für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden,
für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz 5.4.1.2.5,
für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben,
Absatz 5.4.1.1.1 d): gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben "VP" (z.B. "VP II") oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck ≪Verpackungsgruppe≫ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen,
Absatz 5.4.1.1.1 g), Bemerkung: Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss im Beförderungspapier die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie gemäß Absatz 1.1.3.6.3 angegeben werden.
Absatz 5.4.1.1.1, Text am Ende des Absatzes: Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden, a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a) und d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: ≪UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3), I≫ oder ≪ Allylalkohol, 6.1 (3), UN 1098, I≫.
Absatz 5.4.1.1.2: Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
(2) Weiterhin gelten abweichend von den Bestimmungen der Anlage a des ADR, Abschnitt 5.4.1 folgende Änderungen:
Absatz 5.4.1.1.3: Die Angabe der Großbuchstaben ADR in den Beispielen entfällt.
Absatz 5.4.1.1.6: Die Angabe der Großbuchstaben ADR in den Beispielen entfällt.
Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 (künftig Absatz 5.4.1.1.14): Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungsdokument ≪Sondervorschrift 640X≫ zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 122)".
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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