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Multilaterale Vereinbarung M119
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
(BMVBW: 11.10.2002aufgehoben)
Gezeichnet durch: Österreich, Norwegen, Schweden, Deutschland
Gültig bis 30.06.2005
(1) Werden gefährliche Güter gemäß ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
"Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M119)"
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 29.08.2018)
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