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schifffVAusfVO - Landesverordnung zur Ausführung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Februar 1998
(GVOBl. 1998, 138; 16.09.2003 S. 503; 15.04.2004 S. 115; 12.10.2005 S. 487; 04.04.2013 S. 143; 16.01.2019 S. 30; 11.11.2020 S. 859 20)
Gl.-Nr.: 200-0-283
Überschrift geändert 20
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Ordnungsbehörden 20
Die Hafenbehörden nach § 4 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), sind zuständige Behörden oder zuständige Stellen nach
§ 2 Zuständigkeit der Polizei in den Häfen 20
(1) Die Polizei ist in den Häfen zuständig
(2) Im Rahmen des § 172 des Landesverwaltungsgesetzes stimmen sich die Hafenbehörde und die Polizei hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung ab.
§ 3 Delegation der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde 20
Die Landesregierung überträgt die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Ausführung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf das für Verkehr zuständige Ministerium. Soweit die Ausführung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes den Zuständigkeitsbereich anderer Landesministerien berührt, erlässt das für Verkehr zuständige Ministerium die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem oder den betroffenen Ministerien.
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 20
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 24. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 494) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.12.2020)
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