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Fortgeltende Regelung ADN

7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

7.2.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen

7.2.4.1.1 Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu befördern, ausgenommen:

7.2.4.1.2 An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.

7.2.4.1.3 An Bord von Bunkerbooten dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern von einer Bruttomasse bis 5000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.

7.2.4.1.4 An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben, darf die Anzahl Ladungsproben nach 7.2.4.1.1 von 30 auf maximal 500 erhöht werden.

7.2.4.2 Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen

7.2.4.2.1 Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

7.2.4.2.2 Das Anlegen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach 3.2 Tabelle C Spalte (16) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

7.2.4.2.3 Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach 3.2 Tabelle C Spalte (16) Explosionsschutz erforderlich ist, und während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

7.2.4.2.4 Die örtlich zuständige Behörde kann Abweichungen von 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 zulassen; während des Löschens kann sie auch Abweichungen von 7.2.4.2.3 zulassen.

7.2.4.3-7.2.4.6 reserviert

7.2.4.7 Lade- und Löschstellen

7.2.4.7.1 Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.

7.2.4.7.2 Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden oder Löschen im Sinne des 7.2.4.7.1.

7.2.4.8 reserviert

7.2.4.9 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

7.2.4.10 Prüfliste

7.2.4.10.1 Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen werden, solange nicht eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit "X" angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer oder von einer von ihm beauftragten Person an Bord sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit "JA" beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde gestattet.

7.2.4.10.2 Die Prüfliste muss dem Muster nach 8.6.3 entsprechen.

7.2.4.10.3 Die Prüfliste ist in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache zu drucken.

7.2.4.10.4
7.2.4.10.1 bis 7.2.4.10.3 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsbooten und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.

7.2.4.11 Ladungsbuch, Stauplan

7.2.4.11.1 Der Schiffsführer muss in das Ladungsbuch unverzüglich alle Aktivitäten eintragen, die sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen. Die Stoffe sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Angaben gemäß 5.4.1.1.2. a) bis d)).

7.2.4.11.2 Der Schiffsführer muss in einem Stauplan eintragen, welche Stoffe in den einzelnen Ladetanks untergebracht sind. Die Stoffe sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Angaben gemäß 5.4.1.1.2 a) bis d)).

7.2.4.12 Reiseregistrierung

In der Reiseregistrierung nach 8.1.11 müssen unverzüglich mindestens folgenden Angaben erfasst werden:

Laden: Ort und Ladestelle, Datum, und Zeit, UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Bezeichnung des Stoffes Klasse und gegebenenfalls Verpackungsgruppe;
Löschen: Ort und Löschstelle, Datum und Zeit.
Entgasen von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff: Ort und Anlage oder Entgasungsstrecke, Datum und Zeit

Diese Angaben müssen für jeden Ladetank vorhanden sein.

7.2.4.13 Maßnahmen vor dem Laden

7.2.4.13.1 Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.

Gefährliche Stoffe müssen, wenn sie mit anderen gefährlichen Stoffen gefährlich reagieren, durch einen Kofferdamm, einen leeren Raum, einen Pumpenraum, einen leeren Ladetank oder einen Ladetank beladen mit einem Stoff, welcher nicht mit der Ladung reagiert, getrennt werden.

Wenn ein Ladetank leer und ungereinigt ist oder Reste von einem Stoff enthält, welcher mit anderen gefährlichen Stoffen gefährlich reagieren kann, ist diese Trennung nicht notwendig, wenn der Schiffsführer geeignete Maßnahmen getroffen hat, um eine gefährliche Reaktion zu verhindern.

Wenn das Schiff mit Lade- oder Löschleitungen unter Deck ausgerüstet ist, die durch die Ladetanks geführt werden, dürfen Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können, nicht zusammen geladen oder befördert werden.

7.2.4.13.2 Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.

7.2.4.13.3 Vor Beginn des Ladens muss der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.

7.2.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung

Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung in Ladetanks, Restetanks oder in die in 7.2.4.1.1 zugelassenen Versandstücken untergebracht sein.

7.2.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen

7.2.4.15.1 Nach jedem Löschen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des Nachlenzsystems gemäß den Bedingungen, wie sie bei der Prüfung festgelegt wurden, entleert werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

Ladungsreste müssen mit Hilfe der Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen an Land abgegeben oder im eigenen Restetank oder in den in 7.2.4.1.1, 9.3.2.26.3 oder 9.3.3.26.3 zugelassenen Großpackmitteln (IBC), Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks gelagert werden.

7.2.4.15.2 Während der Befüllung des Restetanks oder der genehmigten Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks müssen die austretenden Gase in sicherer Weise abgeführt werden.

7.2.4.15.3 Nach dem Nachlenzen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen nötigenfalls, zum Beispiel vor der Durchführung von Reparatur- oder Wartungsarbeiten, gereinigt und entgast werden. Diese Reinigung und Entgasung müssen durch von der zuständigen Behörde zugelassenen Personen oder Firmen geprüft werden. Das Entgasen darf nur an von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen erfolgen.

7.2.4.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

7.2.4.16.1 Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit dem Personal der Landanlage abzustimmen.

7.2.4.16.2 Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in 9.3.1.21.1 e) und f), 9.3.2.21.1 e) und f) oder 9.3.3.21.1 e) und f) erwähnten Einrichtungen.

Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden.

Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.

Ein Ausfall der Gasspüranlage muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

7.2.4.16.3 Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens, geschlossen sein.

7.2.4.16.4 Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß 9.3.1.25.3, 9.3.2.25.3 oder 9.3.3.25.3 versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.

7.2.4.16.5 Unter den für das Laden oder Löschen benutzten Landanschlüssen müssen Behälter angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.

7.2.4.16.6 Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigen.

7.2.4.16.7 Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach 9.3.2.22.5 d) oder 9.3.3.22.5 d) entspricht, müssen die einzelnen Ladetanks bei der Beförderung abgesperrt und während des Be- und Entladens sowie des Entgasens geöffnet sein.

7.2.4.16.8 Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Räume unter Deck betreten, müssen die in 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP, wenn diese in 3.2 Tabelle C Spalte (18) gefordert wird.

Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen, eine Probeentnahme, eine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die in 8.1.5 genannte Schutzausrüstung PP tragen, wenn diese in 3.2 Tabelle C Spalte (18) gefordert wird. Sie müssen zusätzlich die Schutzausrüstung a tragen, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte (18) ein Toximeter (TOX) gefordert wird.

7.2.4.16.9 Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) ein Typ N offen oder ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird, dürfen bei einem geschlossenen Tankschiff die Ladetanks mittels der in 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) genannten Einrichtung zum gefahrlosen entspannen der Ladetanks geöffnet werden.

7.2.4.16.10
7.2.4.16.9 gilt nicht, wenn die Ladetanks Gase oder Dämpfe von Stoffen enthalten, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossenes Tankschiff gefordert wird.

7.2.4.16.11 Das Absperrorgan der Anschlussmöglichkeit nach 9.3.1.21.1 g), 9.3.2.21.1 g) oder 9.3.3.21.1 g) darf erst nach gasdichter Verbindung mit der geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.

7.2.4.16.12 Wenn die Gassammelleitung oder Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Landanlage angeschlossen wird, muss, bei Stoffen für die in 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführoder Gaspendelleitung der Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn die Ladetanks nach 7.2.4.19 inertisiert sind.

7.2.4.16.13 Die Öffnungen in Schanzkleidern, Fußleisten usw. dürfen bei der Beförderung von UN 2448 oder von Gütern der Klasse 5.1 oder 8 nicht verschlossen werden. Während der Fahrt dürfen die Öffnungen auch bei der Beförderung von anderen gefährlichen Gütern nicht verschlossen werden.

7.2.4.16.14 Wenn bei Stoffen der Klasse 2 oder 6.1 in 3.2 Tabelle C Spalte (20) eine Aufsicht gefordert wird, muss das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

7.2.4.16.15 In der Ladeinstruktion muss die Laderate beim Beginn der Ladevorgang so sein dass eine elektrostatische Aufladung am Beginn des Ladens ausgeschlossen ist.

7.2.4.17 Verschluss der Fenster und Türen

7.2.4.17.1 Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

7.2.4.17.2 Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume gelüftet werden.

7.2.4.17.3
7.2.4.17.1 und 7.2.4.17.2 gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.

7.2.4.18 Überwachung der Gasphase in Ladetanks und leeren angrenzenden Räumen

7.2.4.18.1 Für die Gasphasen innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:

7.2.4.18.2 Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Überwachung der Gasphase in Ladetanks und leeren angrenzenden Räumen in 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegeben.

7.2.4.18.3 Inertisierung der Ladetanks

Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muss, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz und in Spalte (20) Inertisierung gefordert wird, vor dem Beladen gegebenenfalls vorhandene Luft durch Inertgas entfernt und anschließend ferngehalten werden.

7.2.4.18.4 Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbaren Ladungen muss so durchgeführt werden, dass die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist.

7.2.4.19 Inertisierung von Tankschiffen

Ladetanks geschlossener Tankschiffe, die beladen oder leer und ungereinigt sind von Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) der Einsatz eines Tankschiffs des Typs C oder N geschlossen und in der Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, müssen gemäß 7.2.4.18 inertisiert werden. Die Inertisierung hat so zu erfolgen, dass der Sauerstoffgehalt auf unter 8 Vol-% abgesenkt wird.

Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach 9.3.2.22.5 oder 9.3.3.22.5 entspricht, ist Inertisierung nicht erforderlich.

7.2.4.20 reserviert

7.2.4.21 Füllen von Ladetanks

7.2.4.21.1 Die in 3.2 Tabelle C Spalte (11) aufgeführten oder nach 7.2.4.21.3 umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.

7.2.4.21.2
7.2.4.21.1 gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.

7.2.4.21.3 Bei der Beförderung von Stoffen mit einer höheren als der im Zulassungszeugnis vermerkten berücksichtigten Dichte wird der Füllungsgrad mit nachstehender Formel bestimmt werden:

zulässiger Füllungsgrad = [a/b] * 100%

a = Dichte laut Zulassungszeugnis

b = Dichte des Stoffes

Der in 3.2 Tabelle C Spalte (11) genannte Füllungsgrad darf jedoch nicht überschritten werden.

7.2.4.21.4 Bei einer Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5 % darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muss automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.

7.2.4.22 Öffnen von Öffnungen der Ladetanks

7.2.4.22.1 Das Öffnen von Öffnungen der Ladetanks darf nur erfolgen, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.

7.2.4.22.2 Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen, der Peilöffnungen sowie das Öffnen des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung ist nur zur Kontrolle oder bei Reinigung entladener Ladetanks gestattet.

Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert wird, ist das Öffnen der Ladetankluken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zu dem Ein- oder Ausbau der Flammensperre nur bei entladenen und entgasten Ladetanks gestattet. Die Konzentration an brennbaren Gasen im Ladetank muss unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegen.

7.2.4.22.3 Die Probeentnahme ist nur über die in 3.2 Tabelle C Spalte (13) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.

Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen ist bei Ladetanks, die mit gefährlichen Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder einem oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nur gestattet nachdem das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist.

7.2.4.22.4 Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

7.2.4.22.5 Die Öffnungsdauer muss auf die Zeit der Kontrolle, der Reinigung, des Wechsels der Flammensperre, der Peilung oder der Probeentnahme des jeweiligen Ladetanks beschränkt bleiben.

7.2.4.22.6 Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der in 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.

7.2.4.22.7
7.2.4.22.1 bis 7.2.4.22.6 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und für Bunkerboote.

7.2.4.23 reserviert

7.2.4.24 Gleichzeitiges Laden und Löschen

Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.

7.2.4.25 Lade- und Löschleitungen

7.2.4.25.1 Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muss mit den fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.

Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden, dass eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

7.2.4.25.2 Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für die biegsamen Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei den Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benutzt werden.

7.2.4.25.3 Abschlussvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.

7.2.4.25.4 Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muss möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.

7.2.4.25.5 Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische sind über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung an Land abzuführen soweit in 3.2 Tabelle C Spalte (7) ein geschlossenes Schiff gefordert wird.

7.2.4.25.6 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2 gilt die Bedingung in 7.2.4.25.4 als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff nachgedrückt worden sind.

7.2.4.26-7.2.4.27 reserviert

7.2.4.28 Berieselungsanlage

7.2.4.28.1 Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte (9) eine Berieselungsanlage zum Niederschlagen von Gasen bzw. Dämpfen gefordert wird, muss diese beim Laden und Löschen und während der Beförderung betriebsbereit sein. Wenn eine Berieselungsanlage zum Kühlen des Decks der Ladetanks gefordert wird, muss diese während der Beförderung betriebsbereit sein.

7.2.4.28.2 Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

7.2.4.28.3 Wenn bei Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert wird, in der Spalte (20) die Position 23 eingetragen ist und ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa (0,40 bar) erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa (0,30 bar) gefallen ist.

7.2.4.29-7.2.4.39 reserviert

7.2.4.40 Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.

7.2.4.41 Feuer und offenes Licht

Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist 7.2.3.42.3 und 7.2.3.42.4 anwendbar.

7.2.4.42 Ladungsheizungsanlage

Die in 3.2 Tabelle C Spalte (20) angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten werden.

7.2.4.43-7.2.4.50 reserviert

7.2.4.51 Elektrische Einrichtungen

7.2.4.51.1 Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den betreffenden Bauvorschriften des Teils 9 entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 entsprechen. Alle anderen elektrischen Einrichtungen, die rot gekennzeichnet sind, müssen ausgeschaltet sein.

7.2.4.51.2 Elektrische Einrichtungen, die durch die in 9.3.1.52.3 b), 9.3.2.52.3 b) oder 9.3.3.52.3 b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.

7.2.4.51.3 Kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen müssen vor dem Anlegen abgeschaltet werden und dürfen frühestens nach dem Ablegen wieder eingeschaltet werden.

7.2.4.52 reserviert

7.2.4.53 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen.

7.2.4.54-7.2.4.59 reserviert

7.2.4.60 Besondere Ausrüstung

Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.

7.2.4.61-7.2.4.73 reserviert

7.2.4.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhäusern, welche den Bedingungen der 9.3.1.52.3 b), 9.3.2.52.3 b) oder 9.3.3.52.3 b) entsprechen.

7.2.4.75 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land müssen so beschaffen sein, dass sie keine Zündquelle darstellen.

7.2.4.76 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist.

Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird.

Jedoch dürfen Bilgenentölungsboote während der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen festgemacht werden.

7.2.4.77-7.2.4.99 reserviert

7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

7.2.5.0 Bezeichnung

7.2.5.0.1 Schiffe, welche die in 3.2 Tabelle C aufgeführten Stoffe befördern, müssen die in der Spalte (19) angegebene Anzahl blauer Kegel oder blauer Lichter nach Kapitel 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung führen. Wenn auf Grund der beförderten Ladung keine blauen Kegel/Lichter erforderlich sind, aber die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20% der unteren Explosionsgrenze liegt, wird die Anzahl der blauen Kegel oder blauen Lichter von der letzten bezeichnungspflichtigen Ladung bestimmt.

7.2.5.0.2 Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen, die nachstehend zuerst genannt ist:

7.2.5.1 Beförderungsart

Schubverbände, deren Abmessungen 195 . 24 m überschreiten, dürfen keine Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind.

7.2.5.2 reserviert

7.2.5.3 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

7.2.5.4 Stillliegen

7.2.5.4.1 Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stillliegen als in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben.

7.2.5.4.2 An Bord stillliegender Schiffe, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig ein Sachkundiger nach 8.2.1 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

7.2.5.4.3 Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stillliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, geringere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.

7.2.5.4.4 Die örtlich zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in 7.2.5.4.3 genannten Abstände zulassen.

7.2.5.5-7.2.5.99 reserviert

Teil 8
Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Dokumentation

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung

8.1.1 reserviert

8.1.2 Urkunden

8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:

  1. das in 8.1.8 vorgeschriebenen Zulassungszeugnis des Schiffes;
  2. die nach 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Container-Packzertifikat (siehe 5.4.2);
  3. die in 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter;
  4. ein Abdruck des ADNR in der jeweils geltenden Fassung, der auch eine auf elektronischem Wege jeder Zeit lesbare Textfassung sein darf;
  5. die in 8.1.7 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen;
  6. die in 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Prüfung der Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche;
  7. ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden;
  8. eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gemäß 1.5, wenn die Beförderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;
  9. den in 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung;
  10. die in 1.8.1.2 genannte Kontrollliste oder die von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle. Die zuletzt ausgestellte Liste oder Bescheinigung muss an Bord aufbewahrt werden.

8.1.2.2 Außer den nach 8.1.2.1 erforderlichen Urkunden müssen an Bord von Trockengüterschiffen folgende Urkunden zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

  1. der in 7.1.4.11 vorgeschriebenen Stauplan;
  2. die in 8.2.1.2 vorgeschriebenen Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR;
  3. bei Schiffen, die den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe entsprechen:

8.1.2.3 Außer den nach 8.1.2.1 erforderlichen Urkunden müssen an Bord von Tankschiffen folgende Urkunden zusätzlich an Bord mitgeführt werden:

  1. der in 7.2.4.11 vorgeschriebene Stauplan;
  2. die in 7.2.3.15 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR;
  3. bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15) entsprechen müssen,
  4. die in 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen;
  5. das in 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 vorgeschriebenen Klassezeugnis;
  6. die in 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 vorgeschriebenen Bescheinigung über die Gasspüranlagen;
  7. die in 7.2.2.8.3 vorgeschriebenen Bescheinigung über zugelassene Stoffe;
  8. die in 8.1.6.2 vorgeschriebenen Bescheinigung über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;
  9. die in 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten,
  10. die in 8.6.4.2 vorgeschriebenen Bescheinigung über die Prüfung des Nachlenzsystems;
  11. die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt> 0 °C;
  12. die in 8.1.6.5 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Über- und Unterdruckventile, ausgenommen Tankschiffe des Typs N offen und N offen mit Flammendurchschlagsicherung;
  13. die Reiseregistrierung nach 8.1.11;
  14. bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form die in 7.2.3.28 geforderte Instruktion;
  15. bei Tankschiffen des Typs G die in 9.3.1.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung über die Kühlanlage.

8.1.2.4 Die schriftlichen Weisungen nach 5.4.3 müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer übergeben werden. Sie sind im Steuerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.

Die Beförderungspapiere müssen an Bord von Trockengüterschiffe vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffe direkt nach dem Beladen dem Schiffsführer übergeben werden.

8.1.2.5 reserviert

8.1.2.6 Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:

Nr. des Zulassungszeugnisses: ...

Ausgestellt durch: ...

Gültig bis: ...

Das Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch eine Untersuchungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

8.1.2.7 Für Trockengüter- oder Tankschubleichter, die gefährliche Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung durch eine zweite Metalltafel mit einer fotooptischen Kopie des gesamten Zulassungszeugnisses ergänzt wird.

Das Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der Kopie auf der Metalltafel mit dem Zulassungszeugnis muss durch eine Untersuchungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

8.1.2.8 Alle Urkunden sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann und wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

8.1.2.9
8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g), 8.1.2.4 und 8.1.2.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.

8.1.3 reserviert

8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen

Jedes Schiff muss zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleichem Fassungsvermögen ausgerüstet sein.

Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

8.1.5 Besondere Ausrüstungen

8.1.5.1 Sofern dies in 3.2, Tabelle A oder C gefordert wird, muss die nachstehende Ausrüstung an Bord sein:

PP: Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel;
EP: Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
EX: Ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
TOX: Ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
A: Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät

8.1.5.2 reserviert

8.1.5.3 Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in 8.1.5.1 aufgeführte Ausrüstung, soweit sie in 3.2, Tabelle A oder C vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

weiter .

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