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BVKatBin-See - Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See
Vom 1. Juli 2015
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2015 S. 615; 18.02.2016 S. 142 16; 23.03.2016 S. 284 16a; 06.07.2016 S. 506 16a; 14.02.2018 S. 218 18; 09.01.2019 S. 24 19; 18.11.2019 S. 820 19a; 15.01.2020 S. 67 20; 25.10.2021 S. 1037 21; 11.02.2022 S. 88 22; 14.10.2022 S. 713 22a; 27.04.2023 S. 363 23)
WS 25/6267.2/2-3
Aufgrund der Änderung bestehender und des Inkrafttretens neuer gesetzlicher Vorschriften sowie der Neufassung der Beträge für Verwarnungsgelder und Geldbußen ist eine Neufassung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen erforderlich geworden.
Der Katalog enthält Vorgaben für die einheitliche Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
Der Katalog wird hiermit bekannt gemacht. Er ist als Sonderdruck des Verkehrsblattes erhältlich.
Die zuständigen Behörden sind angewiesen, ab1. Dezember 2015 Verstöße nach der Neufassung zu ahnden. Der bis her geltende Katalog (Verkehrsblatt 2001 S. 614 und 2005 S. 462) wird aufgehoben.
1. Einführung
1.1 Allgemeines
Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog dient dem Zweck, eine möglichst gleichmäßige Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu gewährleisten, die auf oder an Binnenschifffahrtsstraßen, auf Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (von Schiffen unter Bundes Flagge) durch Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes begangen werden.
Die Einbeziehung bestimmter strom- und schifffahrtspolizeilicher Zuwiderhandlungen in den Katalog bedeutet nicht, dass nur diese Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden können oder sollen. In den Katalog sind vielmehr solche Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden, die nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis häufiger begangen werden und deshalb möglichst gleichmäßig auf allen Bundeswasserstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See geahndet werden sollen.
Der Katalog erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Maßgebend sind die Bußgeldbewehrungen in den einzelnen Vorschriften.
Es sind auch Verstöße gegen Vorschriften erfasst, bei denen das Hauptgewicht nicht Belange der Schifffahrtspolizei, sondern die Ordnung in der Schifffahrt im Allgemeinen betrifft.
Als Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, was in den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der Gesetze und Verordnungen bewehrt ist. Nicht jede Verletzung einer Meldepflicht oder jeder Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift ist demnach eine Ordnungswidrigkeit.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Ordnungswidrigkeitentatbestände vielfach nach Adressaten gegliedert sind. Die Ordnungswidrigkeit wird in der Regel vom Adressaten begangen. Die Möglichkeit der Ahndung besteht jedoch auch bei anderen Personen, wenn sie als Vertreter des Adressaten gehandelt ( § 9 OWiG) oder sich an dessen Ordnungswidrigkeit beteiligt ( § 14 OWiG) haben.
1.2 Richtlinien für die Erteilung von Verwarnungen
1.2.1 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist eine Verwarnung zu erteilen. Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreicht.
1.2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, für die die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit maßgebend sind. Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit der Handlung können sein:
1.2.3 Die Erteilung einer Verwarnung ist ausgeschlossen:
Hiervon kann die zuständige Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen abweichen.
(Stand: 05.06.2024)
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