zurück

Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
¨
Klasse 8
Ätzende Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

81.000-
81.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

81.100-
81.110

Beförderung in loser Schüttung

81.111

(1) Bleisulfat der Ziffer 1b), Stoffe der Ziffer 13b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie unter c) der einzelnen Ziffern fallende teste Abfälle dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden. Der Aufbau des Fahrzeugs muß mit einer ausreichend festen, geeigneten Innenauskleidung versehen sein. Bei bedeckten Fahrzeugen muß die Plane so angebracht sein, daß sie die Ladung nicht berühren kann. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65b) Kennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z.B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden.

(2) Feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 13 enthalten, dürfen unter denselben Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 81.118 in Containern in loser Schüttung befördert werden.

81.112

(1) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen in loser Schüttung befördert werden.

( 2) Die Laderäume der Fahrzeuge müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten.

Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.

( 3) Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge austreten. Offene Laderäume müssen mit einem Material abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist.

( 4) Die Laderäume der Fahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung sind vor der Beladung zu untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden.

Die Laderäume der Fahrzeuge dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.

( 5) In den Laderäumen der Fahrzeuge dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Inhaltsstoffen und keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 2811 ( 6)].

Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Fahrzeuge außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.

81.113-
81.117

Beförderung in Containern

81.118

(1) Container für die Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1b), Stoffen der Ziffer 13b) sowie 3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65b) und testen Stoffen, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen vollwandig und mit einer geeigneten Auskleidung versehen sein sowie mit einem Deckel oder einer Plane bedeckt sein.

Container mit Stoffen der Kennzeichnungsnummer 3244 der Ziffer 65b) in loser Schüttung müssen dicht oder z.B. durch eine ausreichend feste geeignete Innenauskleidung abgedichtet sein.

(2) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen unter den Bedingungen der Rn. 81.112 ( 2) bis (5) in Containern in loser Schüttung befördert werden. Großcontainer aus Kunststoff sind nicht zulässig. Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei -18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können.

81.119-
81.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

81.200-
81.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

81.300-
81.320

  Überwachung der Fahrzeuge

81.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

81.322-
81.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

81.400-
81.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

81.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

81.404-
81.412

Reinigung vor dem Beladen

81.413

Fahrzeuge, in die Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2 a), 3 a), 4, 73 oder 74 verladen werden sollen, sind gründlich zu reinigen und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.

81.414

Reinigung nach dem Entladen

81.415

Wenn Stoffe aus Versandstücken mit einem Zettel nach Muster 6.1 frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter sind auf mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

81.416-
81.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

 Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

81.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2812 ( 3) bis ( 10) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

81.501 -
81.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

81.600-
90.999

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion