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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. November 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 26.11.2020 S. 849)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Satz 2 der Landesverordnung zur Ausführung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 24. Februar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 138), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 115), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
Die Landesverordnung zur Ausführung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 24. Februar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 138), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 115), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "schiffahrtsrechtlicher" wird durch das Wort "schifffahrtsrechtlicher" ersetzt.
b) Die Angabe "(schifffVAusfVO)" wird angefügt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Zuständige Sonderordnungsbehörden
Die Hafenbehörden nach § 4 Abs. 1 der Hafenverordnung vom 15. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) sind zuständige Behörden nach
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" § 1 Zuständige Ordnungsbehörden
Die Hafenbehörden nach § 4 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), sind zuständige Behörden oder zuständige Stellen nach
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3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe "Absatz 1 und 2" ersetzt.
bb) Die Angabe "Nr. 1 bis 4" wird durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Nr. 1 bis 3" wird durch die Angabe "Nummer 1 bis 3" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Das Wort "schiffahrtsrechtlicher" wird jeweils durch das Wort "schifffahrtsrechtlicher" ersetzt.
(Stand: 07.12.2020)
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