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Änderungstext
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (Buß und Verwarnungsgeldkatalog Binnen und Seeschifffahrtsstraßen - BVKatBin-See)
Vom 27. April 2023
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 363)
3800S11-312.09-0002
Aus Anlass des Inkrafttretens der
sowie redaktioneller Änderungen wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ( BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2022 (VkBl. Nr. 176) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In der Nummer 41.500000 wird in der Spalte 1 die Angabe "41.500000" durch die Angabe " 41.400000" ersetzt.
2. In der Nummer 41.600000 wird in der Spalte 1 die Angabe "41.600000" durch die Angabe " 41.500000" ersetzt.
3. In der Nummern 24.300000 wird in der Spalte 5 die Angabe "Ordnungswidrigkeit nach § 19 SpFV" durch die Angabe Ordnungswidrigkeit nach § 18 SpFV" ersetzt.
a. nach der Angabe "BHä: Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagsstellen" die Angabe "BSchL: Betreiber von Schleusen und Liegestellen" eingefügt,
b. nach der Angabe "BStaFG: Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe" die Angabe "BU: Betreiber von Umschlagsstellen" eingefügt.
5. In der Nummer 22.750060 wird in der Spalte 2 das Wort "Entlastungsstandards" durch das Wort "Entladestandards" ersetzt.
6. In der Nummer 22.210930 wird:
a) in der Spalte 1 die Angabe "Nicht dafür sorgen, dass zur Unterrichtung des Schiffsführers und des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist (B)/" durch die Angabe "Nicht dafür sorgen, dass ein Ausguck aufgestellt ist (B)/" ersetzt und
b) in der Spalte 3 die Angabe für die Binnenschifffahrstraßenordnung wie folgt geändert:
alt | neu |
B: 1.09 Nummer 4 | "B: 1.09 Nummer 4 Satz 1". |
7. In der Nummer 22.211710 wird in der Spalte 3 die Angabe für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:
alt | neu |
B: 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4, jeweils auch i.V.m. Nummer 5 | "B: 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4". |
8. In der Nummer 22.211720 wird in der Spalte 5 die Angabe für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:
alt | neu |
B: 5 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 13 | "B: 5 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 12". |
9. In der Nummer 22.211740 wird die Angabe in der Spalte 5 für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:
alt | neu |
B: 5 Absatz 5 Nummer 14 | "B: 5 Absatz 5 Nummer 13". |
10. Die Nummer 22.211730 wird wie folgt gefasst:
Alt:
22.211730 | Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle sorgen (B) | B: 1.17 Nummer 1 Satz 1 R: - M:- D: - |
Sch | B: 5 Absatz 5 Nummer 12 R: - M:- D: - |
- | 250 bis 750 |
Neu:
22.211730 | Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eine Benachrichtigung an die Schleusenaufsicht vornehmen (B) | B: 1.17 Nummer 3 auch i. V. m. Nummer 5 R: - M: - D: - |
Sch | B: 5 Absatz 5 Nummer 14 R: - M: - D: - |
- |
(Stand: 05.06.2023)
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