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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See
BVKatBin-See - Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen

Vom 23. März 2016
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2016 S. 284)



Aus Anlass des Inkrafttretens des "Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (HSeeZG)" vom 25.11.2015 (BGBl. I S. 2095) wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (VkBl. S. 142) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

(nicht dargestellt)

2) In Nummer 1.4 (Legende) wird die Angabe "Sch: Schiffsführer/Bootsführer" durch die Angabe "Sch: Schiffsführer/Bootsführer/Kapitän" ersetzt.

3) In Nummer 38.000000 wird die Überschrift "Haftungs- und Versicherungsbestimmungen in der Seeschifffahrt" durch die Überschrift "Haftungs-, Versicherungs- und Sanktionsbestimmungen in der Seeschifffahrt" ersetzt.

4) Nach Nummer 38.210000 wird folgende Nummer 38.300000 eingefügt:

"38.300000 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz - HSeeZG)
38.301000 Gegenüber Zentraler Kontaktstelle des Bundes im Gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven
38.301100 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung über eine Maßnahme nach § 3 Absatz 1 oder 2 3 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 1

bei fahrlässigem Handeln

bei vorsätzlichem Handeln

-

-

600

1200

38.301200 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Dokumentation im Schiffstagebuch 3 Absatz 4 Sch Absatz 1 Nummer 2

bei fahrlässigem Handeln

bei vorsätzlichem Handeln

-

-

600

1200".

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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