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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

IS-Code - Code über Intaktstabilität 2008

Vom 26. Oktober 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 724; 15.03.2016 S. 290 MSC. 398(95) 16; 21.06.2017 S. 606 MSC. 413(97) 17; 21.06.2017 S. 608 MSC. 414(97) 17a; 21.07.2017 S. 609 MSC. 415(97) 17b; 18.03.2019 S. 268 MSC. 443(99) 19; 18.03.2019 S. 269 MSC. 444(99) 19)



(Annahme siehe Entschließung MSC. 310(89))
(Annahme siehe Entschließung MSC. 319(89))
(Erläuterung siehe MSC.1/Rundschreiben 1281)
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1537) Interpr.1537
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1537/Rev. 1) Interpr.1537/1

Präambel

  1. Dieser Code ist mit dem Ziel zusammengestellt worden, in einem einzigen Dokument verbindliche Vorschriften bezüglich der Intaktstabilität in der Einführung und in Teil A und empfehlende Bestimmungen in Teil B anzubieten, die in erster Linie vorhandenen IMO-Regelwerken entnommen sind. An Stellen, an denen Empfehlungen dieses Code von anderen IMO-Codes abzuweichen scheinen, sind die anderen Codes als vorrangige Regelwerke anzusehen. Aus Gründen der Vollständigkeit und der Benutzerfreundlichkeit enthält dieser Code ebenfalls sachdienliche Vorschritten aus rechtverbindlichen Regelwerken der IMO.
  2. Die in dem Code enthaltenen Kriterien beruhen auf dem zum Zeitpunkt ihrer Erarbeitung neuesten Stand der Technik unter Berücksichtigung vernünftiger Konstruktions- und Entwicklungsgrundsätze sowie Erfahrungen, die aus dem Betrieb von Schiffen gewonnen wurden. Außerdem entwickelt sich die Konstruktionstechnik moderner Schiffe rasch, so dass der Code kein statisches Gebilde bleiben soll, sondern den Notwendigkeiten entsprechend überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden muss. Zu diesem Zweck wird die Organisation den Code unter Berücksichtigung sowohl der Erfahrung als auch zukünftiger Entwicklungen in regelmäßigen Abständen überprüfen.
  3. Eine Reihe von Einflussfaktoren, wie zum Beispiel der Totalausfall des Schiffes, die Windeinwirkungen bei Schiffen mit einer großen Windangriffsfläche, die Rollmerkmale, schwere See usw. wurden auf der Grundlage des neuesten Stands von Technik und Wissen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Codes berücksichtigt.
  4. Es wurde festgestellt, dass angesichts der großen Vielfalt von Schiffstypen, Schiffsgrößen und ihren Einsatz- und Umweltbedingungen die Probleme der Sicherheit bei Stabilitätsunfällen im Allgemeinen als noch ungelöst betrachtet werden müssen. Insbesondere beinhaltet die Sicherheit eines Schiffes im Seegang komplexe hydrodynamische Probleme, die bislang noch nicht ausreichend untersucht und verstanden sind. Schiffe im Seegang müssen als dynamisches System verstanden werden, und die Zusammenhänge zwischen Schiff und Umweltbedingungen, wie Wind- und Wellenerregung, sind als außerordentlich wichtige Faktoren erkannt worden. Es ist anerkannt, dass die sich auf hydrodynamische Erkenntnisse und eine Analyse der Stabilität eines Schiffes im Seegang gründende Erarbeitung von Stabilitätskriterien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein komplexes Problem darstellt, das weiterer Forschung bedarf.

Einleitung

1 Zweck

1.1 Der Zweck des Code ist es, verbindliche und empfehlende Stabilitätskriterien und andere Maßnahmen für einen sicheren Betrieb von Schiffen vorzulegen, um das Risiko für die Schiffe, für die Besatzung an Bord und für die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Diese Einleitung und Teil A des Code beziehen sich auf die verbindlichen Kriterien; Teil B enthält Empfehlungen und zusätzliche Richtlinien.

1.2 17 17a Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhaltet dieser Code Intaktstabilitätskriterien zur Anwendung auf die unten aufgeführten Schiffe und andere Seefahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr. Der Code stellt außerdem Intaktstabilitätskriterien auf, die während bestimmter Einsätze Anwendung auf dieselben Schiffe und Seefahrzeuge finden:

  1. Frachtschiffe
  2. Frachtschiffe, die Holz als Deckslast befördern
  3. Fahrgastschiffe
  4. Fischereifahrzeuge
  5. Spezialschiffe
  6. Offshore-Versorger
  7. Schiffe im Ankerziehbetrieb;
  8. Schiffe im Hafen-, Küsten- oder Hochseeschleppbetrieb sowie im Assistenzbetrieb;
  9. Schiffe im Hebebetrieb;
  10. Bewegliche Offshore-Bohrplattformen
  11. Pontons
  12. Frachtschiffe, die Container an Deck befördern, und Containerschiffe.

1.3 Die Verwaltungen können zusätzliche Anforderungen hinsichtlich baulicher Gesichtspunkte von Schiffen mit neuartigen Merkmalen sowie hinsichtlich Schiffen, die nicht in diesem Code behandelt sind, stellen.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Code gelten die hier verwendeten Begriffsbestimmungen. Für die in diesem Code verwendeten, aber nicht näher bestimmten Ausdrücke gelten die im SOLAS-Übereinkommen von 1974, in der zuletzt geänderten Fassung, aufgeführten Begriffsbestimmungen.

2.1

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