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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß­ und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom­ und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen­ und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (Buß­ und Verwarnungsgeldkatalog Binnen­ und Seeschifffahrtsstraßen - BVKatBin-See)

Vom 27. April 2023
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 363)



3800S11-312.09-0002

Aus Anlass des Inkrafttretens der

sowie redaktioneller Änderungen wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ( BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2022 (VkBl. Nr. 176) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In der Nummer 41.500000 wird in der Spalte 1 die Angabe "41.500000" durch die Angabe " 41.400000" ersetzt.

2. In der Nummer 41.600000 wird in der Spalte 1 die Angabe "41.600000" durch die Angabe " 41.500000" ersetzt.

3. In der Nummern 24.300000 wird in der Spalte 5 die Angabe "Ordnungswidrigkeit nach § 19 SpFV" durch die Angabe Ordnungswidrigkeit nach § 18 SpFV" ersetzt.

4. In der Nummer 1.4 wird

a. nach der Angabe "BHä: Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagsstellen" die Angabe "BSchL: Betreiber von Schleusen und Liegestellen" eingefügt,

b. nach der Angabe "BStaFG: Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe" die Angabe "BU: Betreiber von Umschlagsstellen" eingefügt.

5. In der Nummer 22.750060 wird in der Spalte 2 das Wort "Entlastungsstandards" durch das Wort "Entladestandards" ersetzt.

6. In der Nummer 22.210930 wird:

a) in der Spalte 1 die Angabe "Nicht dafür sorgen, dass zur Unterrichtung des Schiffsführers und des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist (B)/" durch die Angabe "Nicht dafür sorgen, dass ein Ausguck aufgestellt ist (B)/" ersetzt und

b) in der Spalte 3 die Angabe für die Binnenschifffahrstraßenordnung wie folgt geändert:

alt neu
B: 1.09 Nummer 4 "B: 1.09 Nummer 4 Satz 1".

7. In der Nummer 22.211710 wird in der Spalte 3 die Angabe für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:

alt neu
B: 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4, jeweils auch i.V.m. Nummer 5 "B: 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4".

8. In der Nummer 22.211720 wird in der Spalte 5 die Angabe für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:

alt neu
B: 5 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 13 "B: 5 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 12".

9. In der Nummer 22.211740 wird die Angabe in der Spalte 5 für die Binnenschifffahrtstraßeneinführungsverordnung wie folgt geändert:

alt neu
B: 5 Absatz 5 Nummer 14 "B: 5 Absatz 5 Nummer 13".

10. Die Nummer 22.211730 wird wie folgt gefasst:

Alt:


22.211730 Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle sorgen (B) B: 1.17 Nummer 1 Satz 1
R: -
M:-
D: -
Sch B: 5 Absatz 5 Nummer 12
R: -
M:-
D: -
- 250 bis 750

Neu:

22.211730 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eine Benachrichtigung an die Schleusenaufsicht vornehmen (B) B: 1.17 Nummer 3 auch i. V. m. Nummer 5
R: -
M: -
D: -
Sch B: 5 Absatz 5 Nummer 14
R: -
M: -
D: -
-

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