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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.249(66)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
(Ladungsbehältersystem und Muster des Eignungszeugnisses)

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 261)



(angenommen am 4. April 2014)

Siehe Fn. *

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

IN ANBETRACHT des Artikels 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind;

FERNER IN ANBETRACHT der Entschließung MEPC.20(22). mit welcher der Ausschuss den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) angenommen hat;

1 Die Änderungen in Dokument MEPC 66/21/Corr.1 (Annex 10, annex) zur Anlage der Entschließung sind berücksichtigt.

UNTER HINWEIS AUF Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schilfe (im Folgenden als das "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) und Artikel VI des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als das "Protokoll von 1978" bezeichnet). in denen gemeinsam das Verfahren für die Änderung des Protokolls von 1978 festgelegt ist und durch die dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe übertragen worden ist, Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (MAR POL) zu prüfen und darüber zu beschließen;

IN DER ERWÄGUNG. dass es höchst wünschenswert ist, dass die Vorschriften des BCH-Codes, die nach MARPOL verbindlich und aus Sicherheitsgesichtspunkten empfehlend sind, bei der Annahme durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und den Schiffssicherheitsausschuss weiterhin identisch bleiben;

NACH erfolgter PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen des BCH-Code, die vom Unterausschuss "Stabilität und Freibord, Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung entwickelt wurden;

  1. BESCHLIESST nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b. c und d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen des BCH-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wieder gegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen des BCH-Codes als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor die sem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflot ten zusammengenommen mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumzahl der Welt handelsflotte ausmachen, der Organisation ihre Ablehnung der Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 die Änderungen des BCH-Codes nach ihrer Annahme nach vorstehender Nummer 2 am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. FORDERT FERNER den Schiffssicherheitsausschuss AUF, diese Entschließung zur Kennt nis zu nehmen und dementsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973, allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften der vorliegenden Ent schließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des BCH-Codes zu über mitteln; und
  6. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Ver tragsparteien von MARPOL sind, Abschriften der vorliegenden Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
(siehe Entschließung MSC. 376(93))
Anlage

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC. 376(93), die gleichlautend auch durch MEPC.249(66) beschlossen wurde, "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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