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Entschließung MSC.415(97)
Änderungen des Teils B des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Vom 21. Juni 2017
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2017 S. 609)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
(angenommen am 25. November 2016)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner gestützt auf Entschließung MSC. 267(85), mit welcher er den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (" IS-Code 2008") beschlossen hat,
im Hinblick auf die Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für Änderungen des Teils B des IS-Codes 2008, festgelegt in Absatz 27.2 der Regel II-1/2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das SOLAS-Übereinkommen") in der durch Entschließung MSC. 269(85) geänderten Fassung, und in Absatz (16).2 der Regel I/3 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (" Freibord-Protokoll von 1988"), in der durch Entschließung MSC. 270(85) geänderten Fassung,
in Anbetracht der Notwendigkeit, Bestimmungen für Schiffe im Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb, einschließlich Schlepperassistenz, in den IS-Code 2008 aufzunehmen,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf dessen zweiter Tagung ausgearbeiteten vorgeschlagenen Änderungen des Teils B des IS-Codes 2008,
Änderungen des Teils B des IS-Codes 2008
1 Der Titel des Teils B wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Teil B Empfehlungen für bestimmte Schiffstypen und zusätzliche Richtlinien |
"Teil B Empfehlungen für Schiffe in bestimmten Betriebsarten, bestimmte Schiffstypen und zusätzliche Richtlinien" |
Kapitel 1 - Allgemeines
1.2 Anwendungsbereich
2 Ein neuer Absatz 1.2.2 wird wie folgt hinter dem bestehenden Absatz 1.2.1 eingefügt:
1.2.2 Bei der Bestimmung angemessener Stabilität können die hier enthaltenen Empfehlungen auch auf andere Schiffe angewendet werden, die ähnlichen äußeren Kräften ausgesetzt sind."
und die bestehenden Absätze 1.2.2 und 1.2.3 werden entsprechend umnummeriert.
Kapitel 2 - Empfohlene Baukriterien für bestimmte Schiffstypen
3 Der Titel des Kapitels 2 wird durch das Folgende ersetzt:
alt | neu |
Empfohlene Baukriterien für bestimmte Schiffstypen | "Empfohlene Baukriterien für Schiffe in bestimmten Betriebsarten und für bestimmte Schiffstypen" |
4 Absatz 2.4.3.4 wird durch das Folgende ersetzt:
alt | neu |
Fahrzeuge im Schleppbetrieb sollen mit einer Vorrichtung zum schnellen Lösen der Schlepptrosse ausgerüstet sein. | Ein Schiff im Schleppbetrieb muss mit einer Vorrichtung zum schnellen Slippen der Schleppleine ausgerüstet sein.* ____ *) Mit Schleppwindensystemen ausgerüstete Schiffe müssen ebenfalls mit einer Vorrichtung zum schnellen Slippen der Schleppleine ausgerüstet sein." |
5 Die folgenden neuen Abschnitte 2.7 bis 2.9 werden hinter dem bestehenden Abschnitt 2.6 hinzugefügt:
"2.7 Schiffe im Ankerziehbetrieb
2.7.1 Anwendungsbereich
2.7.1.1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Schiffe im Ankerziehbetrieb.
2.7.1.2 Ein Draht bezeichnet eine Leine (Drahtseil, synthetisches Seil oder Kette), die zum Gebrauch beim Ziehen von Ankern mittels einer Ankerziehwinde bestimmt ist.
2.7.2 Krängende Hebelarme
2.7.2.1 Ein krängender Hebelarm HLΦ, der durch die Wirkung eines von den lotrechten und waagerechten Komponenten einer auf den Draht wirkenden Zugkraft verursachten Krängungsmomentes erzeugt wird, muss wie folgt berechnet werden:
HLΦ = (MAH /Δ2) cosΦ
Dabei ist:
MAH | = | Fp* (h sin α* cosβ + y * sinβ); |
Δ2 | = |
(Stand: 29.08.2018)
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