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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen - BVKatBin-See)

Vom 6. Juli 2016
(VkBl. Nr. 14 vom 30.07.2016 S. 506)



3800/S-312.09

Aus Anlass des Inkrafttretens

wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. März 2016 (VkBl. S. 284) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 23.000000 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Untersuchungs- und Besatzungsvorschriften, Vorschriften über das Sicherheitspersonal BinSchUO / RheinSchPersEV / RheinSchPersV "Untersuchungs- und Besatzungsvorschriften, Vorschriften über das Sicherheitspersonal, Vorschriften über die Besatzung im Rahmen des Umgangs mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff"

b) Nach der Angabe zu Nummer 23.320000 werden folgende Angaben zu den Nummern 23.400000, 23.410000 und 23.420000 eingefügt:

"23.400000 Vorschriften über die Besatzung im Rahmen des Umgangs mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

23.410000 Einsatz der Besatzung im Rahmen des Umgangs mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

23.420000 Befähigung der Besatzung im Rahmen des Umgangs mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff".

c) Die Angaben zu den Nummern 43.000000 bis 45.000000 werden wie folgt gefasst:

alt neu
43.000000 Strompolizeiverordnungen zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (BetriebsanlagenV)

44.000000 Strandschutzwerk-SicherungsV - Borkum

45.000000 DünenschutzV - Wangerooge

"43.000000 Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung - WaStrBAV)

44.000000 Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum (Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum - Strandschutzwerk SicherungsV)

45.000000 Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge (Dünenschutzverordnung Wangerooge - DünenSchV)".

2. Die Nummern 22.210708 bis 22.210712 werden wie folgt gefasst:

Alt:

lfd.
Nummer
Tatbestand Zuwiderhandlung
gegen §§ der
B: Bin SchStrO
R: Rhein SchPV
M: Mosel SchPV
D: Anlage a zur Donau SchPV
Be-
trof-
fener
Ordnungswidrigkeit nach
§ /Artikel der
B: Bin SchStrEV
R: Rhein SchPEV
M: Mosel SchPEV
D: Donau SchPV
Verwar-
nungs-
geld

Euro

Geld-
buße

Euro

1 2 3 4 5 6 7
22.210708 Nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleisten, das Container befördert (R) B: -
R: 1.07 Nummer 4 Satz 1
M: -
D: -
Sch B: -
R: 4 Absatz 4 Nummer 5a
M: -
D: -
- 500
22.210709 Nicht sicherstellen, dass bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität vorgenommen wird (B) /Nicht nachweisen, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde (R) Führen eines Fahrzeugs, das Container befördert, für das die Stabilitätsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde (M) B: 1.07 Nummer 5 Satz 2 i.V.m. Nummer 3
R: 1.07 Nummer 4 Satz 2
M: 1.07 Nummer 4
D: -
Sch B: 5 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b
R: 4 Absatz 4 Nummer 5b
M: 4 Absatz 4 Nummer 7
D: -
- 500
22.210710 Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, für das beider Beförderung von Containern vor Fahrtantritt eine Überprüfung der Stabilität nicht vorgenommen wurde (B) /Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das Container befördert, anordnen oder zulassen, für das nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde (R)Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das Container befördert, anordnen oder zulassen, für das eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde (M) B: 1.07 Nummer 6 i.V.m. Nummer 3

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