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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 1. Mai 2018
(BGBl. II Nr.7 vom 09.05.2018 S. 170)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);

2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);

3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);

4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)

5. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4.05 Nr. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 4.05 Nummer 1 und 3" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe " § 11.03 Nr. 1 Buchstabe d," gestrichen.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende Nummern 14 bis 14b ersetzt:

alt neu
14. entgegen § 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht auf Empfang schaltet oder entgegen § 4.05 Nr. 6 Sprechfunk nicht benutzt, "14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,

14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,

14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt,"

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
26. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird,  "26. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,"

bb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:

"26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,

  1. das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist,

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(Stand: 07.10.2020)

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