Ethylenoxid/Propylenoxid-Mischungen mit höchstens 30 v. H. Massenanteil Ethylenoxid bedeutet "Bezugstemperatur" diejenige Temperatur, die dem Dampfdruck der Ladung beim Einstelldruck des Überdruckventils entspricht.
1.4.16 "Giftigkeitsgrenzen"
1.4.16A "Schädlicher flüssiger Stoff" bezeichnet alle Stoffe, auf die in der Spalte der Verschmutzungsgruppe des Kapitels 17 oder 18 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes oder im aktuellen MEPC.2/Rundschreiben verwiesen ist oder die gemäß Regel 6.3 der Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vorläufig als in Gruppe X, Y oder Z fallend eingestuft sind.
1.4.16B (aufgehoben)
1.4.16C " IBC Code" ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, der vom Schiffssicherheitsausschuß und dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation durch Entschließung MSC. 4 (48) bzw. MEPC 19 (22) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.
1.4.16.D "Jahrestag" wird durch Tag und Monat eines jeden Jahres definiert; er entspricht dem Zeitpunkt, an dem das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ungültig wird.
1.4.17 Wenn in dem Code auf einen Abschnitt Bezug genommen wird, so sind auch die Anforderungen der zugehörigen Unterabschnitte anzuwenden.
1.5 Gleichwertiger Ersatz
1.5.1 Schreibt dieser Code vor, daß bestimmte Einrichtungen Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben zu verwenden oder an Bord des Schiffes mitzuführen sind oder daß bestimmte Vorkehrungen getroffen werden sollen, so kann die Verwaltung gestatten, daß andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß sonstige Vorkehrungen getroffen werden, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß sonstige Vorkehrungen getroffen werden, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben bzw. diese Vorkehrungen mindestens ebenso wirksam wie die durch diesen Code geforderten sind.
1.5.2 Wenn eine Verwaltung der ersatzweisen Verwendung von bestimmten Einrichtungen, Werkstoffen, Vorrichtungen, Geräten, Bauteilen oder einem bestimmten Typ derselben zustimmt bzw. Vorkehrungen, Verfahren, Anordnungen oder neuartige Entwürfe oder Verwendungsarten genehmigt, so hat sie der International Maritime Organization (IMO, nachfolgend als Organisation bezeichnet) einen Bericht mit den entsprechenden Einzelheiten zu übermitteln, damit die Organisation diese Unterlagen an die anderen Vertragsregierungen von MARPOL 73/78 und die anderen Mitgliedsstaaten zur Unterrichtung der Verantwortlichen weitergeben kann.
1.6 Besichtigungen und Zeugniserteilung
1.6.1 Besichtigungsverfahren
1.6.1.1 Soweit es sich um die Anwendung dieser Regeln und um die etwaige Befreiung davon handelt, soll die Besichtigung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung erfolgen. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Stellen übertragen.
1.6.1.2 Die Verwaltung, die zur Durchführung von Besichtigungen Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, soll jeden ernannten Besichtiger und jede ernannte Stelle mindestens ermächtigen,
Die Verwaltung soll der Organisation zwecks Unterrichtung der anderen Vertragsregierungen die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mitteilen.
1.6.1.3 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im wesentlichen den Angaben des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut entspricht oder so ist, daß das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See zu gehen, so soll der Besichtiger oder die Stelle sofort sicherstellen, daß Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und soll die Verwaltung rechtzeitig unterrichten. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen und die Verwaltung sofort unterrichtet werden; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll die Behörde des betreffenden Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet werden. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.
1.6.1.4 In jedem Fall soll die Verwaltung die Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung übernehmen und sich verpflichten, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.
1.6.2 Art der Besichtigung
1.6.2.1 Die Bauausführung, die Ausrüstung, die Einrichtung, die allgemeine Anordnung und die Werkstoffart (außer Gegenständen, für die ein Bau-Sicherheitszeugnis, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis, Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ausgestellt wird) eines Chemikalientankschiffs sollen folgenden Besichtigungen unterliegen:
1.6.3 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
1.6.3.1 Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung soll so erhalten werden, daß er den Bestimmungen des Code entspricht, damit sichergestellt wird, daß das Schiff stets ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen kann.
1.6.3.2 Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß 1.6.2 sollen an dem Schiffskörper, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um bloßen Ersatz handelt.
1.6.3.3 Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so soll der Kapitän oder Eigentümer des Schiffes bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Stelle unterrichten, die (der) für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig ist und die Untersuchungen veranlassen sollen, um festzustellen, ob diese Besichtigung gemäß 1.6.2.1.5 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die Behörde des betreffenden Hafenstaats benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle soll sich vergewissern, daß die Benachrichtigung stattgefunden hat.
1.6.4 Ausstellung des Eignungszeugnisses
1.6.4.1 Einem Chemikalientankschiff in der internationalen Fahrt, das den einschlägigen Vorschriften des Code entspricht, soll nach erfolgter erstmaliger Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung ein als Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut bezeichnetes Zeugnis ausgestellt werden.
1.6.4.2 Das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut soll dem im Anhang angegebenen Muster entsprechen. Wenn die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch ist, soll der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beinhalten.
1.6.4.3 Das aufgrund dieses Abschnittes ausgestellte Zeugnis soll jederzeit an Bord bei Kontrollen zur Verfügung stehen.
1.6.4.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen von Änderungen zu diesem Code, die vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) durch Entschließung MEPC41(29) und den Schiffssicherheitsausschuß durch Entschließung MSC.18(58) angenommen wurden, soll jedes Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massen gut, das beim Inkrafttreten dieser Änderungen gültig ist, solange gültig bleiben, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Code vor dem Inkrafttreten der Änderungen ungültig wird.
1.6.5 Ausstellung oder Bestätigung eines Eignungszeugnisses durch eine andere Regierung
1.6.5.1 Eine Vertragsregierung des SOLAS-Übereinkommen von 1974 und Vertragsregierung von MARPOL 73/78 kann auf Ersuchen einer anderen Regierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen, das berechtigt ist, die Flagge des anderen Staates zu führen; wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften des Code entsprochen ist, kann sie dem Schiff ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und gegebenenfalls das Zeugnis des Schiffes nach Maßgabe des Code bestätigen oder bestätigen lassen. Jedes so ausgestellte Zeugnis soll die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.6.6 Geltungsdauer und Gültigkeit des Eignungszeugnisses
1.6.6.1 Ein Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massen gut soll für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt, der nicht länger als 5 Jahre sein soll, ausgestellt werden.
1.6.6.2.1 Wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses beendet wird, soll das neue Zeugnis, ungeachtet der Bestimmungen von 1.5.6.1, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gültig sein, es darf jedoch 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, nicht überschreiten.
1.6.6.2.2 Wenn die Erneuerungsbesichtigung nach dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, gültig sein.
1.6.6.2.3 Wenn die Erneuerungsbesichtigung mehr als 3 Monate vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gerechnet, gültig sein.
1.6.6.3 Wenn ein Zeugnis mit einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren ausgestellt ist, kann die Geltungsdauer vor dem Verfall von der Verwaltung bis zu dem größten Zeitabschnitt gemäß 1.6.6.1 verlängert werden, vorausgesetzt, die Besichtigungen gemäß 1.6.2.1.3 und 1.6.2.1.4 werden, soweit zutreffend, entsprechend einer Geltungsdauer von 5 Jahren ausgeführt.
1.6.6.4 Wenn eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist und ein neues Zeugnis nicht vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gegeben werden kann, kann die von der Verwaltung anerkannte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen; solch ein Zeugnis soll als für einen weiteren Zeitabschnitt als gültig anerkannt werden, wobei dieser Zeitabschnitt 5 Monate, vom Tag des Verfalls an gerechnet, nicht überschreiten soll.
1.6.6.5 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, in dem ein Zeugnis ungültig wird, nicht in einem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, so kann die Verwaltung das Zeugnis verlängern; eine solche Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck vorgenommen werden, dem Schiff die Reise nach dem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden soll, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Eine Verlängerung darf sich auf höchstens 3 Monate erstrecken; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, nicht berechtigt, auf Grund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.
1.6.6.6 Ein Zeugnis für ein Schiff, das nur kurze Reisen durchführt und das nicht nach den obengenannten Bestimmungen verlängert worden ist, kann dieses durch die Verwaltung um eine Nachfrist von höchstens einem Monat über den auf dem Zeugnis angegebenen Zeitpunkt seines Ablaufs hinaus verlängert werden. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.
1.6.6.7 Unter besonderen, von der Verwaltung als solchen anerkannten Umständen muß ein Zeugnis nicht gemäß 1.6.6.2.2, 1.6.6.5 und 1.6.6.6 vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an datiert werden. Unter diesen besonderen Umständen soll das Zeugnis für einen Zeitabschnitt von 5 Jahren, gerechnet vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung an, gültig sein.
1.6.6.8 Wenn eine jährliche oder Zwischenbesichtigung vor dem in 1.6.2 genannten Zeitabschnitt abgeschlossen ist, soll:
1.6.6.9 Ein gemäß 1.6.4 oder 1.6.5 ausgestelltes Zeugnis soll ungültig werden,
1.7 Inkrafttreten
1.7.1 Das Datum des Inkrafttretens des Code ist der 12. April 1972 (sechs Monate nachdem der Code durch die Versammlung der IMO mit Entschließung A.212 (VII) angenommen wurde).
1.7.2 Der Code gilt für Schiffe deren Kiel am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gelegt wurde oder die sich zu oder nach diesem Datum in einem entsprechenden Bauzustand befanden oder mit deren Umbau zu oder nach diesem Datum begonnen wurde. Diese Umbauvorschrift gilt nicht für die Veränderung eines Schiffes nach Regel 1 Absatz (12) der Anlage II von MARPOL 73/78.
1.7.3 Der Code ist anzuwenden auf vorhandene Schiffe, die Ladungen befördern, die dem Code unterliegen. Vorhandene Schiffe müssen den Anforderungen des Code mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen.
1.8 Neue Stoffe
Besteht die Absicht, gefährliche flüssige Chemikalien und/oder schädlich flüssige Stoffe der Gruppen X, Y oder Z als Massengut zu befördern, von denen angenommen werden kann, daß sie unter diesen Code fallen, die aber in der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) noch nicht enthalten sind, so können die zuständigen Verwaltungen auf den Grundsätzen dieses Codes beruhende Beförderungsbedingungen aufstellen und sind gehalten, diese der Organisation mitzuteilen. Im Rahmen der in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführenden Überarbeitung dieses Codes wird die Aufnahme der Vorlagen in den Code erwogen.
Kapitel II
Ladungsbehältersystem
A. Bauliche Sicherheit
(Anordnung der Ladetanks, Schwimmfähigkeit und Leckstabilität) 1
2.1 Allgemeines
Es muß mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, daß als Folge einer Kollision, Strandung oder anderer Umstände aufgetretener Schaden bei einem Schiff, das eine gefährliche Chemikalie als Massengut befördert, früher oder später zu einem unkontrollierten Austritt von Ladegut führt. Deshalb sind die Anordnung der Ladetanks bezogen auf die Außenhaut und den Schiffsboden (die dem Ladungsbehältersystem einen gewissen Schutz vor Beschädigung von außen her bietet) und der Grad, bis zu dem das Schiff nach einer solchen Beschädigung schwimmfähig bleiben soll, auf das Ausmaß des Ladungsverlustes abzustimmen, das unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Gefahr für die Umwelt noch hingenommen werden kann.
2.1.1 Es werden drei Stufen der baulichen Sicherheit unterschieden. Die höchste Sicherheitsstufe - Typ I - ist für die Stoffe erforderlich, die die größte Gefahr für die Umwelt darstellen, während für Stoffe von geringerer Gefährlichkeit die entsprechend niedrigeren Sicherheitsstufen Typ II und Typ III erforderlich sind.
2.1.2 Die für den Transport der einzelnen Stoffe erforderliche Sicherheitsstufe der baulichen Sicherheit ist in Spalte c der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen (Kapitel 6) angegeben.
2.1.3 Besteht die Absicht, mehrere Stoffe zu befördern, so gelten hinsichtlich der Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall die Bestimmungen für den gefährlichsten Stoff, während die Ladungsbehälter nur den Mindestbestimmungen für die jeweils in ihnen beförderten Chemikalien zu entsprechen brauchen.
2.2 Schiffstypen
2.2.1 Allgemeines: Schiffe, die diesem Code unterliegen, kann der Mindestfreibord nach dem Internationalen Freibordübereinkommen von 1966 erteilt werden. Die zusätzlichen Vorschriften in Absatz 2.2.4 müssen jedoch den zulässigen Betriebstiefgang für jeden in Frage kommenden Ladefall unter Berücksichtigung leerer oder teilweise gefüllter Ladetanks sowie der Dichte der zu befördernden Stoffe abdecken.
2.2.1.1 Auf allen Schiffen, die für die Beförderung von Chemikalien als Massengut eingesetzt sind, müssen zur Unterrichtung und Anleitung des Kapitäns Beladungs- und Stabilitätshandbücher vorhanden sein. Diese Handbücher müssen Angaben über die verschiedenen Ladefälle bei vollen, leeren und teilgefüllten Ladetanks, die Lage dieser Tanks im Schiff, die Dichten der unterschiedlichen beförderten Ladungspartien und die Ballastvorgänge bei kritischen Ladezuständen enthalten. Die Handbücher müssen auch Bestimmungen für die Beurteilung sonstiger Ladezustände enthalten.
2.2.1.2 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen 1 überprüfen kann:
2.2.1.3 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen 2 beladen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.6.3 zu vermerken:
2.2.2 Beschädigungsannahmen
Zur Aufstellung von Kriterien für die Anordnung der Ladetanks und die Stabilität ist es notwendig, Beschädigungsannahmen zutreffen und Bedingungen hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und des Ladungsbehältersystems festzulegen. Die folgenden hauptsächlichen Schadensausdehnungen sind anzunehmen. Wird der Maschinenraum als flutbare Abteilung angesehen, so ist seine Flutbarkeit mit 0,85 anzusetzen. Die Flutbarkeit anderer Räume ist unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch Ladung, Brennstoff oder Ballast zu ermitteln. In die Unterlagen für den Kapitän sind Angaben über diese Einschränkungen aufzunehmen.
2.2.3 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit
Ein Schiff hat die für die einzelnen Schiffstypen gemäß 2.2.4 festgelegten Beschädigungsannahmen in einer stabilen Gleichgewichtsschwimmlage zu überstehen und dabei folgende Kriterien zu erfüllen:
2.2.4 Anforderungen an die einzelnen Schiffstypen
2.2.5 Sonderregelungen für kleine Schiffe
Kleinen Schiffen, die Stoffe befördern sollen, die Typ-I oder Typ-II-Schiffe erfordern und die nicht in vollem Umfang den Bestimmungen gemäß 2.2.4a) ii) bzw. 2.2.4b) ii) entsprechen, kann die Verwaltung besondere Erleichterungen nur dann zugestehen, wenn durch andere Maßnahmen der gleiche Sicherheitsgrad erreicht wird. In der Genehmigung für ein Schiff, dem Erleichterungen zugestanden wurden, ist die Art der Alternativmaßnahmen eindeutig festzuhalten und den Verwaltungen der Länder, die das Schiff anlaufen wird, zugänglich zu machen; diese Erleichterungen sind im Eignungszeugnis gemäß 1.6 einzutragen.
2.3 Einbau
2.3.1 Integraltanks
Diese Ladetanks bilden einen festen Bestandteil des Schiffskörpers und werden in der gleichen Weise und von den gleichen Lasten wie die anschließenden Schiffsverbände beaufschlagt. Ein Integraltank ist ein wesentlicher Bestandteil des Schiffskörpers.
2.3.2 Unabhängige Tanks
Diese Ladetanks bilden keinen festen Bestandteil des Schiffskörpers. Unabhängige Tanks werden so konstruiert und eingebaut, daß Beanspruchungen und Bewegungen aus dem angrenzenden Schiffskörper ausgeschlossen (oder möglichst klein gehalten) werden. Ein unabhängiger Tank ist kein wesentlicher Bestandteil des Schiffskörpers.
2.4 Entwurf und Konstruktion Drucklose Tanks
Der Entwurfsdruck dieser Tanks darf nicht größer als 0,7 bar sein, gemessen an Oberkante Tank. Drucklose Tanks können sowohl Integraltanks als auch unabhängige Tanks sein. Sie sind gemäß den Anforderungen der Verwaltung zu bauen und zu prüfen.
2.5 Bestimmungen für einzelne Stoffe
Vorschriften für Tanktypen (einschließlich Entwurf und Einbau) in bezug auf einzelne Stoffe sind in Spalte d der Zusammenstellung der Mindestanforderungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
2.6 Ladungsabgrenzung
2.6.1 Ladung, die den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, ist von Maschinen-, Kessel-, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie von Trinkwassertanks und Proviantvorratsräumen durch Kofferdämme, Leerräume, Ladepumpenräume, Pumpen räume, Leerzellen, Brennstofftanks oder andere ähnliche Räume zu trennen, sofern dies nicht an anderer Stelle des Code ausgeschlossen ist.
2.6.2 Ladungen, Ladungsrückstände oder Mischungen, die Ladungen enthalten, die in gefährlicher Weise auf andere Ladungen, Rückstände oder Mischungen reagieren, müssen
2.6.3 Laderohrleitungen dürfen nicht durch Unterkunfts- oder Maschinenräume - ausgenommen Ladepumpenräume oder Pumpenräume - führen;
2.6.4 Ladung, die den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, darf weder in Vor- noch in Hinterpiektanks befördert werden.
2.7 Unterkunftsräume
2.7.1 Unterkunftsräume dürfen nicht oberhalb von Ladetanks oder Pumpenräumen liegen; Ladetanks dürfen auch nicht hinter der vorderen Begrenzung des Unterkunftsbereichs angeordnet sein.
2.7.2 Zum Schutz vor gefährlichen Dämpfen ist der Anordnung von Lufteinlaßöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Maschinenräumen besondere Beachtung zu widmen unter Berücksichtigung von Ladeleitungen und Tankentlüftungsleitungen.
2.7.3 Türen und Lüftungsöffnungen sind im Unterkunftsbereich an Seitenwänden eines Deckhauses mindestens L/25, jedoch nicht weniger als 3 m vom vorderen Ende des Deckhauses anzuordnen, das dem Ladungsbereich zugewandt ist. Dieser Abstand braucht jedoch 5 m nicht zu überschreiten. Fenster im Frontschott oder in Seitenwänden eines Deckhauses sind im vorstehend genannten Bereich als Festfenster auszuführen. Türen und Fenster der Brücke dürfen innerhalb des oben angegebenen Bereichs angeordnet werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ein schnelles und wirksames Abdichten der Brücke gegen Gase und Dämpfe möglich ist. Verschraubte Montageöffnungen für Maschinenteile dürfen in dem oben genannten Bereich angeordnet werden.
2.8 Ladepumpenräume
2.8.1 Ladepumpenräume sind so anzuordnen, daß jederzeit ein ungehinderter Zugang über Leitern und vom Boden aus gewährleistet ist.
2.8.2 Feste Einrichtungen sind vorzusehen, mit denen bewußtlose Personen von vorspringenden Teilen unbehindert mittels einer Rettungsleine geborgen werden können.
2.8.3 Ladepumpenräume sind so auszulegen, daß alle für den Ladungsbereich notwendigen Ventile für Personen mit der erforderlichen Schutzausrüstung gut zugänglich sind.
2.8.4 Zugangsleitern und Podeste sind mit Geländern zu versehen.
2.8.5 Normale Zugangsleitern dürfen nicht senkrecht eingebaut werden und sollen in angemessenen Abständen Podeste aufweisen.
2.8.6 Es sind Vorrichtungen zum Lenzen von Flüssigkeiten aus Leckagen an Ladepumpen und Ventilen in Ladepumpenräumen vorzusehen. Die Lenzanlage des Ladepumpenraumes muß von außerhalb des Ladepumpenraumes bedient werden können. Für die Aufnahme von verschmutztem Bilgen- oder Tankwaschwasser sind ein oder mehrere Restetanks (Sloptanks) vorzusehen. Außerdem ist ein Landanschluß mit einer genormten Kupplung bzw. eine andere Einrichtung zur Abgabe von verschmutztem Wasser an landseitige Restetanks vorzusehen.
2.8.7 Druckmeßgeräte, die den Förderdruck der Pumpen anzeigen, sind außerhalb des Ladepumpenraumes anzubringen.
2.8.8 Für bestimme Stoffe geltende Bestimmungen für Ladepumpen sind in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel IV) aufgeführt.
2.9 Zugänge zu Leerräumen, Ladetanks und anderen Räumen im Ladetankbereich
2.9.1 Leerräume, Ladetanks und andere Räume im Lade tank bereich sind so anzuordnen, daß sie für eine vollständige Besichtigung angemessen zugänglich sind.
2.9.2 Ladetanks müssen direkt vom freien Deck her zugänglich sein.
2.9.3 Als Zugang dienende horizontale Öffnungen, Luken oder Mannlöcher müssen ausreichende Abmessungen haben, so daß eine mit einem Atemschutzgerät ausgerüstete Person ungehindert Niedergänge hinauf- oder hinabsteigen kann, und sie müssen ferner groß genug sein, eine verletzte Person vom Boden des Raumes zu bergen. Ihre lichte Weite muß mindestens 600 mm x 600 mm betragen.
2.9.4 Als Zugang dienende senkrechte Öffnungen oder Mannlöcher, die es gestatten, den ganzen Raum zu erreichen, müssen eine lichte Weite von mindestens 600 mm x 800 mm aufweisen und höchstens 600 mm über dem Boden liegen, sofern nicht Grätinge oder sonstige Steigeisen angebracht sind.
2.9.5 In besonderen Fällen kann die Verwaltung kleinere Abmessungen zulassen.
2.10 Rohrleitungen 3
Laderohrleitungssysteme sind nach den Anforderungen der Verwaltung vorzusehen, anzuordnen und zu bauen, wobei folgende Bestimmungen gelten:
2.10.1 Die Rohrleitungssystemteile müssen für einen Druck ausgelegt sein, der mindestens dem höchsten Druck entspricht, der in dem System auftreten kann. Rohrleitungen, die nicht durch ein Überdruckventil vor Drucküberlastung geschützt sind oder deren Verbindung zum Überdruckventil unterbrochen werden kann, sind so zu bemessen, daß sie dem höchsten während des Betriebs auftretenden Druck standhalten, wobei folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
2.10.2 Rohrleitungsanschlüsse an Tanks sind vor mechanischer Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Mit Ausnahme genehmigter Verbindungen zu Absperrventilen und Dehnungsausgleichern dürfen Leitungsverbindungen nur durch Schweißen hergestellt werden.
2.10.3 Ladeleitungen dürfen unter Deck nur dann zwischen den Außenseiten der Ladetanks und der Außenhaut verlegt werden, wenn die zum Schutz vor Schäden vorgeschriebenen Bereiche (siehe 2.1 und 2.2) freigehalten werden; kleinere Abstände sind zulässig, wenn bei Beschädigung der Leitung keine Ladung austreten könnte und ausreichender Raum für Besichtigungen vorhanden ist.
2.10.4 Unter dem Hauptdeck verlaufende Ladeleitungen dürfen von den zugehörigen Tanks durch Tankschotte oder Trennwände, die diese mit (in Längs- oder Querrichtung) benachbarten Ladetanks, Ballasttanks, Leertanks, Ladepumpenräume oder Pumpenräume gemeinsam haben, geführt werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zugehörigen Tanks Absperrventile vorgesehen sind, die vom Wetterdeck aus bedient werden können und eine Vermischung unterschiedlicher Ladungen im Falle eines Rohrbruchs ungefährlich ist. Bei Ladetanks, die an einen Ladepumpenraum angrenzen, darf dieses vom Wetterdeck zu bedienende Absperrventil ausnahmsweise auch auf der Ladepumpenraumseite des Tankschotts angebracht sein, sofern zwischen diesem Schottventil und der Ladepumpe ein weiteres Absperrventil vorhanden ist. Geschlossene hydraulisch betätigte Absperrarmaturen können jedoch von der Verwaltung außerhalb des Ladetanks zugelassen werden, wenn die Armatur:
2.10.5 In Ladepumpenräumen, in denen eine Pumpe mehrere Tanks versorgt, ist in den Rohrleitungen, die zu den einzelnen Tanks führen, je ein Absperrventil vorzusehen.
2.10.6 In Rohrtunneln verlegte Rohrleitungen unterliegen ebenfalls den Anforderungen nach 2.10.4 und 2.10.5. Rohrtunnel müssen hinsichtlich Bauweise, Anordnung, Belüftung und elektrischer Sicherheit allen für Tanks geltenden Anforderungen entsprechen. Für den Fall von Rohrbrüchen müssen verschiedene Ladungen untereinander chemisch verträglich sein. Rohrtunnel dürfen nur zum Wetterdeck und zum Ladepumpenraum oder Pumpenraum hin Öffnungen aufweisen.
2.10.7 Ladeleitungen sind so durch Schotte hindurchzuführen, dass übermäßige Beanspruchung der Schotte vermieden werden; es dürfen keine durch das Schott hindurch verschraubten Flansche verwendet werden.
2.11 Absperreinrichtungen der Lade und Löschsysteme
2.11.1 Zur Sicherung einer sachgerechten Kontrolle über das Ladegut sind Lade- und Löschsysteme mit folgenden Einrichtungen auszurüsten:
2.11.2 Absperreinrichtungen, die während des Be- und Entladens und/oder der Beförderung von Ladungen erforderlich sind, ausgenommen die, die in Ladepumpenräumen angeordnet und an anderer Stelle des Code behandelt sind, dürfen nicht unterhalb des Wetterdecks angeordnet werden.
2.11.3 Für bestimmte Stoffe sind zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich Absperreinrichtungen im Lade- und Löschsystem in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen, Kapitel VI, aufgeführt.
2.12 Schiffsladeschläuche
2.12.1 Die Absätze 2.12.2 bis 2.12.4 gelten für Ladeschläuche, die am oder nach dem 1. Juli 2002 neu an Bord eingesetzt werden.
2.12.2 Flüssigkeits- und Dampfschläuche, die für den Ladungsumschlag benutzt werden, sollen von ihrem Werkstoff her mit der beförderten Ladung verträglich und für die Temperatur der Ladung geeignet sein.
2.12.3 Schläuche, die dem Tankdruck oder dem Entladedruck von Pumpen ausgesetzt sind, sollen nach ihrem Entwurf einem Berstdruck von mindestens dem Fünffachen des maximalen Drucks standhalten, dem der Schlauch beim Ladungsumschlag ausgesetzt ist.
2.12.4 Jeder neue Ladeschlauch soll einschließlich der Anschlussarmaturen, bei Umgebungstemperatur mit 200 Druckzyklen bei Drücken von Null bis zum Doppelten des angegebenen maximalen Betriebsdrucks einer Prototypenprüfung unterzogen werden. Nach Durchführung dieser Druckzyklusprüfung soll in der Prototypenprüfung nachgewiesen werden, dass der betreffende Schlauch bei der höchstmöglichen Betriebstemperatur einem Druck von mindestens dem Fünffachen des angegebenen maximalen Betriebsdrucks standhält. Schläuche, die für eine Prototypenprüfung benutzt worden sind, sollen nicht für den Ladungsumschlag eingesetzt werden. Danach soll jeder neu hergestellte Ladeschlauch vor Inbetriebnahme bei Umgebungstemperatur mit Wasserdruck bis zu einem Druck, der mindestens das Anderthalbfache des angegebenen maximalen Betriebsdrucks, jedoch nicht mehr als zwei Fuenftel des Berstdrucks, beträgt, geprüft werden. Der Schlauch soll mittels einer Schablone oder anderweitig mit dem Prüfdatum, seinem angegebenen maximalen Betriebsdruck sowie, falls er für den Einsatz bei anderen Temperaturen als der Umgebungstemperatur vorgesehen ist, mit der höchsten beziehungsweise der tiefsten Temperatur, bei der er eingesetzt werden darf, markiert werden. Der angegebene maximale Betriebsdruck soll mindestens 10 bar betragen.
E. Tankbe- und -entlüftungsanlagen
2.13 Allgemeines
2.13.2 Für einen Tank, der mit einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Tankinhaltsmesseinrichtung ausgerüstet ist, muss das Lüftungssystem so dimensioniert sein, dass beim Beladen bis zur Nenn-Laderate auch bei Berücksichtigung eingebauter Flammendurchschlagsicherungen der Druck im Tank nicht unzulässig ansteigt. Besonders wenn gesättigte Ladungsdämpfe über das Lüftungssystem verdrängt werden, darf die Druckdifferenz zwischen dem Dampfraum des Ladetanks und der Atmosphäre bei der größten zur erwartenden Laderate 0,2 bar oder bei unabhängigen Tanks den größten Betriebsdruck des Tanks nicht überschreiten.
2.13.3 In den Austrittsöffnungen von Lüftungsanlagen eingebaute Flammendurchschlagsicherungen müssen zur Reinigung leicht zugänglich und ausbaubar sein.
2.13.4 In die Lüftungsrohre sind geeignete Ablasseinrichtungen einzubauen.
2.13.5 Tanklüftungsleitungen, die an Ladetanks aus korrosionsbeständigem Material oder an Tanks angeschlossen sind, die dem vorliegenden Code entsprechend für die Aufnahme besonderer Ladegüter ausgekleidet oder beschichtet sind, sollen in gleicher Weise ausgekleidet oder beschichtet sein bzw. aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
2.14 Arten von Tankbelüftungssystemen
2.14.1 Offene Lüftung
Offene Lüftung, bei der Ladegutdämpfe - abgesehen von Reibungsverlusten oder etwaigen Flammendurchschlagsicherungen - während des normalen Betriebs ungehindert von und zu den Ladetanks strömen können, ist nur bei Ladegütern zulässig, deren Flammpunkt über 60 °C liegt und deren Dämpfe bei Inhalation keine nennenswerten gesundheitlichen Schäden hervorrufen. Bei offener Lüftung dürfen Tanks entweder einzeln oder über eine bzw. mehrere Sammelleitungen gemeinsam gelüftet werden, wobei auf Ladungstrennung zu achten ist. In die einzelnen Lüftungsleitungen oder in die Sammelleitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein.
2.14.2 Geschlossene Lüftung
Geschlossene Lüftung, bei der jeder Tank zur Druckbegrenzung mit Über-/Unterdruckventilen ausgestattet ist, muss bei Ladegütern angewendet werden, für die eine offene Lüftung nicht zulässig ist. Bei geschlossener Lüftung müssen die Tanks entweder einzeln gelüftet oder die Lüftungsleitungen (nur auf der Druckseite) in einer bzw. mehreren Sammelleitungen zusammengeführt werden, wobei ggfs. auf Ladungstrennung zu achten ist. Zwar dürfen vor oder hinter den Über-/Unterdruckventilen auf keinen Fall Absperrarmaturen angebracht werden, doch dürfen Vorrichtungen zur Umgehung der Über-/ Unterdruckventile unter bestimmten Betriebsbedingungen vorgesehen werden. Die Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 4 m über dem Wetterdeck liegen bzw. über der Laufbrücke, sofern ihr Abstand zur Laufbrücke weniger als 4 m beträgt. Die Höhe der Entlüftungsöffnungen darf bis auf 3 m über Deck oder ggfs. über Laufbrücke verringert werden, wenn Hochgeschwindigkeitsventile eines von der Verwaltung zugelassen Typs vorhanden sind, die das Dampf-Luft-Gemisch mit einer Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s ungehindert strahlförmig nach oben lenken. Entlüftungsöffnungen müssen außerdem von den nächsten Lufteinlässen oder von Öffnungen der Unterkunfts- oder Betriebsräume sowie von Zündquellen mindestens 10 m entfernt sein. Austrittsöffnungen für brennbare Dämpfe sind mit leicht auswechselbaren und wirksamen Flammendurchschlagsicherungen oder zugelassenen Sicherheitsrohrköpfen zu versehen. Bei der Konstruktion von Über-/Unterdruckventilen, Flammendurchschlagsicherungen und Lüftungsrohrköpfen ist die Möglichkeit einer Blockierung dieser Vorrichtungen durch gefrierende Ladegutdämpfe oder Eisbildung infolge ungünstiger Witterung angemessen zu berücksichtigen.
2.14.3 Die in Punkt 2.14.2 vorgesehenen geschlossenen Tankbe- und -entlüftungssysteme sollen als redundante Einrichtungen ausgeführt werden, die beide jeweils den vollständigen Volumenstrom von Gasen gestatten, um so einen Überdruck oder Unterdruck zu vermeiden, falls eine der Einrichtungen ausfällt. Wahlweise kann stattdessen in Kombination mit einer Überwachungseinrichtung im Ladekontrollraum des Schiffes oder an einer anderen Stelle, von der aus üblicherweise der Ladungsumschlag überwacht wird, die zweite Einrichtung darin bestehen, dass in jedem Tank Drucksensoren angebracht sind. Zur Überwachungseinrichtung soll auch eine Alarmvorrichtung gehören, die auslöst, wenn in einem Tank Überdruck oder Unterdruck festgestellt wird. Schiffe sollen bis zum Zeitpunkt ihres ersten planmäßigen Werftaufenthalts, spätestens aber am 1. Juli 2005, die Vorschriften dieses Punktes erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 Erleichterungen zu diesem Punkt genehmigen.
2.14.4 Offene und teilweise geschlossene Tankinhaltsmeßeinrichtungen sind nur statthaft, wenn:
2.14.5 Bestimmungen für die Tanklüftung sind für die einzelnen Stoffe in den Spalten e und k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
F. Regelung der Ladungstemperatur
2.15 Allgemeines
2.15.1 Ladungsheiz- oder Kühlanlagen, falls vorhanden, sind nach den Anforderungen der Verwaltung herzustellen, einzubauen und zu prüfen. Die dabei verwendeten Werkstoffe müssen für die zu befördernde Ladung geeignet sein.
2.15.2 Es dürfen nur für die jeweilige Ladung zugelassene Heiz- und Kühlmittel verwendet werden. Die Oberflächentemperatur von Heizschlangen und -leitungen ist so festzulegen, dass gefährliche Reaktionen infolge einer örtlichen Überhitzung der Ladung verhindert werden, vgl. auch 4.10.6.
2.15.3 Heiz- und Kühlanlagen müssen mit Ventilen zur Ein- bzw. Abschaltung eines jeden einzelnen Tanks und zur manuellen Durchflussregelung ausgestattet werden.
2.15.4 Heiz- und Kühlanlagen müssen so ausgelegt sein, dass ihr Innendruck, sofern sie nicht leer sind, ständig höher ist als der Höchstdruck, den der jeweilige Ladetankinhalt auf sie ausüben kann.
2.15.6 Wenn Stoffe, von deren Dämpfen erhebliche toxische Gefahren ausgehen, beheizt oder gekühlt werden, muss das Heiz- oder Kühlmittel
2.16 Zusätzliche Bestimmungen
Für bestimmte Stoffe sind zusätzliche Bestimmungen in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
G. Werkstoffe für die Konstruktion
2.17 Allgemeines
2.17.1 Werkstoffe für Tanks, zugehörige Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Lüftungseinrichtungen und die zu ihrer Verbindung dienenden Materialien müssen den anerkannten Normen genügen und den während des Transports auftretenden Temperaturen und Drücken der vorgesehenen Ladung standhalten. In der Regel ist Stahl zu verwenden.
2.17.2 Bei der Auswahl des Werkstoffes müssen gegebenenfalls folgende Punkte berücksichtigt werden:
2.17.3 Der Verlader trägt die Verantwortung dafür, dass dem Betreiber und/oder dem Kapitän des Schiffes Informationen über eventuelle Unverträglichkeiten der Ladung zur Verfügung gestellt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Beförderung des betreffenden Stoffes erfolgen. Die Ladung muss mit allen Werkstoffen so verträglich sein, dass
2.17.4 Ergibt sich bei der Beurteilung eines Stoffes durch die IMO, dass zur Sicherstellung der Verträglichkeit des Stoffes mit den in Absatz 2.17 bezeichneten Werkstoffen besondere Anforderungen erfüllt sein müssen, so muss das GESAMP/EHS Produktdatenmeldeformular Angaben zu den erforderlichen Werkstoffen enthalten. Diese Anforderungen müssen sich in Kapitel IV widerspiegeln und dementsprechend muss in Spalte o von Kapitel 17 des IBC-Code auf sie verwiesen werden. Das Meldeformular muss auch darüber Auskunft geben, ob keine besonderen Anforderungen erfüllt sein müssen. Der Hersteller des Stoffes ist für die Bereitstellung zutreffender Angaben verantwortlich.
2.18 Zusätzliche Bestimmungen
(aufgehoben)
H. Überwachung der Dampfräume in Ladetanks und der benachbarten Leerräume
2.19 Allgemeines
2.19.1 Für Dampfräume innerhalb von Ladetanks und in bestimmten Fällen auch für benachbarte Räume kann eine besondere Überwachung erforderlich sein.
2.19.2 Vier verschiedene Möglichkeiten der Überwachung sind:
2.19.3 Im Zusammenhang mit 2.19.2 a), b) und c) sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
2.20 Überwachung bei bestimmten Stoffen
Bestimmungen zur Überwachung bei bestimmten Stoffen sind in Spalte f der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) angegeben.
2.21 Anordnung von Ballasttanks
2.21.1 Pumpen, Ballastleitungen, Lüftungsleitungen usw. müssen von ähnlichen Einrichtungen für Ladetanks und von den Ladetanks selbst getrennt sein. Einrichtungen zum Entleeren von Tanks, die aus schließlich für Ballast bestimmt sind und unmittelbar an Ladetanks angrenzen, müssen außerhalb des Maschinenraums und des Unterkunftsbereichs liegen. Fülleinrichtungen dürfen im Maschinenraum angeordnet sein, wenn sichergestellt ist, dass die Befüllung von der Tankdeckhöhe aus erfolgt und Rückschlagventile eingebaut sind.
2.21.2 Zum Befüllen von Ladetanks mit Ballastwasser können die Ballastpumpen verwendet werden, vorausgesetzt, dass keine feste Verbindung zu den Ladetanks oder deren Leitungen besteht und die Befüllung von der Tankdeckhöhe aus erfolgt und Rückschlagventile eingebaut sind.
2.22 Lenzeinrichtungen im Ladungsbereich
Lenzeinrichtungen für Ladepumpenräume, Pumpenräume, Leerräume, Sloptanks, Doppelbodentanks und ähnliche Räume müssen ganz im Ladungsbereich liegen, es sei denn, die Leerräume, Doppelbodentanks und Ballasttanks sind durch Doppelschotte von Tanks getrennt, die Ladung oder Ladungsreste enthalten.
2.23 Kennzeichnung von Pumpen und Rohrleitungen
Pumpen, Absperreinrichtungen und Rohrleitungen sind so zu kennzeichnen, dass Funktion und Tankzuordnung eindeutig festzustellen sind.
Kapitel III
Sicherheitseinrichtungen und damit zusammenhängende Erwägungen
(Wird in Teil E auf SOLAS-Regeln Bezug genommen, sind damit, soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, die Regeln des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und seiner zuvor mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen maßgeblichen Änderungen gemeint).
A. Lüftung der Räume mit Lade und Löscheinrichtungen
3.1 Räume, die üblicherweise beim Laden und Löschen betreten werden
3.1.1 Allgemeines
Ladepumpenräume und andere geschlossene Räume, die Lade- und Löscheinrichtungen enthalten, sowie Räume, in denen Arbeiten im Zusammenhang mit der Ladung durchgeführt werden, sind mit mechanischen Lüftungsanlagen auszustatten, die von einer Stelle außerhalb dieser Räume bedient werden können. Es muß möglich sein, derartige Räume vor dem Betreten und der Inbetriebnahme der Einrichtungen zu lüften.
3.1.2 Mechanische Lüftungsanlagen
3.2 Räume, die üblicherweise nicht betreten werden
Doppelböden, Kofferdämme, Kastenkiele, Rohrtunnel, Räume, die Ladetanks enthalten und andere Räume, in denen sich Ladegut ansammeln kann, müssen ausreichend belüftet werden können, damit die Ansammlung giftiger und/oder brenn barer Gase bzw. Dämpfe vermieden und genügend Sauerstoff zugeführt wird, so daß die genannten Räume anschließend ohne gesundheitliche Gefährdung betreten werden können. Wenn für diese Räume keine fest eingebaute Lüftungseinrichtung vorhanden ist, müssen zugelassene transportable Lüfter zur Verfügung stehen.
B. Anforderungen an elektrische Einrichtungen beim Transport brennbarer Ladungen
3.3 Allgemeines
Elektrische Einrichtungen sind so auszuführen, daß eine Brand- und Explosionsgefahr bei brennbarer Ladung minimiert wird. Zündquellen sind von Bereichen fernzuhalten, in denen brennbare Dämpfe vorhanden sein können.
3.4 Einrichtungen in Räumen mit Ladetanks oder Ladeleitungen
3.4.1 In Räumen mit Ladetanks oder Ladeleitungen sind elektrische Einrichtungen grundsätzlich nicht zugelassen.
3.4.2 In Ladetanks bzw. in Räumen, die Ladetanks oder Ladeleitungen enthalten, sind ausschließlich eigensichere Meß- und Überwachungseinrichtungen zu verwenden. Die Verwaltung kann über die Verwendung von Tauchmotoren und Tauchpumpen entscheiden.
3.4.3 In Ladepumpenräumen dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden
3.5 Einrichtungen in geschlossenen Räumen, die unmittelbar vor, hinter oder über dem Ladetankbereich liegen
3.5.1 Alle elektrischen Meß- und Überwachungseinrichtungen müssen eigensicher sein.
3.5.2 In Räumen mit mechanischer Belüftung können explosionsgeschützte Einrichtungen verwendet werden.
3.5.3 Fremdbelüftete elektrische Einrichtungen können verwendet werden, wenn die Räume als ungefährdet gelten können und ihre Eingänge und Lüftungsöffnungen in sicherer Entfernung von Gasaustritts- und Abluftöffnungen usw. liegen.
3.6 Einrichtungen auf freien Decks
3.6.1 Auf dem Ladungsdeck dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Anlagen verwendet werden.
3.6.2 Auf anderen Decks sind auch fremdbelüftete elektrische Anlagen zulässig, sofern sie in sicherer Entfernung von Gasaustritts-, Entlüftungs- und Tanköffnungen, Rohrleitungsflanschen oder Ladungsabsperreinrichtungen und in sicherer Höhe über dem Deck angeordnet sind.
3.7 Erdung
Unabhängige Ladetanks müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.
3.8 Anforderungen an die elektrische Einrichtung bei bestimmten Stoffen
Anforderungen an die elektrische Einrichtung bei bestimmten Stoffen sind in Spalte g der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
C. Tankinhaltsmeßeinrichtungen
3.9 Allgemeines
Ladetanks sind mit einer der folgenden Inhaltsmesseinrichtungen zu versehen:
Tankinhaltsmeßeinrichtungen müssen von den in 4.14.2 vorgeschriebenen Einrichtungen unabhängig sein; ausgenommen sind Schiffe, die vor dem 27. September 1982 gebaut wurden und bei denen die Anforderungen von 4.14.2 durch eine selbsttätig schließende Absperrarmatur erfüllt sind.
3.10 Meßeinrichtungen für bestimmte Stoffe
Für bestimmte Stoffe erforderliche Meßeinrichtungen sind in Spalte h der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
D. Gasspürgeräte
3.11 Allgemeines
3.11.1 Schiffe, die giftige und/oder brennbare Ladungen befördern, müssen mindestens zwei Geräte zur Messung der Konzentration der entsprechenden Gase bzw. Dämpfe an Bord mitführen. Sind diese Geräte nicht gleichzeitig für giftige und entflamm bare Gas- bzw. Dampfansammlungen geeignet, so müssen zwei Gerätesätze vorhanden sein.
3.11.2 Gasspürgeräte können tragbar oder fest eingebaut sein. Neben einem eingebauten Gerät ist mindestens ein tragbares mitzuführen.
3.12 Bestimmungen für Gasspürgeräte für bestimmte Stoffe
Besondere Bestimmungen für Gasspürgeräte für bestimmte Stoffe sind in Spalte i der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) aufgeführt.
E. Brandschutz
Feuerlöschmittel, deren Wirksamkeit für bestimmte Stoffe festgestellt wurde, sind in Spalte "l" der Tabelle in Kapitel VI angegeben.
3.13 Brandschutzeinrichtungen 4
3.13.1 Auf Schiffe im Sinne des Code sind die Vorschriften für Tankschiffe des Kapitels II-2 der SOLAS-Änderungen von 1981 anzuwenden, und zwar ungeachtet ihres Raumgehalts, d.h. auch auf Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
3.13.2 Ungeachtet von 3.13.1 brauchen Schiffe, die ausschließlich Kalilauge, Phosphorsäure oder Natronlauge befördern, nicht Kapitel II-2 Teil D der SOLAS-Änderungen von 1981 zu entsprechen, sofern sie Teil C jenes Kapitels entsprechen; jedoch brauchen dessen Regel 53 sowie 3.13.3, 3.13.4 und 3.14 des Code nicht auf solche Schiffe angewendet zu werden.
3.13.3 (aufgehoben)
3.13.4 Wird der Verwaltung nachgewiesen, daß Ladungen befördert werden sollen, die nicht mit Kohlendioxyd oder halogeniertem Kohlenwasserstoff gelöscht werden können, so darf im Ladepumpenraum ein Feuerlöschsystem vorgesehen sein, das entweder ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem oder ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem ist. Dieses Erfordernis ist im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut anzugeben.
3.13.5 Die folgenden, mit MSC.99(73) angenommenen Vorschriften des SOLAS Kapitels II-2 sollen Anwendung finden:
3.14 Feuerlöscheinrichtungen für Ladetankbereiche
3.14.1 Alle Schiffe müssen unabhängig von ihrer Größe mit einem fest eingebauten Deckschaumsystem, das den folgenden Bestimmungen entspricht, ausgerüstet sein. Schiffe, die zur Beförderung bestimmter Ladungen vorgesehen sind, dürfen jedoch durch andere Maßnahmen, die den Anforderungen der Verwaltung zu entsprechen haben, geschützt sein, sofern diese für die betreffenden Stoffe ebenso wirksam wie das für die üblichen entflammbaren Ladungen vorgesehene Deckschaumsystem sind.
3.14.2 Es soll nur eine Sorte Schaummittel vorgehalten werden, das für die meisten zu befördernden Stoffe verwendet werden kann. Bei Stoffen, bei denen Schaum unwirksam oder unverträglich ist, sind zusätzliche, den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Normaler Proteinschaum darf nicht verwendet werden.
3.14.3 Die Schaumerzeugungsanlage muß Schaum sowohl für den gesamten Ladetankbereich als auch in jeden Ladetank, dessen Deck aufgerissen ist, liefern können.
3.14.4 Das Deckschaumsystem muß einfach und schnell bedienbar sein. Die Hauptkontrollstation des Systems muß an geeigneter Stelle außerhalb des Ladetankbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume liegen und im Falle eines Brandes im zu schützenden Bereich leicht zugänglich und bedienbar sein.
3.14.5 Die zu erzeugende Menge des Schaummittel-Wasser-Gemisches darf nicht kleiner sein als der größere der folgenden Werte:
3.14.6 Es muß genügend Schaummittel vorhanden sein, um bei Verwendung der größeren der unter Buchstabe 3.14.5. a), b) oder c) ermittelten Gemischmenge eine Schaumerzeugung für mindestens 30 min sicherzustellen.
3.14.7 Der Schaum aus dem fest eingebauten Schaum system ist durch Monitore und Handschaumrohre auszubringen. Mindestens 50 von Hundert der nach 3.14.5 a) oder b) vorgeschriebenen Schaummenge muß von jedem Monitor abgegeben werden können. Der Volumendurchfluß jedes Monitors muß mindestens 10 l/min Schaummittel-Wasser-Gemisch pro m2 der von ihm zu schützenden und vollständig vor ihm liegenden Deckfläche betragen. Dieser Volumendurchfluß darf nicht kleiner als 1250 l/min sein. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 4000 t muß der Mindestvolumendurchfluß den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
3.14.8 Die Entfernung vom Monitor bis zum äußersten Ende der zu schützenden Fläche vor diesem Monitor darf nicht größer als 75 von Hundert der Wurfweite des Monitors bei ruhiger Luft sein.
3.14.9 Je ein Monitor und ein Schlauchanschluß für ein Handschaumrohr sind an Backbord und Steuerbord an der Vorderseite der Poop oder den zu den Ladetanks hin liegenden Unterkunftsräumen anzuordnen.
3.14.10 Es sind Handschaumrohre für eine bessere Beweglichkeit bei der Brandbekämpfung und zur Erfassung der von den Monitoren nicht erreichbaren Flächen vorzusehen. Der Volumendurchfluß jedes Handschaumrohrs darf nicht geringer als 400 l/min sein; die Wurfweite in ruhiger Luft muß mindestens 15 m betragen. Es sind mindestens 4 Handschaumrohre vorzuhalten. Anzahl und Anordnung der Entnahmestellen in der Schaumleitung müssen derart sein, daß jede Stelle des Ladetankdecks vom Schaum wenigstens zweier Handschaumrohre erreicht werden kann.
3.14.11 Unmittelbar vor jedem Monitorstandort sind in der Gemischleitung und der Feuerlöschleitung, wenn diese Bestandteil des Deckschaumsystems ist, Absperreinrichtungen vorzusehen, um beschädigte Abschnitte dieser Leitungen abtrennen zu können.
3.14.12 Der Betrieb eines Deckschaumsystems bei vorgeschriebener Leistung muß die gleichzeitige Benutzung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Wasserstrahlen bei vorgeschriebenem Druck in der Feuerlöschleitung ermöglichen.
3.14.13 Für die zu befördernden Stoffe sind geeignete tragbare Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.
3.14.14 In Räumen, in denen entflammbare Dämpfe auftreten können, dürfen sich keine Zündquellen befinden.
3.15 Brandschutz bei Schiffen, die vor dem 20. Mai 1980 gebaut worden sind
3.15.1 Schiffe, für die der Bauauftrag vor dem 20. Mai 1980 erteilt worden ist oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, deren Kiel am 20. November 1980 gelegt worden ist, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden oder die vor dem 20. Mai 1984 abgeliefert werden, müssen den Bestimmungen dieses Anschnitts entsprechen.
3.15.2 Alle Schiffe, unabhängig von ihrer Größe, die diesem Code unterliegen, müssen auch der Regel II-2/52 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 entsprechen. Zusätzlich müssen die Ladepumpenräume durch ein von der Verwaltung für die zu transportierende Ladung zugelassenes Feuerlöschsystem geschützt sein.
3.15.3 In Räumen, in denen entzündbare Dämpfe auftreten können, dürfen sich keine Zündquellen befinden.
3.15.4 Für die zu befördernden Stoffe sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.
3.15.5 Bei Stoffen, die entzündbare Dämpfe oder Gase entwickeln, gehört zur Feuerlöscheinrichtung ein fest eingebautes Feuerlöschsystem, das für die zu befördernden Stoffe von der Verwaltung zugelassen ist. Kohlendioxyd- und Dampffeuerlöschsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die Gefahr elektrostatischer Aufladung besonders berücksichtigt wird.
F. Persönliche Schutzausrüstung
(Wird in Teil F auf SOLAS-Regeln Bezug genommen, sind damit, soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, die Regeln des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und seine zuvor mit Entschließung MSC.99(73) angenommen maßgeblichen Änderungen gemeint).
3.16 Anforderungen
3.16.1 Zum Schutz der Besatzungsmitglieder, die für Lade- und Löscharbeiten eingesetzt werden, ist geeignete Schutzausrüstung an Bord mitzuführen, die aus großen Schürzen, Schutzhandschuhen mit langen Stulpen, geeigneten Schuhen, chemikalienbeständigen Schutzanzügen und enganliegenden Schutzbrillen und/oder Gesichtsschutzmasken besteht. Die Schutzkleidung und -ausrüstung darf keine Partie des Körpers unbedeckt lassen.
3.16.2 Arbeitskleidung und Schutzausrüstung sind an leicht zugänglichen Stellen in besonderen Schränken unterzubringen. Diese Ausrüstung darf nicht innerhalb des Unterkunftsbereichs aufbewahrt werden; ausgenommen hiervon sind neue, unbenutzte oder seit der letzten gründlichen Reinigung nicht wieder verwendete Ausrüstungsstücke. Die Verwaltung kann Aufbewahrungsräume für diese Ausrüstung im Unterkunftsbereich zulassen, sofern eine angemessene Trennung dieser Räume von Kabinen, Gängen, Messen, Waschräumen usw. gesichert ist.
3.16.3 Die Schutzausrüstung ist bei allen Tätigkeiten anzulegen, die mit einer Gefährdung der dazu eingesetzten Personen verbunden sind.
3.16.4 Schiffe, die giftige Stoffe befördern, müssen eine ausreichende Anzahl - mindestens jedoch drei - Schutzausrüstungssätze an Bord haben, die es jeweils einer Person gestatten, einen gasgefüllten Raum zu betreten und dort mindestens 20 Minuten lang zu arbeiten. Diese Ausrüstung ist zusätzlich zu der nach Regel II-2/17 der SOLAS-Änderungen von 1981 vorgeschrieben.
3.16.5 Eine vollständige Schutzausrüstung besteht aus:
3.16.6 Atemluft
oder
vollgefüllte Reserve-Luftflaschen mit einer Gesamtmenge von mindestens 6000 l entspannter Luft für jedes an Bord befindliche Atemschutzgerät zusätzlich zu den in Regel II-2/17 der SOLAS-Änderungen von 1981 vorgeschriebenen.
entweder
oder
3.16.7 Mindestens ein Satz der in 3.16.5 vorgeschriebenen Schutzausrüstung ist in der Nähe des Ladepumpenraumes in einem geeigneten Schrank aufzubewahren. Die übrigen Schutzausrüstungssätze sind ebenfalls an geeigneten, deutlich gekennzeichneten und leicht zugänglichen Stellen aufzubewahren.
3.16.8 Die Atemschutzgeräte sind mindestens einmal monatlich vom zuständigen Schiffsoffizier zu kontrollieren. Mindestens einmal jährlich sind die Geräte von einem Fachmann zu überprüfen.
3.16.9 An leicht zugänglicher Stelle ist eine geeignete Trage aufzubewahren, mit der ein Verletzter aus einem Raum (z.B. dem Ladepumpenraum und Pumpenraum) geborgen werden kann.
3.16.10 Schiffe, die für die Beförderung von solchen Stoffen eingerichtet sind, die in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) mit 4.17 bezeichnet sind, müssen für den Fluchtfall mit geeigneten Atem- und Augenschutzgeräten für jede Person wie folgt ausgerüstet sein:
3.16.11 Das Schiff soll auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 Erste-Hilfe-Ausrüstung an Bord mitführen; einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung sowie Gegengiften für die zu befördernden Ladungen.
3.16.12 Zweckmäßig gekennzeichnete Duschen zum Abwaschen gefährlicher Stoffe und eine Augendusche sind an geeigneter Stelle an Deck vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen bei allen Umgebungsbedingungen funktionsfähig sein.
G. Füllen von Tanks
3.17 Allgemeines
Tanks, in denen Flüssigkeiten bei Umgebungstemperaturen befördert werden, sind so zu beladen, dass sie zu keinem Zeitpunkt der Reise vollständig gefüllt sind, auch nicht bei der höchsten, durch das Ladegut erreichbaren Temperatur.
Kapitel IV
Besondere Anforderungen
Die Vorschriften dieses Kapitels sind bei denjenigen Ladungen anzuwenden, bei denen die Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) ein entsprechender Hinweis gegeben ist.
4.1 Schwefelkohlenstoff
Schwefelkohlenstoff kann entweder unter einer Wasserabdeckung oder unter einem Polster aus geeignetem Inertgas befördert werden; die Einzelheiten werden in den nachstehenden Absätzen dargestellt.
Beförderung unter Wasserabdeckung
4.1.1 Es sollen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass während des Ladens, des Löschens und der Beförderung im Ladetank eine Wasserabdeckung vorhanden ist. Während der Beförderung soll zusätzlich ein Inertgaspolster im Dampfraum des Tanks aufrechterhalten werden.
4.1.2 Alle Öffnungen sollen sich oben im Tank auf dem freien Deck befinden.
4.1.3 Ladeleitungen sollen nahe dem Boden des Tanks enden.
4.1.4 Es soll eine Peilöffnung vorgesehen sein, durch die der Tank im Notfall gepeilt werden kann.
4.1.5 Laderohrleitungen und Lüftungsleitungen sollen unabhängig von Rohrleitungen und Lüftungsleitungen sein, die für andere Ladung benutzt werden.
4.1.6 Pumpen können für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern es sich um Tiefbrunnenpumpen oder hydraulisch angetriebene Tauchpumpen handelt. Antriebe für Tiefbrunnenpumpen sollen keine Zündquelle für Schwefelkohlenstoff darstellen, und für den Antrieb soll keine Ausrüstung verwendet werden, die eine höhere Temperatur als 80 °C erreichen kann.
4.1.7 Wird eine Entladepumpe benutzt, soll diese durch einen zylindrischen Brunnen eingeführt werden, der von der Tankdecke bis in die Nähe des Tankbodens reicht. Bevor die Pumpe entfernt wird, soll in diesem Brunnen ein Wasserpolster aufgebaut werden, sofern nicht der Tank auf Gasfreiheit untersucht worden ist.
4.1.8 Das Verdrängen mittels Wasser oder Inertgas kann als Verfahren für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck und die zu erwartende Temperatur ausgelegt ist.
4.1.9 Sicherheitsventile sollen aus rostfreiem Stahl konstruiert sein.
4.1.10 Wegen der niedrigen Zündtemperatur von Schwefelkohlenstoff und der zur Verhütung der Flammenausbreitung von Schwefelkohlenstoff erforderlichen engen Spaltweiten sollen in den unter Punkt 10.2.3 beschriebenen Gefahrenbereichen nur eigensichere Systeme und Schaltkreise zugelassen werden.
Beförderung unter einem Polster von geeignetem Inertgas
4.1.11 Schwefelkohlenstoff soll in unabhängigen Tanks mit einem Entwurfsdruck von mindestens 0,6 bar befördert werden.
4.1.12 Alle Öffnungen sollen sich oben im Tank auf dem freien Deck befinden.
4.1.13 Im Ladungsbehältersystem verwendete Dichtungen sollen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der weder mit Schwefelkohlenstoff reagiert noch sich darin auflöst.
4.1.14 Gewindekupplungen sollen im Ladungsbehältersystem, einschließlich der Entgasungsleitungen, nicht zugelassen werden.
4.1.15 Vor dem Laden sollen) der (die) Tanks) mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozente oder weniger beträgt. Es soll möglich sein, durch Verwendung eines geeigneten Inertgases während des Ladens, des Löschens und der Beförderung automatisch einen Überdruck im Tank aufrechtzuerhalten. Das System soll in der Lage sein, diesen Überdruck zwischen 0,1 und 0,2 bar zu halten, soll fernüberwacht sowie mit Über- und Unterdruck-Alarmvorrichtungen versehen sein.
4.1.16 Aufstellungsräume um einen unabhängigen Tank, in dem Schwefelkohlenstoff befördert wird, sollen mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozente oder weniger beträgt. Es soll möglich sein, diesen Zustand während der gesamten Reise zu überwachen und aufrechtzuerhalten. Es soll darüber hinaus möglich sein, diese Räume durch Probennahme auf das Vorhandensein von Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand hin zu überprüfen.
4.1.17 Schwefelkohlenstoff soll in solcher Art und Weise geladen, befördert und gelöscht werden, dass keine Entlüftung von Schwefelkohlenstoff in die Umgebungsluft erfolgen kann. Wird Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand während des Ladens an Land oder aber während des Löschens auf das Schiff zurückgeführt, so soll das Gasrückführungssystem von allen anderen Ladungsbehältersystemen unabhängig sein.
4.1.18 Schwefelkohlenstoff soll nur mittels eingetauchter Tiefbrunnenpumpen oder durch das Verdrängen mit einem geeigneten Inertgas gelöscht werden. Die eingetauchten Tiefbrunnenpumpen sollen in solcher Art und Weise betrieben werden, dass sich in der Pumpe kein Wärmestau bilden kann. Die Pumpe soll darüber hinaus mit einem im Pumpengehäuse untergebrachten Temperatursensor mit Fernablesemöglichkeit und Alarmgeber im Ladekontrollraum ausgestattet sein. Der Alarmgeber soll auf 80 °C eingestellt sein. Die Pumpe soll darüber hinaus für den Fall, dass der Tankdruck während des Löschens unter den Umgebungsluftdruck fallen sollte, mit einer selbsttätigen Abschaltvorrichtung ausgestattet sein.
4.1.19 Es soll verhindert werden, dass in den Ladetank, die Ladepumpe oder die Ladeleitungen Luft eindringt, so lange sich Schwefelkohlenstoff im Ladesystem befindet.
4.1.20 Gleichzeitig mit dem Laden oder Löschen von Schwefelkohlenstoff sollen keine sonstigen Umschlags- oder Tankreinigungsarbeiten durchgeführt und kein Ballast abgegeben werden.
4.1.21 Zur wirksamen Berieselung der Bereiche rund um den Ladeleitungsanschluss, der freiliegenden Decksleitungen für den Umschlag von Schwefelkohlenstoff und der Tankdome soll ein Wassersprühsystem von ausreichender Kapazität vorgesehen sein. Die Anordnung von Rohrleitungen und Düsen soll derart sein, dass eine gleichförmige Verteilungsrate von 10 Liter je Quadratmeter in der Minute erzielt wird. Es soll eine Vorrichtung für manuelle Fernbedienung vorgesehen und so angeordnet sein, dass die das Wassersprühsystem versorgenden Pumpen von einer außerhalb des Ladungsbereiches in der Nachbarschaft der Unterkunftsräume und selbst bei einem Brand in den vom Wassersprühsystem geschützten Bereichen leicht zugänglichen geeigneten Stelle aus gestartet und alle normalerweise geschlossenen Ventile im System von dort aus fernbedient werden können. Das Wassersprühsystem soll sowohl an Ort und Stelle als auch fernbedienbar sein, und durch seine Anordnung soll sichergestellt sein, dass etwa ausgetretene Ladung weggespült wird. Zusätzlich soll, wenn die Temperatur der Umgebungsluft dies gestattet, ein Wasserschlauch mit Druck auf der Düse angeschlossen und während des Ladens und Löschens für einen unmittelbaren Einsatz bereitgehalten werden.
4.1.22 Ladetanks sollen bei Referenztemperatur (R) nie zu mehr als 98 vom Hundert mit Flüssigkeit gefüllt sein.
4.1.23 Die höchstzulässige Ladungsmenge (VL), die in einen Tank gefüllt werden darf, soll sein
VL= 0,98 V ρR / ρL
wobei | ||
V | = | Volumen des Tanks |
ρR | = | relative Dichte der Ladung bei Referenztemperatur |
ρL | = | relative Dichte der Ladung bei der Ladetemperatur |
R | = | Referenztemperatur; das ist die Temperatur, bei welcher der Dampfdruck der Ladung gleich dem Druck ist, auf den das Überdruckventil eingestellt ist |
4.1.24 Die höchstzulässige Füllgrenze für jeden einzelnen Ladetank soll für jede in Betracht kommende Ladetemperatur sowie für die im jeweiligen Fall höchstzulässige Referenztemperatur in einer von der Verwaltung genehmigten Liste angegeben sein. Eine Ausfertigung der Liste soll ständig vom Kapitän an Bord mitgeführt werden.
4.1.25 Die besonders ausgewiesenen Bereiche auf dem offenen Deck sowie teilweise geschlossene Räume auf dem offenen Deck in einem Umkreis von drei Metern um eine Tank-, Gas- oder Dampfauslassöffnung, einen Ladeleitungsflansch oder ein Ladungsventil eines Tanks, der für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff zugelassen ist, sollen die für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff geltenden Vorschriften für elektrische Geräte laut Spalte "i" in Kapitel 17 erfüllen. Darüber hinaus sollen innerhalb der besonders ausgewiesenen Bereiche keine sonstigen Wärmequellen wie dampfführende Rohrleitungen mit Oberflächentemperaturen über 80 °C zugelassen werden.
4.1.26 Es sollen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass die Ladung gepeilt und Proben gezogen werden können, ohne den Tank zu öffnen oder die Inertgasabdeckung über der Ladung zu beeinflussen.
4.1.27 Schwefelkohlenstoff soll nur nach Maßgabe eines Ladungsumschlagsplans befördert werden, der von der Verwaltung genehmigt ist. In Ladungsumschlagsplänen soll das gesamte Ladungsleitungssystem dargestellt sein. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladungsumschlagsplans soll an Bord verfügbar sein. Das Internationale Eignungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut soll mit einem Vermerk versehen sein, der einen Hinweis auf den genehmigten Ladungsumschlagsplan enthält.
4.2 Diethylether
4.2.1 Sofern die an Ladetanks angrenzenden Leerräume nicht inertisiert werden, sollen sie während der Fahrt mittels natürlicher Lüftung belüftet werden. Wenn eine mechanische Lüftung eingebaut wird, sollen alle Lüfter funkenfrei arbeiten. Einrichtungen zur mechanischen Lüftung dürfen sich nicht in Leerräumen befinden, die an Ladetanks angrenzen.
4.2.2 Überdruckventile für Schwerkrafttanks müssen auf mindestens 0,2 bar eingestellt sein.
4.2.3 Drucktanks dürfen mit Inertgasdruck entleert werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck ausgelegt ist.
4.2.4 In geschlossene Räume, die an Ladetanks angrenzen, dürfen mit Ausnahme zugelassener Beleuchtungseinrichtungen keine elektrischen Einrichtungen eingebaut werden. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen für die Verwendung in Diethyletherdampf zugelassen sein. Beim Einbau elektrischer Einrichtungen auf dem Wetterdeck sind die Bestimmungen dieses Codes zu beachten.
4.2.5 Im Hinblick auf die Brandgefahr sind Vorkehrungen zu treffen, um Zündquellen oder Wärmeentwicklung im Ladungsbereich zu vermeiden.
4.2.6 Zum Löschen der Ladung dürfen Pumpen verwendet werden, sofern sie so konstruiert sind, dass kein Flüssigkeitsdruck auf die Wellenabdichtung ausgeübt wird, oder sofern es sich um eine für diese Ladung geeignete Tauchpumpe handelt.
4.2.7 Beim Laden, Löschen und während des Transports ist die Ladung ständig unter Inertgasabdeckung zu halten.
4.3 Flüssiger Schwefel
4.3.1 Lüftung der Ladetanks
4.3.2 Leerräume
zum Zweck der Analyse vorzusehen.
4.3.3 Es sind Geräte zur Überwachung der Temperatur der Ladung einzubauen, um sicherzustellen, dass die Temperatur des Schwefels 155 °C nicht überschreitet.
4.4 Acetoncyanhydrin und Lactonitril-Lösung (80 v. H. oder weniger)
Acetoncyanhydrin und Lactonitril-Lösung (80 v. H. oder weniger) müssen mit einer anorganischen Säure stabilisiert werden, um den Zerfall zu verhindern. Der Hersteller hat eine Stabilisierungsbescheinigung auszustellen, aus der folgendes hervorgeht:
4.5 Phosphor
4.5.1 Phosphor ist beim Laden, Löschen und während des Transports ständig mit einer Wasserschicht von mindestens 760 mm bedeckt zu halten. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die gelöschte Menge Phosphor während des Löschvorgangs fortwährend durch Wasser ersetzt wird. Wasser aus Phosphortanks darf nur an eine Anlage an Land abgegeben werden.
4.5.2 Die Tanks sind für einen Überdruck von mindestens 0,24 bar auszulegen und zu prüfen, wobei die Tanktiefe und die Dichte des Phosphors sowie die Lade- und Löschverfahren zu berücksichtigen sind.
4.5.3 Die Tanks sind so zu konstruieren, dass die Grenzfläche zwischen Phosphor und Wasserabdeckung möglichst gering ist.
4.5.4 Oberhalb der Wasserabdeckung muss ein Freiraum von mindestens 1 v.H. vorhanden sein. Er muss mit Inertgas gefüllt sein oder über zwei verschieden hohe Lüfterrohre natürlich belüftet werden, die mindestens bis 6 m über Deck und mindestens bis 2 m über das Pumpenhausdeck zu führen sind.
4.5.5 Alle Ladetanköffnungen sind in der Tankdecke anzuordnen, Armaturen und Verbindungsstücke müssen aus Materialien bestehen, die gegen Phosphorpentoxid beständig sind.
4.5.6 Die Ladetemperatur von Phosphor darf 60°C nicht übersteigen.
4.5.7 Einrichtungen zum Beheizen der Ladung müssen sich außerhalb der Tanks befinden und geeignete Vorrichtungen zur Temperaturregelung aufweisen, so dass die Temperatur des Phosphors 60 °C nicht übersteigt. Außerdem muss eine Übertemperaturwarneinrichtung vorhanden sein.
4.5.8 Alle den Tanks benachbarten Leerräume sind mit einer von der Verwaltung zugelassenen Wassersprühanlage zu versehen. Die Anlage muß automatisch zu arbeiten beginnen, sobald Phosphor aus den Tanks austritt.
4.5.9 Die in 4.5.8 genannten Leerräume müssen mit einer wirksamen mechanischen Lüftungsanlage versehen sein, die im Notfall schnell geschlossen werden kann.
4.5.10 Das Laden und Löschen von Phosphor muss von einer zentralen Anlage auf dem Schiff gesteuert werden, die Füllstands-Alarmeinrichtungen und Einrichtungen, die das Überlaufen von Tanks verhindern, enthält sowie sicherstellt, dass der Lade- bzw. Löschbetrieb im Notfall entweder vom Schiff oder von Land aus sofort abgebrochen werden kann.
4.5.11 Während des Lade- bzw. Löschvorgangs muss an Deck ein an eine geöffnete Wasserzapfstelle angeschlossener Schlauch bereitgehalten werden, damit verschütteter Phosphor sofort weggespült werden kann.
4.5.12 Die bordeigenen Landanschlüsse der Lade- und Löscheinrichtung müssen von der Verwaltung zugelassen sein.
4.6 Bleialkylhaltige Antiklopfmittel für Motorenkraftstoffe
4.6.1 Für diese Ladungen benutzte Tanks dürfen nicht zur Beförderung anderer Ladungen benutzt werden; ausgenommen hiervon sind Stoffe, die bei der Herstellung von bleialkylhaltigen Antiklopfmitteln verwendet werden.
4.6.2 Befindet sich ein Ladepumpenraum gemäß 4.13.2 an Deck, so muss die Lüftung den Forderungen in 4.13.1 entsprechen.
4.6.3 Ladetanks, die der Beförderung dieser Ladungen dienen, dürfen nur mit Genehmigung der Verwaltung betreten werden.
4.6.4 Ladepumpenräume bzw. an die Ladetanks angrenzende Leerräume dürfen nur betreten werden, wenn eine Analyse des Bleigehalts der Luft durchgeführt worden ist und festgestellt worden ist, dass der Schadstoffgehalt der Luft nicht zu einer Gesundheitsgefährdung führt.
4.7 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30 v.H. Massenanteil Ethylenoxid.
4.7.1 Stoffe, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts befördert werden, müssen acetylenfrei sein.
4.7.4 Gewindemuffenverbindungen dürfen für Leitungen, die flüssige oder dampfförmige Ladung enthalten können, nicht zugelassen werden.
4.7.5 Rohre zum Laden und Löschen müssen bis auf weniger als 100 mm zum Tankboden oder Boden des Saugbrunnens hinuntergeführt werden.
4.7.7 Die Ladung darf nur mit Tauchpumpen (deepwell) oder hydraulisch betriebenen Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas entladen werden. Jede Pumpe muß so angeordnet sein, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, wenn die Pumpendruckleistung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
4.7.8 Tanks, in denen diese Stoffe befördert werden, müssen unabhängig von Tanks entlüftet werden, in denen andere Stoffe befördert werden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um die Entnahme von Proben des Tankinhalts zu ermöglichen, ohne daß der Tank zur Atmosphäre hin geöffnet zu werden braucht.
4.7.9 Ladungsschläuche, die für den Umschlag dieser Stoffe benutzt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:
"NUR FÜR DEN UMSCHLAG VON ALKYLENOXID"
4.7.10 Ladetanks, Leerräume und andere geschlossene Räume, die an einen integralen drucklosen Tank angrenzen, in dem Propylenoxid befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten (die in 4.7.2 aufgeführten Ladungen sind Beispiele von Stoffen, die als unverträglich angesehen werden) oder durch geeignetes Inertgas inertisiert werden. Jeder Laderaum, in dem sich ein unabhängiger Tank befindet, muß inertisiert werden. Solche inertisierten Räume und Tanks sind auf ihren Gehalt an Propylenoxid und Sauerstoff zu überwachen. Der Sauerstoffgehalt muß unterhalb von 2 v.H. gehalten werden. Tragbare Meßgeräte sind zulässig.
4.7.11 Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die Ladepumpen und Rohrleitungen eindringen kann, wenn das System diese Stoffe enthält.
4.7.12 Vor dem Lösen der Landverbindungen müssen die flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen durch geeignete Absperrarmaturen am Ladekopf drucklos gemacht werden. Flüssigkeit und Dämpfe aus diesen Leitungen dürfen nicht in die Atmosphäre abgegeben werden.
4.7.13 Propylenoxid darf in Drucktanks oder in unabhängigen oder integralen drucklosen Tanks befördert werden. Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid müssen in unabhängigen drucklosen Tanks oder Drucktanks befördert werden. Die Tanks müssen für den höchsten Druck ausgelegt werden, mit dem während des Ladens, der Reise und des Löschens zu rechnen ist.
4.7.16 Der Einstelldruck der Überdruckventile darf nicht weniger als 0,2 bar Überdruck sowie bei Drucktanks nicht mehr als 7,0 bar Überdruck für den Transport von Propylenoxid und 5,3 bar Überdruck für den Transport von Mischungen aus Ethylenoxid und Propylenoxid betragen.
VL = 0.98 V dR/dL
dabei ist | ||
VL | = | maximales Ladungsvolumen, |
V | = | Volumen des Tanks |
dR | = | relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur 6 |
dL | = | relative Dichte der Ladung bei Ladetemperatur und -druck. |
4.7.19 Die Ladung muß unter einer schützenden Abdeckung von Stickstoffgas befördert werden. Es muß ein selbsttätiges Stickstoffversorgungssystem eingebaut werden, damit der Tankdruck nicht unter 0,07 bar Überdruck abfällt, wenn die Temperatur des Stoffes infolge der Außentemperatur oder durch eine Störung der Kühlanlage abfällt. Zur Gewährleistung der Druckregelung ist eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitzuführen. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad (99,9 Vol-% ) zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als "selbsttätiges" System angesehen werden.
4.7.20 Der Dampfraum der Ladetanks ist vor und nach jeder Beladung zu überprüfen, um sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt .
4.7.21 Es ist ein Wassersprühsystem von ausreichender Leistung vorzusehen, um den Bereich der Übernahmestation, die an Deck freiliegenden und für diese Stoffe verwendeten Rohrleitungen und die Tankdome wirksam abzudecken. Die Anordnung des Rohrsystems und der Düsen muß eine gleichmäßige Verteilung von 10 l/m2 min sicherstellen. Das Wassersprühsystem muß von Hand sowohl vor Ort als auch fernbetätigt bedienbar sein; die Anordnung muß sicherstellen, daß ausgeflossene Ladung fortgespült werden kann. Für den Fall eines Brandes in den geschützten Bereichen soll in der Nähe der Aufbauten eine stets zugängliche und einsatzbereite Fernbedienung so angeordnet werden, daß der Fernstart von Pumpen, die das Wassersprühsystem versorgen sowie die Fernbedienung aller normalerweise geschlossenen Ventile im System von einer geeigneten, außerhalb des Ladungsbereiches liegenden Stelle möglich ist. Falls die Umgebungstemperatur dies erlaubt, muß zusätzlich bei Lade- und Löschvorgängen ein für sofortigen Gebrauch unter Druck stehender Wasserschlauch zur Verfügung stehen.
4.7.22 An jedem Ladeschlauchanschluß, der bei der Ladungsübernahme benutzt wird, muß eine fernbetätigte Schnellschlußarmatur mit einstellbarer Schließzeit vorgesehen werden.
4.8 Säuren
4.8.1 Die Schiffsaußenhaut darf nicht gleichzeitig Wand eines Ladetanks sein, der anorganische Säuren enthält.
4.8.2 Korrosionsbeständige Beschichtungen und Auskleidungen von Ladetanks aus Schiffbaustahl und der zugehörigen Rohrleitungen müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Die Elastizität der Beschichtungen und Auskleidungen darf nicht geringer sein als die des Untergrundes.
4.8.3 Sofern nicht der gesamte Tank aus korrosionsbeständigem Material besteht oder mit einem zugelassenen Werkstoff ausgekleidet ist, ist bei der Festlegung der Blechdicke die Korrosivität des Ladeguts zu berücksichtigen.
4.8.4 Die Anschlußflansche am Manifold müssen mit festen, oder transportablen Sprühschutzeinrichtungen ausgestattet sein, die vor Ladegutspritzern schützen; außerdem müssen Auffangwannen vorhanden sein, die verhindern, daß Ladegut auf das Deck gelangt.
4.8.5 Wegen der möglichen Entwicklung von Wasserstoff bei der Beförderung von Säuren dürfen sich in geschlossenen Räumen die an Ladetanks angrenzen, keine elektrischen Einrichtungen oder sonstigen Zündquellen befinden.
4.8.6 Stoffe, die den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen in 2.6 auch von Brennstofftanks abgegrenzt werden.
4.8.7 Zur Feststellung von Ladung, die durch Leckstellen in angrenzende Räume austritt, sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.
4.8.8 Die Lenzeinrichtung des Ladepumpenraumes muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
4.9 Giftige Stoffe
4.9.1 Die Austrittsöffnungen der Tanklüftungssysteme sind wie folgt anzuordnen:
4.9.2 Tankentlüftungssysteme müssen einen Anschluß für die Gasrückgabe zur Landanlage haben.
4.9.3 Giftige Stoffe
4.9.4 Der Öffnungsdruck der Druckausgleichsventile ist auf einen Überdruck von mindestens 0,2 bar einzustellen. Auf vorhandenen Schiffen, die bereits für den Transport giftiger Stoffe zugelassen sind, ist die Einstellung so vorzunehmen, daß dieser Minimalwert so gut wie möglich erreicht wird.
4.10 Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden
4.10.1 Bestimmte Ladungen, die in Spalte "m" der Tabelle in Kapitel VI aufgeführt sind, neigen wegen ihres chemischen Aufbaus bei bestimmten Temperaturen, bei Luftzutritt oder bei Anwesenheit eines Katalysators zur Polymerisation, zum Zerfall, zu Oxidation oder zu anderen chemischen Veränderungen. Dem wird durch den Zusatz kleiner Mengen von Additiven, die den Stoff chemisch stabilisieren, oder durch Einhaltung bestimmter Umgebungsbedingungen im Ladetank entgegengewirkt.
4.10.2 Die Ladetanks sowie die Lade- und Löscheinrichtung von Schiffen, die derartige Stoffe befördern, müssen so gebaut sein, daß sie keine Werkstoffe oder Verunreinigungen enthalten, die als Katalysatoren wirken oder den Inhibitor zersetzen könnten.
4.10.3 Es soll darauf geachtet werden, daß diese Ladungen ausreichend geschützt sind, so daß für die gesamte Dauer der Reise eine schädliche chemische Veränderung ausgeschlossen ist. Schiffe, die solche Ladungen befördern, sollen eine vom Hersteller ausgestellte und während der Reise mitzuführende den Schutz der Ladung betreffende Bescheinigung mit folgenden Angaben enthalten:
4.10.4 Schiffe, welche die Ladung zur Vermeidung einer Ladungsoxidation unter Luftabschluß befördern, sollen Absatz 2.19.3 entsprechen.
4.10.5 Ein Stoff, der sauerstoffabhängige Additive enthält, soll ohne Inertisierung befördert werden.
4.10.6 Lüftungsanlagen sind so auszulegen, daß sie nicht durch Ablagerung von Polymerisaten verstopft werden. Außerdem muß es möglich sein, sie regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.
4.10.7 Kristallisation oder Verfestigung von Ladungen, die normalerweise im geschmolzenen Zustand befördert werden, kann dazu führen, daß Inhibitoren aus Teilen der Ladung entfernt werden. Durch anschließendes Schmelzen können Nester von nicht inhibitierten Flüssigkeiten entstehen mit allen verbundenen Risiken einer gefährlichen Polymerisation. Zur Verhinderung dessen ist sicherzustellen, daß an keiner Stelle des Tanks eine teilweise oder vollständige Kristallisation oder Verfestigung stattfinden kann. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt werden, daß in jedem Teil des Tanks die Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn dies mit Dampfheizschlangen nicht gewährleistet ist, sind indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen vorzusehen.
4.11 Ladungen mit einem Dampfdruck von über 1,013 bar bei 37,8° C
4.11.1 Sofern der Tank nicht speziell für den Dampf druck der Ladung ausgelegt ist, ist die Temperatur der Ladung ständig unter deren Siedepunkt bei atmosphärischem Druck zu halten.
4.11.2 Es sind Anschlüsse für eine Gasrückgabeleitung zur Landanlage vorzusehen.
4.11.3 Jeder Tank ist mit einem Druckmeßgerät zu versehen, das den Druck im Dampfraum über der Ladung anzeigt.
4.11.4 Jeder Tank, dessen Ladung gekühlt wird, ist an Decke und Boden mit je einem Thermometer auszurüsten.
4.12 (aufgehoben)
4.13 Ladepumpenräume
4.13.1 Die Lüftungsanlage gemäß 3.1.2 muß mindestens für einen 45fachen Luftwechsel pro Stunde bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes ausgelegt sein. Die Austrittsöffnungen der Lüftungsanlage müssen mindestens 10 m von Öffnungen in Unterkünften sowie von Lufteintrittsöffnungen der Betriebsräume oder ähnlicher Räume entfernt und mindestens 4 m oberhalb des Tankdecks liegen.
4.13.2 Die Ladepumpen sind entweder in den Ladetanks oder in einem Ladepumpenraum an Deck anzuordnen. Für Ladepumpenräume unter Deck gelten besondere Anforderungen der Verwaltung.
4.14 Überfüllsicherung (Alternative 1)
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind zusätzlich zu den vorgeschriebenen Tankinhaltsmeßeinrichtungen für die Stoffe zu verwenden, die in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) mit 4.14 bezeichnet sind.
4.14.1 Füllstandsalarm
Ladetanks müssen mit einer Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die die Gefahr einer Überfüllung des Tanks anzeigt. Es muß möglich sein, diese Vorrichtung vor dem Füllen der Tanks zu prüfen.
4.14.2 Tank-Überfüllsicherung
3600 U / LR
wobei | |
U | freies Volumen in [m3] bei dem Füllstand, bei dem der Schließvorgang ausgelöst wird |
LR | maximale Laderate in [m3/h], die zwischen Schiffsführung und Ladestation abgesprochen werden muß (vgl. ii., 3.) |
4.14a Überfüllsicherung (Alternative 2)
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind zusätzlich zu den Vorschriften für Tankinhaltsmeßeinrichtungen anzuwenden, wenn in Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen in Kapitel VI ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist.
4.14.1a Füllstandsalarm
Ladetanks müssen mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die anzeigt, wenn sich der Füllstand des Tanks dem normalerweise vorgesehenen höchsten Füllstand nähen. Dieser Füllstandsalarm muß unabhängig von den gemäß 3.9 und 4.14.2a erforderlichen Anlagen sein.
4.14.2a Tank-Überfüllsicherung
Es ist eine Anlage vorzusehen, die folgende Anforderungen erfüllt:
3600 U / t
wobei | ||
U | = | freies Volumen (m3) bei dem Füllstand ist, bei dem das Signal ausgelöst wird; |
t | = | Zeit (s) ist, die vom Auslösen des Signals bis zur völligen Beendigung des Ladungsflusses in den Ladetank benötigt wird; die Zeit ist die Summe der Einzelzeiten, die für die nacheinander getroffenen Maßnahmen benötigt wird, wie z.B. Reaktionszeit des Bedienungspersonals, Abschaltzeit für die Pumpen und Schließzeit der Absperrarmaturen. |
Der Beladevorgang muß sofort unterbrochen werden, wenn eine für das sichere Beladen erforderliche Einrichtung ausfällt.
4.14.3a Es muß möglich sein, alle Füllstandsalarme vor dem Beladen zu prüfen. Bei Ausfall der Energieversorgung einer für das sichere Beladen erforderlichen Einrichtung muß dem betreffenden Bedienungspersonal Alarm gegeben werden.
4.15 Verunreinigung von Ladegut
4.15.2 Soweit Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) eine Bezugnahme auf diese Ziffer enthält, ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
4.16 Ladungsproben
4.16.1 An Bord mitzuführende Proben müssen in einem dafür bestimmten, innerhalb des Ladungsbereiches liegenden Raum aufbewahrt werden; in Ausnahmefällen kann ein sonstiger von der Verwaltung genehmigter Raum benutzt werden.
4.16.2 Der Aufbewahrungsort muß wie folgt beschaffen sein:
4.16.3 Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, müssen voneinander in ausreichendem Abstand aufbewahrt werden.
4.16.4 Proben dürfen nicht länger als notwendig an Bord verbleiben.
4.17 Atem und Augenschutzgeräte
Soweit Spalte k der Zusammenstellung der Mindestbestimmungen ( Kapitel VI) eine Bezugnahme auf diese Ziffer enthält, ist 3.16.10 anzuwenden.
4.18 Ladungen, die vor Hitze zu schützen sind
4.18.1 Wenn durch örtliche Überhitzung der Ladung im Tank oder zugehörigem Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht wie z.B. Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität, Gasentwicklung muß diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen gelagert und befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion auszulösen.
4.18.2 Heizschlangen in Tanks, in denen diese Ladung befördert wird, müssen mit Blindflanschen abgetrennt oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.
4.18.3 Wegen ihrer Wärmeempfindlichkeit darf die Ladung nicht in unisolierten Decktanks befördert werden.
4.18.4 Zur Vermeidung erhöhter Temperaturen soll diese Ladung nicht in Decktanks befördert werden.
4.19 Ammoniumnitrat-Lösung, 93 v.H. oder weniger
4.19.1 Die Ammoniumnitrat-Lösung muß mindestens 7 v.H. Masseanteil Wasser enthalten. Der pH-Wert der im Verhältnis von einem Gewichtsanteil Ladung zu zehn Gewichtsanteilen Wasser verdünnten Ladung muß zwischen 5,0 und 7,0 betragen. Die Lösung darf nicht mehr als 10 ppm Chloridionen und 10 ppm Ferritionen enthalten und muß frei von sonstigen Verunreinigungen sein.
4.19.2 Tanks und Einrichtungen für Ammoniumnitrat-Lösungen müssen unabhängig von Tanks und Einrichtungen sein, die andere Ladungen oder entzündbare Stoffe enthalten. Einrichtungen, aus denen im Betrieb oder bei Beschädigung entzündbare Stoffe z.B. Schmierstoffe, austreten und in die Ladung gelangen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Tanks dürfen nicht als Seewasserballasttanks verwendet werden.
4.19.3 Sofern nicht von der Verwaltung ausdrücklich zugelassen, darf Ammoniumnitrat-Lösung nicht in Tanks befördert werden, die vorher andere Ladungen enthalten haben. Tanks und zugehörige Einrichtungen müssen nach den Anforderungen der Verwaltung wieder gereinigt werden.
4.19.4 Die Temperatur des Heizmediums im Tankheizungssystem darf 160° C nicht übersteigen. Das Heizungssystem ist mit einer Regelung auszustatten, um die Ladung auf einer mittleren Ladungstemperatur von 140° C zu halten. Alarme für eine Hochtemperatur der Ladung bei 145° C und 150° C und für eine Niedrigtemperatur bei 125° C sind vorzusehen. Überschreitet die Temperatur des Wärmeträgers 160° C, so ist ebenfalls ein Alarm auszulösen. Temperatur-Alarme und -überwachungen müssen auf der Brücke angeordnet werden.
4.19.5 Wenn die mittlere Ladungstemperatur 145° C erreicht hat, muß eine Ladungsprobe im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung mit destilliertem oder entmineralisiertem Wasser verdünnt und der pH-Wert mittels eines Meßpapierstreifens oder Meßstifts mit engem Meßbereich festgestellt werden. Die Messung der pH-Werte muß in Abständen von 24 Stunden erfolgen. Falls der pH-Wert unter 4,2 liegt, muß Ammoniakgas injiziert werden, bis ein pH-Wert von 5,0 erreicht ist.
4.19.6 Es ist eine fest eingebaute Einrichtung zum Injizieren von Ammoniakgas in die Ladung vorzusehen. Ihre Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen sich auf der Brücke befinden. Für diesen Zweck müssen 300 kg Ammoniak für je 1000 Tonnen Ammoniumnitratlösung an Bord vorhanden sein.
4.19.7 Als Ladepumpen müssen Zentrifugal-Tauchpumpen oder Kreiselpumpen mit Sperrwasseranschluß an den Dichtungen verwendet werden.
4.19.8 Um ein Verstopfen zu verhindern, sind Tankentlüftungen mit zugelassenen Lüfterköpfen zu versehen. Die Lüfterköpfe müssen zum Besichtigen und Reinigen zugänglich sein.
4.19.9 Arbeiten, bei denen Tanks, Rohrleitungen und Einrichtungen, die in Kontakt mit Ammoniumnitrat-Lösung waren, erwärmt werden, dürfen erst nach Beseitigung aller Spuren von Ammoniumnitrat, sowohl innen als auch außen, vorgenommen werden.
4.19.10 Als Bedingung zur Beförderung dieser Ladung muß das Schiff in allen Teilen dem Code entsprechen, wie er auf ein Schiff anzuwenden ist, das nach dem 14. Juni 1983 gebaut oder umgebaut wurde.
4.20 Wasserstoffperoxid-Lösungen
Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von mehr als 60 v.H., aber nicht mehr als 70 v.H. Masseanteil
4.20.1 Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 60 v.H., aber nicht über 70 v.H. dürfen nur in eigens dafür bestimmten Schiffen befördert werden; andere Ladungen dürfen nicht befördert werden.
4.20.2 Ladetanks und zugehörige Einrichtungen müssen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v.H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl (304, 304L, 316, 316L oder 316Ti) bestehen und nach einem zugelassenen Verfahren passiviert sein. Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck benutzt werden. Alle nichtmetallischen Werkstoffe für das Ladungsbehältersystem dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden noch den Zerfall des Stoffes fördern.
4.20.3 Pumpenräume dürfen nicht für den Ladungsumschlag benutzt werden.
4.20.4 Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Tanks, die entzündbare oder brennbare Stoffe enthalten, durch Kofferdämme getrennt sein.
4.20.5 Für die Beförderung von Wasserstoffperoxid vorgesehene Tanks dürfen nicht mit Seewasser beballastet werden.
4.20.6 An der Decke und am Boden des Tanks sind Temperaturfühler anzuordnen. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen sind auf der Brücke vorzusehen. Wenn die Temperatur in Tanks auf über 35° C ansteigt, müssen optische und akustische Alarme auf der Brücke ausgelöst werden.
4.20.7 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen sind fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben-Entnahmeleitungen) anzubringen, um Leckagen der Ladung in diese Räume anzuzeigen. Fernanzeigegeräte, Einrichtungen zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarme, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, sind ebenfalls auf der Brücke anzuordnen. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v.H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Meßgeräte sind zusätzlich zur Verfügung zu halten.
4.20.8 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall ist ein Notabgabesystem vorzusehen. Die Ladung ist über Bord zu geben, wenn ein Anstieg der Temperatur von mehr als 2° C in der Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40° C überschreitet.
4.20.9 Tankbe- und -entlüftungseinrichtungen müssen mit Über-/Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet werden; für Notfälle - wenn der Druck durch unkontrollierten Zerfall schnell ansteigt - sind Berstscheiben oder ähnliche Einrichtungen vorzusehen. Bei der Auslegung der Berstscheiben sind Entwurfsdruck, Größe des Tanks sowie die zu erwartende Zerfallsrate zu berücksichtigen.
4.20.10 Es ist eine fest eingebaute Wassersprühanlage vorzusehen, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte Wasserstoffperoxid Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Die Fläche, die von dem Wasserstrahl erreicht wird, muß die Übernahme-/Übergabestation sowie die Tankdecks umfassen. Dabei müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt werden:
4.20.11 Wasserstoffperoxid-Lösungen müssen stabilisiert sein, um einen Zerfall zu verhindern. Der Hersteller hat eine Stabilisierungsbescheinigung auszustellen, die an Bord mitzuführen ist und aus der folgendes hervorgeht:
4.20.12 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25° C eine Zerfallsrate von höchstens 1,0 v.H. im Jahr aufweisen. Eine Bescheinigung des Abladers, aus der hervorgeht, daß der Stoff dieser Bedingung entspricht, ist dem Kapitän zu übergeben und muß an Bord mitgeführt werden. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muß sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Peroxids überprüfen zu können. Er hat dem Kapitän zu bescheinigen, daß die Ladung in stabilem Zustand geladen wurde.
4.20.13 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübergabe befaßt ist, ist eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung muß einen nichtbrennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.
4.20.14 Als Bedingung zur Beförderung dieser Ladung muß das Schiff in allen Teilen dem Code entsprechen, wie er auf ein Schiff anzuwenden ist, das nach dem 14. Juni 1983 gebaut oder umgebaut wurde.
Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 8 v.H., aber nicht über 60 v.H. Massenanteil.
4.20.15 Diesen Stoff enthaltende Tanks dürfen nicht Bestandteil der Schiffsaußenhaut sein.
4.20.16 Wasserstoffperoxid muß in Tanks gefahren werden, die sorgfältig und wirksam von allen Resten früherer Ladungen und ihrer Dämpfe oder von Ballast gereinigt wurden. Verfahren für die Kontrolle, Reinigung, Passivierung und Beladung der Tanks müssen mit Zirkular MSC/Circ. 394 übereinstimmen. Eine Bescheinigung, die belegt, daß die in dem Zirkular genannten Verfahren angewandt wurden, muß sich an Bord befinden. Für kurze nationale Fahrten kann die Verwaltung Abweichungen von der Vorschrift für die Passivierung zulassen. Zur Gewährung eines sicheren Transports von Wasserstoffperoxid ist in diesem Zusammenhang besondere Sorgfalt erforderlich.
4.20.17 Ladetanks und zugehörige Einrichtungen dürfen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v.H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl einer für den Kontakt mit Wasserstoffperoxid verwendbaren Sorte bestehen (z.B. 304, 304L, 316, 316L, 316Ti). Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck benutzt werden.
Alle nichtmetallischen Werkstoffe für das Ladungsbehältersystem dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden können noch den Zerfall des Stoffes fördern.
4.20.18 Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Tanks, die mit Wasserstoffperoxid unverträgliche Stoffe enthalten, durch Kofferdämme getrennt sein.
4.20.19 An der Decke und am Boden des Tanks müssen Temperaturfühler angeordnet werden. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen müssen auf der Brücke vorgesehen werden. Wenn die Temperatur im Tank auf über 35° C ansteigt, müssen optische und akustische Alarme auf der Brücke ausgelöst werden.
4.20.20 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen müssen fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben Entnahmeleitungen) angebracht werden, um Leckagen der Ladung in diese Räumen anzuzeigen. Eine Erhöhung der Entzündbarkeit durch die Anreicherung mit Sauerstoff muß berücksichtigt werden. Fernanzeigegeräte, Einrichtungen zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarme, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, müssen ebenfalls auf der Brücke angeordnet werden. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v.H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Meßgeräte müssen zusätzlich zur Verfügung stehen.
4.20.21 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall muß ein Notabgabesystem vorgesehen werden. Die Ladung muß über Bord gegeben werden, wenn ein Anstieg der Temperatur von mehr als 2° C in der Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40° C überschreitet.
4.20.22 Mit Filtern versehene Tankbe- und -entlüftungseinrichtungen müssen mit Über-Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet werden; für den Fall, daß der Tankdruck als Folge eines unkontrollierten Zerfalls, wie in 4.20.20 genannt, sehr schnell ansteigt, ist eine Notbelüftung vorzusehen. Diese Belüftungssysteme müssen so ausgelegt werden, daß auch in schwerem Wetter kein Seewasser in die Ladetanks eindringen kann. Bei der Auslegung der Notbelüftung müssen der Entwurfsdruck und die Größe der Tanks berücksichtigt werden.
4.20.23 Es muß eine fest eingebaute Wassersprühanlage vorgesehen werden, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Die Fläche, die von dem Wasserstrahl erreicht wird, muß die Übernahme-/Übergabestation sowie die Tankdecks der für den Transport von Wasserstoffperoxid-Lösungen vorgesehenen Tanks umfassen. Dabei müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt werden:
4.20.24 Wasserstoffperoxid muß stabilisiert sein, um einen Zerfall zu verhindern. Der Hersteller muß eine Stabilisierungsbescheinigung ausstellen, die an Bord mitzuführen ist und aus der folgendes hervorgeht:
4.20.25 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25° C eine Zerfallsrate von höchsten 1,0 v.H. im Jahr aufweisen. Eine Bescheinigung des Abladers, aus der hervorgeht, daß der Stoff dieser Bedingung entspricht, muß dem Kapitän übergeben und an Bord mitgeführt werden. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muß sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Wasserstoffperoxids überprüfen zu können. Er muß dem Kapitän bescheinigen, daß die Ladung in stabilem Zustand geladen wurde.
4.20.26 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübergabe befaßt ist, muß eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzausrüstung muß einen nicht brennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.
4.20.27 Während des Umschlages von Wasserstoffperoxid muß das betreffende Rohrleitungssystem von allen anderen Systemen getrennt sein. Ladungsschläuche, die für den Umschlag von Wasserstoffperoxid benutzt werden, müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
"Nur für den Umschlag von Wasserstoffperoxid".
4.21 Natriumchlorat-Lösung, 50 v.H. oder weniger
4.21.1 Tanks und zugehörige Einrichtungen, die diesen Stoff enthalten haben, dürfen nach gründlicher Reinigung durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.
4.21.2 Falls dieser Stoff ausläuft, muß die ausgeflossene Ladung unverzüglich gründlich fortgespült werden. Zur Verringerung der Brandgefahr ist zu vermeiden, daß die ausgeflossenen Ladungsmengen auftrocknen.
4.22 Octylnitrate, alle Isomere
4.22.1 Die Beförderungstemperatur der Ladung muß unterhalb von 100 °C gehalten werden, so daß ein exothermer Zerfall, der sich selbst erhält, vermieden wird.
4.22.2 Die Ladung darf nicht in fest an Deck installierten unabhängigen Drucktanks befördert werden, es sei denn:
4.23 Temperaturfühler
Zur Übertragung der Ladepumpentemperatur zwecks Feststellung von Überhitzung infolge Pumpendefekts sollen Temperaturfühler verwendet werden.
4.24 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut MSC.463(101)
Es müssen Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen, die flüssiges Massengut befördern, das zu H2S-Bildung neigt, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100 % wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind. Geräte zum Aufspüren giftiger Gase, die die Vorschriften aus 3.11.1 des Codes zur Prüfung auf H2S einhalten, können angewendet werden, um diese Vorschrift zu erfüllen.
Kapitel V
Betriebsvorschriften
5.1 Höchstzulässige Ladungsmenge je Tank
5.1.1 Das Volumen eines Stoffes, der in einem Typ-I-Schiff befördert werden muss, darf nicht größer als 1250 m3 je Tank sein.
5.1.2 Das Volumen eines Stoffes, der in einem Typ-II-Schiff befördert werden muss, darf nicht größer als 3000 m3 je Tank sein.
5.2 Ladungsunterlagen
5.2.1 Jedes Schiff, das den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, muss eine Ausfertigung des vorliegenden Codes oder der nationalen Regelungen, die die Bestimmungen dieses Codes enthalten, an Bord mitführen.
5.2.2 Unterlagen mit den für eine sichere Beförderung der Ladung erforderlichen Angaben sind an Bord mitzuführen und müssen von allen Betroffenen eingesehen werden können. Zu diesen Unterlagen muss ein Ladeplan gehören, der an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren ist und eine Aufstellung aller an Bord befindlicher Ladegüter einschließlich gefährlicher Chemikalien enthält, für die folgende Angaben erforderlich sind:
5.2.3 Falls keine ausreichenden Unterlagen für die sichere Beförderung einer Ladung vorgelegt werden können, ist diese zurückzuweisen.
5.2.4 Ladungen, die nichtwahrnehmbare hochgiftige Dämpfe bzw. Gase entwickeln, dürfen erst nach Zusatz wahrnehmbarer Zusätze befördert werden.
5.2.5 Wenn in Spalte "k" der Tabelle in Kapitel VI auf diesen Paragraphen Bezug genommen wird, muss die Viskosität der Ladung bei 20 °C in einem der Ladungspapiere angegeben werden; sofern die Viskosität der Ladung 50 mPa · s bei 20 °C überschreitet, muss außerdem diejenige Temperatur angegeben werden, bei der die Ladung eine Viskosität von 50 mPa · s aufweist.
5.2.6 (aufgehoben)
5.2.7 MSC.463(101) Dort, wo Spalte m in der Tabelle in Kapitel VI dieses Codes auf diesen Absatz verweist, unterliegt die Ladung den Vorschriften aus Regel 13 Absatz 7.1.4 der Anlage II von MARPOL.
5.2.8 Wenn in Spalte,,k" der Tabelle in Kapitel VI auf diesen Paragraphen Bezug genommen wird, muss der Schmelzpunkt der Ladung in einem der Ladepapiere angegeben werden.
5.3 Schulung der Besatzung
5.3.1 Alle Besatzungsmitglieder müssen hinreichend in der Benutzung der Schutzausrüstung ausgebildet sein und eine Grundausbildung für die ihren Pflichten entsprechenden Aufgaben bei Notfällen haben.
5.3.2 Besatzungsmitglieder, die zum Laden und Löschen eingesetzt werden, müssen in der Bedienung der Lade- und Löscheinrichtungen entsprechend ausgebildet sein.
5.3.3 Die Schiffsoffiziere sollen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 8 in Notfallmaßnahmen beim Austreten von Ladung aus Leitungen oder Tanks und bei Ladungsbränden ausgebildet sein; eine ausreichende Anzahl von ihnen soll in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein.
5.4 Zugang zu Tanks
5.4.1 Ladetanks, angrenzende Leerräume, Räume mit Lade- und Löscheinrichtungen und sonstige geschlossene Räume dürfen nur betreten werden, wenn
5.4.2 Diese Räume dürfen auch dann nur unter der ständigen Aufsicht des zuständigen Schiffsoffiziers betreten werden, wenn lediglich Brandgefahr besteht.
5.5 Öffnungen in Ladetanks
Beim Umgang mit und während der Beförderung von Ladungen, die brennbare und/oder giftige Dämpfe bzw. Gase entwickeln, oder bei der Ballastaufnahme nach dem Löschen solcher Ladegüter oder beim Laden bzw. Löschen sind die Tanklukendeckel stets geschlossen zu halten. Wenn ein Tank diese gefährliche Ladung enthält, dürfen Tanklukendeckel, Ullage-Öffnungen, Schaulöcher und Tankwaschöffnungen nur geöffnet werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
5.6 Rücklauf aus Tankheizungen
Wird das in Buchstabe 2.15.6 c) beschriebene Verfahren zur Heizung bzw. Kühlung bei solchen Ladetanks angewandt, die giftige Stoffe enthalten können, so ist der Heiz- bzw. Kühlrücklauf nicht nur zu Beginn der Heizung bzw. Kühlung eines giftigen Stoffes zu prüfen, sondern auch dann, wenn ein Heiz- bzw. Kühlelement erstmals wieder in Betrieb genommen wird, nachdem eine ungeheizte bzw. ungekühlte giftige Ladung im Tank befördert wurde.
5.7 Weitere Betriebsvorschriften
Folgende Absätze dieses Codes enthalten weitere Betriebsvorschriften:
2.5, 2.6.1, 2.6.2 a) und b), 2.6.4, 2.15.2, 2.21.1, 2.21.2, 3.11.1, 3.11.2, 3.16, 3.17, 4.1.1, 4.1.7, 4.1.8, 4.2.7, 4.3.1, 4.4, 4.5.1, 4.5.6, 4.5.11, 4.6.1, 4.6.3, 4.6.4, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.6, 4.7.7, 4.7.9, 4.7.10, 4.7.11, 4.7.12, 4.7.13, 4.7.15, 4.7.17, 4.7.18, 4.7.19, 4.7.20, 4.7.21, 4.7.22, 4.8.4, 4.8.5, 4.8.6, 4.9.3 a), 4.10.1, 4.10.3, 4.10.6, 4.18.
Kapitel V A
(aufgehoben)
Kapitel VI
Zusammenstellung der Mindestanforderungen
Die Zusammenstellung der Mindestanforderungen von Stoffen, die unter den Code fallen, ist in Kapitel 17 des IBC Code enthalten.
Zwecks Anwendung der Mindestanforderungen entsprechend diesem Code sollen die Verweise im IBC Code in der linken Spalte der folgenden Tabelle als Verweise auf den BCH Code in der rechten Spalte aufgefaßt werden. Wenn ein Verweis auf Spalte "m" in Kapitel VI des BCH Code erfolgt, ist damit eine der Spalten "m", "n" und "o" in der Tabelle des Kapitels 17 des IBC Code gemeint.
MSC.463(101) Beziehungen der Verweise auf die Anforderungen der IBC/BCH Codes
IBC Code Kapitel 17 | IBC-Code Verweis | BCH-Code Verweis |
Schiffstyp (Spalte e) | ||
1 = Schiffstyp 1 | ( 2.1.2) | ( 2.2.4 (a)) |
2 = Schiffstyp 2 | ( 2.1.2) | ( 2.2.4 (b)) |
3 = Schiffstyp 3 | ( 2.1.2) | ( 2.2.4 (c)) |
Tanktyp (Spalte f) | ||
1 = unabhängiger Tank | ( 4.1.1) | ( 2.3.2) |
2 =Integraltank | ( 4.1.2) | ( 2.3.1) |
G = druckloser Tank | ( 4.1.3) | ( 2.4) |
P = Drucktank | ( 4.1.4) | - |
Überwachung der Dampfräume (Spalte h) | ||
Inert:inertisieren | ( 9.1.2.1) | ( 2.19.2a)) |
P = Abdecken mit Flüssigkeit oder Gas | ( 9.1.2.2) | ( 2.19.2b)) |
D = Trocknen | ( 9.1.2.3) | ( 2.19.2c)) |
V = Ventilieren, natürlich oder mechanisch | ( 9.1.2.4) | ( 2.19.2d)) |
Elektrische Anlagen (Spalte i) | ||
NF: nicht entzündbarer Stoff | ( 10.1.6) | Normalausführung |
ja: Flammpunkt größer als 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel) | ( 10.1.6) | Normalausführung |
nein: Stoffe mit einem Flammpunkt von unter 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel) | ( 10.1.6) | Besondere Anforderungen |
Tankinhaltsmeßeinrichtung (Spalte j) | ||
O: Offene Einrichtung | ( 13.1.1.1) | offene Einrichtung ( 3.9a)) |
R: teilweise geschlossene Einrichtung | ( 13.1.1.2) | teilweise geschlossene Einrichtung ( 3.9 (b)) |
C: geschlossene Einrichtung | ( 13.1.1.3) | geschlossene Einrichtung ( 3.9c)) |
I: indirekte Einrichtung | ( 13.1.1.3) | Indirekte Einrichtung ( 3.9d)) |
Werkstoffe (Spalte m) | N1 | 4.12.1 |
N2 | 4.12.2 | |
N3 | 4.12.3 | |
N4 | 4.12.4 | |
N5 | 4.12.5 | |
N6 | 4.12.8 | |
N7 | 4.12.9 | |
N8 | 4.12.1 mit Ausnahme von Kupfer und Kupferlegierungen, die verwendet werden können | |
Z | - | |
Y1 | 4.12.6 | |
Y2 | 4.12.7a) | |
Y3 | 4.12.7b) | |
Y4 | 4.12.10 | |
Y5 | 4.12.6 mit Ausnahme von Aluminium, das nicht verwendet werden soll | |
Atem- und Augenschutzgeräte (Spalte n) | ||
E: siehe 14.2.8 | 3.16.10 | |
Besondere Anforderungen (Spalte o) | ||
15.1 | 4.4 | |
15.15 | 4.24 | |
15.2 | 4.19 | |
15.3 | 4.1 | |
15.4 | 4.2 | |
15.5.1 - 13 | 4.20.1 - 14 | |
15.5.14- 26 | 4.20.15 - 27 | |
15.6 | 4.6 | |
15.7 | 4.5 | |
15.8 | 4.7 | |
15.9 | 4.21 | |
15.10 | 4.3 | |
15.11 | 4.8 | |
15.12 | 4.9 | |
15.13 | 4.10 | |
15.14 | 4.11 | |
15.15 | 4.24 | |
15.16 | 4.15 | |
15.17 | 4.13.1 | |
15.18 | 4.13.2 | |
15.19 | 4.14 | |
15.19.6 | 4.14.1 | |
15.20 | 4.22 | |
15.21 | 4.23 | |
16.2.6 | 5.2.5 | |
16.2.7 | 5.2.7 | |
16.2.9 | 5.2.8 | |
16.6.1 | 4.18.1 | |
16.6.2 | 4.18.2 | |
16.6.3 | 4.18.3 | |
16.6.4 | 4.18.4 |
Kapitel VII
Liste von Chemikalien, für die der Code nicht gilt.
Die Liste der Stoffe, die geprüft wurden und deren Gefährdung der Sicherheit und der Meeresumwelt nicht ausreicht, um eine Anwendung des Code zu rechtfertigen, ist in Kapitel 20 des IBC Code enthalten.
Kapitel VIII
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien
8.1 Präambel
8.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.
8.1.2 Flüssige Abfallchemikalien sollen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit diesem Code befördert werden.
8.2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
8.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere Bestandteile, die den Bestimmungen dieses Code unterliegen, enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine direkte Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.
8.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Gesetzgebung eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Gesetzgebung eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Gesetzgebung irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, daß mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.
8.3 Anwendung
8.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen auf den grenzüberschreitenden Transport flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen angewendet werden; sie sollen im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen des Code berücksichtigt werden.
8.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:
8.4 Zulässige Verschiffungen
8.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:
8.5 Unterlagen
8.5.1 Zusätzlich zu den in 5.2 des Code aufgeführten Unterlagen sollen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.
8.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien
8.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt sollen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe a eingestuft werden.
8.7 Beförderung und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien
8.7.1 Flüssige Abfallchemikalien sollen in Schiffen und Ladetanks in Übereinstimmung mit den in Kapitel 17 des IBC Code aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien befördert werden, es sei denn, daß die durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen erfordern:
Muster für ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien in loser Schüttung | Anlage |
ZEUGNIS ÜBER DIE EIGNUNG ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN IN LOSER SCHÜTTUNG
(Dienstsiegel)
Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des
CODES FÜR DEN BAU UND DIE AUSRÜSTUNG VON SCHIFFEN, DIE GEFÄHRLICHE CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT BEFÖRDERN
(Entschließungen MSC.9(53) und MEPC.20(22) in ihrer geänderten Fassung)
unter der Aufsicht der Regierung von
..................................................................................................................................
(vollständige offizielle Bezeichnung des Landes)
durch
..................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der von der Verwaltung anerkannten zuständigen Person oder Organisation)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes ................................................................................................................................
Unterscheidungsnummer oder Buchstaben ..........................................................................................
Hafen des Registers ..........................................................................................
Bruttoraumzahl ..........................................................................................
Schiffstyp (Codeabsatz 2.2.4) ..........................................................................................
IMO-Nummer* ..........................................................................................
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder an dem sich das Schiff in einem vergleichbaren Bauzustand befand, oder (im Falle eines umgebauten Schiffes) Datum, an dem mit dem Umbau zum Chemikalientankschiff begonnen wurde ..........................................................................
Das Schiff entspricht auch vollständig den folgenden Änderungen des Codes:
..........................................................................................
..........................................................................................
Das Schiff ist von der Einhaltung der folgenden Bestimmungen des Codes befreit:
..........................................................................................
..........................................................................................
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT
Gemäß dem von der Organisation mit Entschließung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummernsystem
4 Das Schiff erfüllt die Vorschriften für die Beförderung der folgenden Erzeugnisse als Massengut, sofern alle einschlägigen betrieblichen Vorschriften des Codes und der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen eingehalten werden;
Produkte | Beförderungsbedingungen (Tanknummern usw.) |
Verschmutzungskategorie |
Fortsetzung in Anlage 1, zusätzliche unterzeichnete und datierte Blätter.
Die Tanknummern, auf die in dieser Liste Bezug genommen wird, sind in Anlage 2, unterzeichneter und datierter Tankplan, angegeben. |
5 Gemäß Abschnitt 1.7.3/2.2.5 * werden die Vorschriften des Codes in Bezug auf das Schiff wie folgt geändert:
..........................................................................................
6. dass die durch Absatz 2.2.1.1 des Codes vorgeschriebenen Beladungs- und Stabilitätshandbücher in einer genehmigten Form an Bord vorhanden sind.
7 dass das Schiff zu beladen ist:
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.**
8. Dieses Zeugnis gilt widerruflich bis zum
This certificate will remain in force unless previously cancelled, until
Der Unterzeichnende erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.
The undersigned declares, that he is duly authorized by the said Government to issue this certificate.
Ausgestellt in Hamburg, am Issued at Hamburg |
................................................ |
(Date of issue) | |
See-Berufsgenossenschaft - Schiffssicherheitsabteilung - |
* Nichtzutreffendes streichen / Delete as appropriate
** Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.
2) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen.
3) Wo Bug- oder Heckladeeinrichtungen durch die Verwaltung zugelassen werden, sind die Vorschriften des Kapitels 3.7 des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut als Richtlinie heranzuziehen.
4) Neue Schiffe nach Kapitel II-2/1.1 und 1.2 der SOLAS-Änderungen von 1981 müssen den Anforderungen dieses Abschnitts 3.13 .. Brandschutzeinrichtungen" entsprechen; alle anderen Chemikalientankschiffe müssen den Anforderungen des Abschnitts 3.13 "Brandschutzeinrichtungen" des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der Fassung von 1980 entsprechen.
5) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können.
6) Siehe 1.4.15
7) Sondergebiete sind definiert in Regel 1 Absatz 7 der Anlage II zu MARPOL 73/78
8) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können; darüber hinaus wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Teile a und B des STCW-Codes verwiesen.
ENDE |
(Stand: 04.05.2022)
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