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Entschließung MSC.463(101)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 488)
(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
auch gestützt auf Entschließung A.212(VII), mit der die Vollversammlung bei ihrer siebten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) angenommen hat, der zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Chemikalientankschiffe zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), in der jeweils gültigen Fassung, bestimmt,
des Weiteren gestützt auf Entschließung MEPC.20(22), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) den BCH-Code angenommen hat, um ihn nach MARPOL rechtsverbindlich zu machen,
im Hinblick auf Entschließung MSC.29(61), mit der er auf seiner einundsechzigsten Tagung den überarbeiteten BCH-Code angenommen hat,
auch im Hinblick auf die Entschließungen MSC.460(101) und MEPC.318(74), mit denen er und MEPC übereinstimmende Änderungen am Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen hat,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in hohem Maße wünschenswert ist, dass die Bestimmungen des BCH-Codes, die nach MARPOL rechtsverbindlich und aus Sicherheitsgesichtspunkte empfehlenswert sind, bei der Annahme durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und den Schiffssicherheitsausschuss weiterhin identisch bleiben,
nach Prüfung der vom Ausschuss auf seiner 100. Tagung genehmigten Änderungen des BCH-Codes,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die genehmigten Änderungen des BCH-Codes am gleichen Datum in Kraft treten zu lassen, an dem die übereinstimmende Änderung des IBC-Codes in Kraft tritt,
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
Kapitel IV
Besondere Anforderungen
1 Ein neuer Abschnitt 4.24 wird nach dem bestehenden Abschnitt 4.23 wie folgt hinzugefügt:
"4.24 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut
Es müssen Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen, die flüssiges Massengut befördern, das zu H2S-Bildung neigt, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100 % wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind. Geräte zum Aufspüren giftiger Gase, die die Vorschriften aus 3.11.1 des Codes zur Prüfung auf H2S einhalten, können angewendet werden, um diese Vorschrift zu erfüllen."
Kapitel V
Betriebsvorschriften
2 Absatz 5.2.7 wird mit Folgendem ersetzt:
"5.2.7 Dort, wo Spalte m in der Tabelle in Kapitel VI dieses Codes auf diesen Absatz verweist, unterliegt die Ladung den Vorschriften bezüglich des Vorwaschens aus Regel 13 Absatz 7.1.4 der Anlage II von MARPOL."
Kapitel VI
Zusammenstellung der Mindestanforderungen
Beziehungen der Verweise auf die Anforderungen des IBC/BCH-Codes
3 Folgende Querverweise werden im Abschnitt "Besondere Anforderungen ( Spalte o)" hinzugefügt:
"15.15 | 4.24 |
16.2.7 | 5.2.7" |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.463(101), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 201514
ENDE |
(Stand: 15.02.2022)
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