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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr: 61 vom 27.12.2012 S. 2792)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
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(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der Größe berechnet, Deutschen zusteht.
(4) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleichgestellt. |
"(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2
(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
(1a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gleich. (2) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren Eigentümer Deutsche sind, im Falle von Partenreedereien und Erbengemeinschaften, wenn
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentümer unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung anzuzeigen. |
" § 2
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
(2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet. |
(Stand: 29.08.2018)
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