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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 1. Mai 2018
(BGBl. II Nr.7 vom 09.05.2018 S. 170)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);
3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);
4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
5. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4.05 Nr. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 4.05 Nummer 1 und 3" ersetzt.
2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe " § 11.03 Nr. 1 Buchstabe d," gestrichen.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende Nummern 14 bis 14b ersetzt:
alt | neu |
14. entgegen § 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht auf Empfang schaltet oder entgegen § 4.05 Nr. 6 Sprechfunk nicht benutzt, | "14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,
14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, 14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt," |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
26. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, | "26. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird," |
bb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
"26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,
(Stand: 07.10.2020)
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