Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Multilaterale Vereinbarung

Multilaterale Vereinbarung M96 nach Rn. 2010 und 10 602 über die Beförderung von diagnostischen Proben

Widerrufen durch die BRD, VkBl. 2003 S. 122




  1. Abweichend von den Vorschriften du. ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kasse 6.2, Insbesondere von den Vorschriften der Rn. 2652, 2653, 2654, 2655, 2662 und 2664, dürfen diagnostische Proben, für die die Vorschriften der Rn. 2650 Abs. 7 Buchstabe a und b gelten auch unter den nachstehend genannten Bedingungen befördert werden, Jedoch dürfen diagnostische Proben, die von Menschen oder Tieren stammen, die eine ernsthafte Erkrankung heben oder haben können, die von einem Individuum auf ein anderes leicht direkt oder indirekt übertragen werden kann und gegen die es gewöhnlich keine wirksame Behandlung oder vorbeugende Maßnahmen gibt, nach den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht befördert werden,

  2. Die Verpackung muß die folgenden Bedingungen erfüllen:

    Allgemeine Vorschriften

    1. Diagnostische Proben müssen in Verpackungen von guter Qualität verpackt werden, die stark genug sind, um den normalerweise während der Beförderung einschließlich Umluden zwischen Fahrzeugen und/oder Warenlagern sowie entnehmen von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur weiteren manuellen oder mechanischen Behandlung auftretenden Stöße und Belastungen standzuhalten. Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen werden, daß ein Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, was unter den normalen Bedingungen des Transports, durch Erschütterungen oder durch Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen verursacht werden kann, verhindert wird.
    2. Die Gefäße als erst. Verpackungen müssen in die zweite Verpackung so eingesetzt werden, daß sie unter den normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder der ihr Inhalt in die zweite Verpackung austreten kann. Zweite Verpackungen müssen durch geeignete Polstermittel in Außenverpackungen gesichert sein. Die Schutzeigenschaften der Polstermittel oder der Außenverpackung dürfen durch austretenden Inhalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    3. Jedes Versandstück muß klar und deutlich mit der Aufschrift "Diagnostische Proben" gekennzeichnet sein.
    4. Außenverpackungen können aus Papier, Pappe, Kunststoff oder Metall bestehen.

    Für Flüssigkeiten

    1. Die Gefäße müssen flüssigkeitsdicht mein und dürfen höchstens 100 ml enthalten.
    2. Zwischen Gefäß und zweiter Verpackung muß saugfähiges Material angeordnet werden. Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße in eine einzelne zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung verhindert wird. Die Menge des saugfähigen Materials wie z.B. Wette muß ausreichen, damit der gesamt. Inhalt des Gefäßes aufgenommen werden kann; es muß eine flüssigkeitsdichte zweite Verpackung vorhanden sein.
    3. Das Gefäß oder die zweite Verpackung muß einem Innendruck, durch den ein Druckunterschied von mindestens 95 kPa (095 bar) entsteht, standhalten können, ohne daß Inhalt austritt,
    4. Die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten.

    Für feste Stoff,

    1. Die Gefäße müssen wasserdicht sein und dürfen höchstens 100 g enthalten.
    2. Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße In eine einzelne zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung verhindert wird, es muß eine wasserdichte zweite Verpackung vorhanden sein.
    1. Die Außenverpackung darf höchstens 500 g enthalten.
  3. Die sonstigen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 Sind nicht anzuwenden,

  4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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