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FlaggRG - Flaggenrechtsgesetz
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Fassung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140; 21.08.2002 S. 3322; 25.06.2004 S. 1389 04; 31.10.2006 S. 2407 06; 25.06.2009 09; 20.12.2012 S. 2792 12; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 * 16; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 9514-1
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Erster Abschnitt
Flaggenrecht der Seeschiffe
1. Recht zur Führung der Bundesflagge
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
(2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
nachgewiesen.
(1) Vor der Erteilung der in
(Stand: 05.02.2024)
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