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Entschließung MSC.443(99)
Änderungen des Teils a des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 268)
(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
auch gestützt auf Entschließung MSC. 267(85), mit der er den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (" IS-Code 2008") angenommen hat,
ferner gestützt auf Entschließung MSC. 413(97), mit der er Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008 angenommen hat,
im Hinblick auf die Bestimmungen bezüglich des Verfahrens für Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008, das in Absatz 27.1 von Regel II-1/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("das Übereinkommen"), in der durch MSC. 269(85) geänderten Fassung, festgesetzt worden ist,
in Erkenntnis der Notwendigkeit Bestimmungen für Schiffe im Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb, einschließlich Schlepperassistenz, in den IS-Code 2008 aufzunehmen,
nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des Teils a des IS-Codes 2008,
1 beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Teils A des IS-Codes 2008, in der durch MSC. 413(97) geänderten Fassung, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 stimmt darin überein, dass diese Entschließung und Entschließung MSC. 413(97) zusammen als ein einziges Instrument zu verstehen und auszulegen sind;
3 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
4 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2, nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
5 ersucht den Generalsekretär der Organisation, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
6 ersucht den Generalsekretär der Organisation auch, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
7 ersucht den Generalsekretär ferner einen konsolidierten Wortlaut der Änderungen, die mit dieser Entschließung und Entschließung MSC. 413(97) angenommen worden sind, zu erstellen.
Änderungen des Teils a des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 ( IS-Code 2008 )
Teil A
Verbindliche Kriterien
Die Fußnote zum bestehenden Titel des Kapitels 2
38) Die Absätze 3.4.1.8, 3.4.1.9, 3.6.4 und 3.6.5 in Teil B sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen.
wird entfernt.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.443(99), "Änderungen des Teils a des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 19.04.2019)
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