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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

FlRG - Flaggenrechtsgesetz
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140; 21.08.2002 S. 3322; 25.06.2004 S. 1389 04; 31.10.2006 S. 2407 06; 25.06.2009 09; 20.12.2012 S. 2792 12; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 * 16; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21; 20.12.2022 S. 2752 22; 18.06.2026 Nr.184 26)
Gl.-Nr.: 9514-1



Überschrift geändert: 26

Erster Abschnitt
Flaggenrecht der Seeschiffe

1. Recht zum Führen der Bundesflagge 26

§ 1 12 21 26

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.

(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

  1. rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
  2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.

§ 2 06 12 26

(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,

  1. deren Eigentümer
    1. eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben,
    2. Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
    3. Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
  2. die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.

(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,

  1. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
  2. die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat.

(3) Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.

(5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.

2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

§ 3 26

(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen

  1. in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2

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