Multilaterale Vereinbarung
M 80 Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
M 88 Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43
M 89 Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse
M 90 Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden
M 92 Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1
M93 Beförderung bestimmter Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern UN 0501, 0502, 0503 und 0504- widerrufen
M 94 Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1- widerrufen
M 96 Beförderung von diagnostischen Proben
M 110 Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung
M 113 Beförderung von 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und 1230 Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung, die aus drei hintereinanderliegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt
M 114 Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml
M 119 Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
M 121 Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640
M 122 Abweichungen der Angaben im Beförderungspapier
M 123 Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH
M 127 Abweichung von Unterabschnitt 4.2.5.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)
M 129 Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ECE-Regelung Nr. 105, geändert durch Änderungsserie 01

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