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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1471)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seelotsgesetzes

Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Seelotse" durch die Wörter "Seelotsin oder Seelotse" und werden die Wörter "orts- und schifffahrtskundiger Berater" durch die Wörter "orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Seelotse" durch die Wörter "Seelotsinnen und Seelotsen" und wird das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu bestimmen und die Zeitabstände für die seeärztlichen Untersuchungen festzulegen, "2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:
  1. die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
  2. die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,
  3. die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,
  4. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,
  5. die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,
  6. die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,
  7. die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,"

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "bei Abnahme der Prüfungen" werden die Wörter "und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung" eingefügt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Seelotsen" durch die Wörter "Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

d) In Nummer 5 werden die Wörter "einen Seelotsen" durch die Wörter "eine Seelotsin oder einen Seelotsen" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort "Seelotsen" durch die Wörter "Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt.

4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern "Bestallung der" die Wörter "Seelotsinnen und" eingefügt.

5. In § 7 werden die Wörter "eines Seelotsen" durch die Wörter "einer Seelotsin oder eines Seelotsen" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Seelotsenanwärter" durch die Wörter "Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Seelotsenanwärtern" durch die Wörter "Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Seelotsenanwärter" wird durch die Wörter "Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter" ersetzt.

bbb) Die Wörter "des Seelotsen" werden durch die Wörter "der Seelotsin oder des Seelotsen" ersetzt.

ccc) Das Wort "seiner" wird durch die Wörter "ihrer oder seiner" ersetzt.

ddd) Die Wörter "geistig oder körperlich" werden durch das Wort "gesundheitlich" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt."

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird. "Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet."

dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung
  1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

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