Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Multilaterale Vereinbarung

Multilaterale Vereinbarung M80 nach Rn. 2010 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von den Vorschriften der An. 2002 ( 14), 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes vereinbart:

1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (z.B. im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingeri6hteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325.

1.2 Nur die Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 3325 entsprechen, sind unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt.

(2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, den 5. Januar 1999

Vertragsstaaten: Frankreich; Belgien; Finnland; Niederlande; Österreich; Tschechische Republik; Schweiz; Deutschland; Slowakei; Vereinigtes Königreich; Italien; Portugal; Liechtenstein; Schweden; Norwegen; Dänemark; Spanien ; Luxemburg

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