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BSHGebV - BSH-Gebührenverordnung
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 20. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1642; 28.12.2012 S. 3003 12; 29.07.2013 S. 2812 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 08.05.2014 S. 460 14; 13.08.2014 S. 1371 14a; 25.09.2015 S. 1664 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 06.07.2018 S. 1168aufgehoben)
Gl-Nr.: 951-31
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:
Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 68 Euro, |
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 55 Euro, |
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, | 43 Euro. |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
1. | für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr |
100 Prozent, |
2. | für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr |
50 Prozent, |
3. | für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr. |
25 Prozent |
der Gebühr nach § 2 Absatz .
(4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.
§ 4 Übergangsregelung
Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfest- stellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 12 13 14 14a (zu § 2 Absatz 1) |
Lfd. Nr. |
Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | |
1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 |
1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 |
1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 - 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 |
III. Schiffsvermessung | ||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Ubereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z.B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 |
3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 |
3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 |
3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 |
3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 |
3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) | 445 |
3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 |
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
|
150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
|
115 |
3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen | 100 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen
|
||
4001 | Gerätekategorie a (siehe Anhang 2) | 300 - 900 |
4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 |
4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 |
4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 |
4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 |
4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 |
4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand |
4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ("Skalierung") | 4.100 - 10.100 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem | 500 - 8.050 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 |
6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 |
6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 |
6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 |
6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 |
6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe |
|
6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 |
6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8900 - 13340 |
6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 |
6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 |
6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 |
6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung | 4675 - 7.015 |
6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 |
6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 |
6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 |
6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475.-.715 |
VII. Haftungsbescheinigungen | ||
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 |
8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 235 |
8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 |
8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 |
8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 |
8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 |
IX. Marktüberwachung 15 | ||
9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3070 - 9070 |
9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht Inkrafttreten |
||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV | 135 |
10005 | Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 5.850 - 11.850 |
Katalog Geräte Bordprüfung | Anhang 1 zur Anlage |
Gerätebezeichnung |
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse a oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger
Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien | Anhang 2 zur Anlage |
Kategorie A
Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpolungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)
optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes
Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)
Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6 Peileinrichtung
Kategorie B
Radarreflektor *
zusätzlicher Transceiver *
zusätzliche Antenne *
Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)
Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger tragbares UKW Gerät *
Flugfunkgerät *
NAVTEX Empfänger *
Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifikation
Monitorprüfung (Displaystandard)
Kategorie C
Radartransponder (SART) *
Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln
GW/KW Anlage mit DSC Empfänger *
Sat.-Kommunikationsanlage (z.B. Inmarsat) *
Wendeanzeiger
Tagsignal-/Suchscheinwerfer
Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Serie) *
VHF Anlage mit DSC Empfänger *
Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) *
Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grundfunktion hinausgehend)
Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z.B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand
Nachtsichtanlage
Kategorie D
small Craft Radar *
Class B "CS" AIS Mobilstation *
DGPS Beacon Empfänger
ECS (Class C)
Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber
Kategorie E
Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass
Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A
AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm) *
Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass Kursgeber (Transmitting heading Device) (THD)
Chart-Radar *
AIS Basisstation *
ARPa (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)
AIS on Radar
Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber
ATa (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) (mit 4101.4)
Kategorie F
Echolotanlage
Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)
Radar IMO/MED *
Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkompenenten sowie Kat I, II, III) *
Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basierend) *
Bahnführungssystem
Kreiselkompassanlage
Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR *
ECDIS *
ECS (Class A, B)
Class a AIS Mobilstation *
Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS
Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil- oder Mehrleistungen.
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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