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Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Dezember 1984
(GVOBl. 1984 S. 247)
Gl.-Nr.: 9510-3
(1) Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 8. Juni 1984 in Kiel unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung schiffahrtpolizeilicher Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im schleswigholsteinischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/15. Juli 1955 |
Anlage |
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen folgende Vereinbarung:
Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.
Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/15. Juli 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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