Multilaterale Vereinbarung |
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M 80 | Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können |
M 88 | Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43 |
M 89 | Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse |
M 90 | Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden |
M 92 | Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 |
M93 | Beförderung bestimmter Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern UN 0501, 0502, 0503 und 0504- widerrufen |
M 94 | Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1- widerrufen |
M 96 | Beförderung von diagnostischen Proben |
M 110 | Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung |
M 113 | Beförderung von 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und 1230 Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung, die aus drei hintereinanderliegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt |
M 114 | Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml |
M 119 | Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen |
M 121 | Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640 |
M 122 | Abweichungen der Angaben im Beförderungspapier |
M 123 | Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH |
M 127 | Abweichung von Unterabschnitt 4.2.5.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) |
M 129 | Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ECE-Regelung Nr. 105, geändert durch Änderungsserie 01 |
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