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Regelwerk

SeeLG - Seelotsgesetz
Gesetz über das Seelotswesen

Vom 13.09.1984
(BGBl. v. 19.09.1984 S. 1213; 16.12.1986 S. 2441; 15.00.1994 S.1554; 17.17.1997 S. 1832; 29.10.2001 S. 2785; 15.12.2001 S. 3762; 16.06.2002 S. 1815; 21.08.2002 S. 3322; 31.10.2006 S. 2407; 28.07.2008 S. 1507; 08.12.2010 S. 1864; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 18.07.2016 S. 1666 * 16a; 03.06.2021 S. 1471 21; 21a)
Gl.-Nr.: 9515-1



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 21

Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.

§ 1a (aufgehoben) 13

§ 2

Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

§ 3 16

(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes.

(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften ( § 27) und der Bundeslotsenkammer ( § 34 Abs. 1).

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

§ 4 21

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,
  2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:
    1. die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
    2. die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,
    3. die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,
    4. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,
    5. die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,
    6. die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,
    7. die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
  3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,
  4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,
  5. das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.

Zweiter Abschnitt
Seelotswesen der Seelotsreviere

1. Ordnung der Seelotsreviere

§ 5 21

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)

  1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
  2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
  3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
  4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
  5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.

§ 6

(1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.

(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5

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