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Multilaterale Vereinbarung M113
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und 1230 Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung, die aus drei hintereinanderliegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt
(BMVBW: 21.1.2002aufgehoben)
Gezeichnet durch: Belgien, Deutschland
Gültig bis 01.03.2006
1. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 6.8.2.2.2 muss die erste Absperreinrichtung der für Tanks mit Untenentleerung geforderten hintereinanderliegenden Verschlüsse bei der wechselweisen Beförderung von Dimethylterephtalate (DMT) und Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung nicht innen liegen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
2.1 Die Absperreinrichtung muss sich so nahe wie möglich am Tank befinden und von einem zusätzlichen Schutz umgeben sein.
2.2 Der Schutz muss mindestens die gleiche Dicke wie die Tankwand haben, wobei der Mindestwert 5 mm betragen muss.
2.3 Die Rohrleitung zwischen der ersten und der zweiten Absperreinrichtung muss in der Nähe der ersten Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen. Unter Berücksichtigung ihres Abstands zur Sollbruchstelle muss die Schraubverbindung des Aus laufstutzens, auf dem sich die Sollbruchstelle befindet, einer Bruchlast gegen Abscherung und Durchbiegung widerstehen, die dem doppelten Wert für die Sollbruchstelle geltenden Last entspricht (unter jeweiliger Berücksichtigung der maximalen Streckgrenzen gemäß einer anerkannten Norm).
2.4 Die Betätigungseinrichtung der ersten Absperreinrichtung muss eine Sollbruchstelle aufweisen oder während der Beförderung entfernt sein.
2.5 Der Flansch, an dem die erste Absperreinrichtung angebracht ist, darf nicht über das Tankende hinausragen und muss mindestens 150 mm von dem äußersten Punkt der Rückwand des Tanks entfernt sein.
2.6 Die beiden Absperreinrichtungen müssen vollständig von einem isolierten Schutzgehäuse mit einer Mindestwanddicke von 2,5 mm Baustahl und, im Falle anderer Metalle, einer gleichwertigen Dicke gemäß 6.8.2.1.18 umgeben sein.
2.7 Der in 2.2 genannte Schutz muss außerhalb der die Isolierung eines Tanks bedeckenden Schutzumhüllung befinden.
3. Alle sonstigen Vorschriften des ADR gelten weiterhin.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 29.08.2018)
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