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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschifffahrt

BSHGebV - BSH-Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vom 6. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1168; 24.02.2023 Nr. 49 23)
Gl.-Nr.: 202-5-3



Archiv: 2012

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:

  1. Flaggenrecht,
  2. Ausbildungs- und Befähigungswesen,
  3. Schiffsvermessung,
  4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
  5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
  6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
  7. schiffsbezogenes Umweltrecht,
  8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
  9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Bergrecht im Festlandsockel und
  11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.

(4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.

§ 4 Übergangsregelung

(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangsbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung

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