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Änderungstext
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen - BVKatBin-See)
Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 24)
3800/S-312.09
Aus Anlass der zum 1. Juni 2018 teilweise in Kraft getretenen Neunten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 1. Mai 2018 (BGBl. II S. 170) und der zum 7. Oktober 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ( BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 2018 (VkBl. S. 218) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Nummer 22.240500 wird wie folgt gefasst:
lfd. Nummer | Tatbestand | Zuwiderhandlung gegen §§ der: B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage a zur DonauSchPV |
Betroffener | Ordnungswidrigkeit nach § /Artikel der: B: Bin SchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV |
Verwarnungsgeld Euro |
Geldbuße Euro |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
22.240500 | Sprechfunk | |||||
22.240510 | Nicht sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage in der vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden (B)/
Nicht benutzen der vorgeschriebenen Sprache oder des genannten Kanals, Sprechfunk nicht auf Empfang schalten, nicht oder nicht rechtzeitig auf den genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben oder Sprechfunk nicht benutzen (R)/ Nicht betreiben der Sprechfunkanlage gemäß den genannten Vorschriften, nicht verwenden der vorgeschriebenen Sprache, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit schalten, nicht melden über Sprechfunk oder nicht geben von Nachrichten über Sprechfunk (M)/ Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift, dass ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Gerät oder eine frei fahrende Fähre mit einer Schiffsfunkstelle für vorgeschriebene Kanäle ausgerüstet sein muss oder empfangsbereit sein muss oder in Schleusenbereichen den Kanal der Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet hat (D) |
B: 4.05 Nummer 7 i. V. m. Nummer 1 Satz 2, 3, Nummer 2 Satz 2, 3, Nummer 3 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit Satz 4, Nummer 3 Satz 3, Nummer 4, 5 Satz 1
R: 4.05 Nummer 2, 3, 5, 5 Satz 1, Nummer 6 M: 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c, d, Satz 2, Nummer 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3, Nummer 3 Satz 2 i. V. m. Satz 3, Nummer 4 D: 10.02 Nummer 1, 4 Satz 1, 3 |
Sch + P | B: 12 Absatz 2 Nummer 3
R: 4 Absatz 3 Nummer 12a, 13, 14, 14a, 14b M: 4 Absatz 3 Nummer 14, 15 D: 5 Absatz 6 Nummer 13 |
55 | 125 bis 1.000 |
22.240520 | Nicht sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage den Vorschriften entsprechen oder ein Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist (B)/
Führen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage auf dem eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den genannten Vorschriften betrieben wird (R)/ Führen eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage auf dem eine Sprechfunkanlage nicht den Vorschriften entspricht (M), oder das nicht mit der vorgeschriebenen Sprechfunkanlage ausgerüstet ist (M)/ Zuwiderhandlung gegen die Überwachung des vorgeschriebenen Sprechweges (D) |
B: 4.05 Nummer 8 Buchstabe a i. V. m. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b
4.05 Nummer 8 Buchstabe b i. V. m. Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 R: 4.05 Nummer 1 M: 4.05 Nummer 1, 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 D: 4.04 Nummer 4 |
Sch | B: 12 Absatz 3 Nummer 1
12 Absatz 3 Nummer 2 R: 4 Absatz 4 Nummer 26 M: 4 Absatz 4 Nummer 29 D: 5 Absatz 6 Nummer 13 |
55 | 400 |
22.240530 | Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnen oder zulassen, obwohl es oder er nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen oder zu lassen, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschriften entsprechen oder nicht vorschriftsmäßig betrieben werden (B)/
Anordnen oder zulassen, dass auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechen den genannten Vorschriften betrieben wird (R)/ Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, auf dem eine Sprechfunkanlage nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird (M)/ Anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Gerät oder eine frei fahrende Fähre ohne die vorgeschriebene Schiffsfunkstelle für vorgeschriebene Kanäle ausgerüstet ist (D) |
(Stand: 12.02.2020)
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