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Fortgeltende Regelung ADN
7.1.4.7 Lade- und Löschstellen
7.1.4.7.1 Gefährliche Güter dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
7.1.4.7.2 Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Stoffe jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
7.1.4.8 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
7.1.4.8.1 Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind.
7.1.4.8.2 Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und von Stoffen der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle a Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während eines Gewitters unterbrochen werden.
7.1.4.9 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.
7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
7.1.4.10.1 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden:
Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1. oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.
Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein:
es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
7.1.4.11 Stauplan
7.1.4.11.1 Der Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche gefährlichen Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck gestaut sind.
Die Güter sind wie im Beförderungspapier gemäß 5.4.1.1.1.a), b), c) und d) einzutragen.
7.1.4.11.2 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muss der Stauplan als Anlage eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und der Beschreibung der in diesen enthaltenen Gütern gemäß 5.4.1.1.1.a), b), c) und d) mitführen.
7.1.4.12 Lüftung
7.1.4.12.1 Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Fahrzeugen oder Wagen muss die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
7.1.4.12.2 Auf Schiffen, welche nur gefährliche Stoffe in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, müssen die Laderäume so gelüftet werden, dass bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegt oder bei aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen die Laderäume frei von jeder bedeutsamen Konzentration sind.
7.1.4.12.3 Werden Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Tankfahrzeuge oder Kesselwagen in geschlossenen Laderäumen gestaut, müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.
7.1.4.13 Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden.
7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung
7.1.4.14.1 Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
7.1.4.14.1.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.
7.1.4.14.1.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.
7.1.4.14.1.3 Während des Ladens und Löschens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden.
Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Schiffes, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Lade- und Löschmethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.
7.1.4.14.1.4 Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.
7.1.4.14.2 Gefährliche Güter müssen mindestens 1 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
7.1.4.14.3 Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, Wagen, Tankcontainer und Container.
Versandstücke auf Deck, die nicht in Fahrzeugen, Wagen oder Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.
Die Lüftung darf nicht behindert sein.
7.1.4.14.4 Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Stoffe in
auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich an Deck befördert werden.
7.1.4.14.5 Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Fahrzeugen oder Wagen untergebracht sind. Stoffe der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
7.1.4.14.6 Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach 7.1.4.14.1 bis 7.1.4.14.5 als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Stoffen in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
7.1.4.14.7 Handhaben und Stauen der radioaktiven Stoffe
Bem.
7.1.4.14.7.1 Trennung
7.1.4.14.7.1.1 Versandstücke, Umverpackungen, Container, Tanks, Fahrzeuge und Wagen, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen
Summe der Transportkennzahlen nicht größer als |
Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) | |||||
Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat |
regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche |
|||||
50 | 250 | 50 | 250 | |||
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist | ||||||
2 | 1 | 3 | 0,5 | 1 | ||
4 | 1,5 | 4 | 0,5 | 1,5 | ||
8 | 2,5 | 6 | 1,0 | 2,5 | ||
12 | 3 | 7,5 | 1,0 | 3 | ||
20 | 4 | 9,5 | 1,5 | 4 | ||
30 | 5 | 12 | 2 | 5 | ||
40 | 5,5 | 13,5 | 2,5 | 5,5 | ||
50 | 6,5 | 15,5 | 3 | 6,5 |
Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken
Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als |
Summe der Transport- kennzahlen nicht größer als |
Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden |
||||||||
Kategorie | 1 | 2 | 4 | 10 | 24 | 48 | 120 | 240 | ||
GELB-III | GELB-II | Mindestabstand in Metern | ||||||||
0,2 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | ||
1 | 1 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | 7 | |
2 | 2 | 0.5 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 7 | 9 | |
4 | 4 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | |
8 | 8 | 1 | 1,5 | 2 | 4 | 6 | 8 | 13 | 18 | |
1 | 10 | 10 | 1 | 2 | 3 | 4 | 7 | 9 | 14 | 20 |
2 | 20 | 20 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | 20 | 30 |
3 | 30 | 30 | 2 | 3 | 5 | 7 | 11 | 16 | 25 | 35 |
4 | 40 | 40 | 3 | 4 | 5 | 8 | 13 | 18 | 30 | 40 |
5 | 50 | 50 | 3 | 4 | 6 | 9 | 14 | 20 | 32 | 45 |
7.1.4.14.7.1.2 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind.
7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs und den anderen Mitglieder der Besatzung sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.
7.1.4.14.7.2 Aktivitätsgrenze
Die Gesamtaktivität darf in einem Laderaum oder einer Abteilung des Schiffes oder in einem anderen Transportmittel zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 oder unverpackt die in nachfolgender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle C Aktivitätsgrenzwerte je Transportmittel für LSa und SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken oder unverpackt
Art des Stoffes oder Gegenstandes | Aktivitätsgrenzwerte für andere Transportmittel als Schiffe | Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum oder eine Abteilung des Schiffes |
LSA-I | unbegrenzt | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe | unbegrenzt | 100 A2 |
LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssige Stoffe und Gase | 100 A2 | 10 A2 |
SCO | 100 A2 | 10 A2 |
7.1.4.14.7.3 Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
7.1.4.14.7.3.1 Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
7.1.4.14.7.3.2 Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
7.1.4.14.7.3.3 Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:
Tabelle D Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Transportmittel, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen
Art des Containers oder Transportmittels | Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Transportmittel |
Kleincontainer | 50 |
Großcontainer | 50 |
Fahrzeug oder Wagen | 50 |
Schiff | 50 |
Tabelle E Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Transportmittel mit spaltbaren Stoffen
Art des Containers oder des Transportmittels | Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen | |
nicht unter ausschließlicher Verwendung |
unter ausschließlicher Verwendung |
|
Kleincontainer | 50 | nicht zutreffend |
Großcontainer | 50 | 100 |
Fahrzeug oder Wagen | 50 | 100 |
Schiff | 50 | 100 |
7.1.4.14.7.3.4 Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.1.4.14.7.3.5 Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten:
7.1.4.14.7.3.6 Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 mSv/h dürfen, außer wenn sie in oder auf einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden und an Bord des Schiffes nicht vom Fahrzeug weggenommen werden, mit einem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.
7.1.4.14.7.3.7 Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das aufgrund seiner Konstruktion oder aufgrund von Verträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Anforderungen des 7.1.4.14.7.3.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
7.1.4.14.7.4 Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung
7.1.4.14.7.4.1 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
7.1.4.14.7.4.2 Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug, Wagen oder Container in Übereinstimmung mit Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Fahrzeugen oder Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.
7.1.4.14.7.5 Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
7.1.4.14.7.5.1 Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern.
7.1.4.14.7.5.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.
7.1.4.14.7.5.3 Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge, Wagen, Schiffe und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
7.1.4.14.7.5.4 Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µSv/h ist.
7.1.4.14.7.5.5 Für die Anwendung von 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Diese Grenzwerte sind Mittelwerte für jeweils jede Fläche von 300 m2 eines jeden Teils der Fläche.
7.1.4.14.7.5.6 Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Schiffe sind von den Vorschriften nach 7.1.4.14.7.5.4 nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.
7.1.4.14.7.6 Beschränkung des Wärmeeffekts
7.1.4.14.7.6.1 Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
7.1.4.14.7.6.2 Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
7.1.4.14.7.7 Sonstige Vorschriften
Ist weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar oder bei Unzustellbarkeit der Sendung, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weiter Vorgehen zu ersuchen.
7.1.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen
7.1.4.15.1 Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
7.1.4.15.2 Für Stoffe der Klasse 7 siehe auch 7.1.4.12.7.5.
7.1.4.15.3 Jede CTU oder jeder Laderaum, der für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen verwendet wurde, muss vor einer Wiederverwendung einer Inspektion unterzogen werden, um festzustellen, ob während der Beförderung ansteckungsgefährliche Stoffe frei geworden sind. Ist dies der Fall, muss die CTU oder der Laderaum vor einer Wiederverwendung dekontaminiert werden. Die Dekontaminierung kann durch jedes Mittel geschehen, das den frei gewordenen ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam neutralisiert.
7.1.4.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackung, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
7.1.4.17 - 7.1.4.40 reserviert
7.1.4.41 Feuer und offenes Licht
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Stoffe sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.
7.1.4.42-7.1.4.50 reserviert
7.1.4.51 Elektrische Einrichtungen
Während des Ladens und Löschens von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2 m von den vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet.
7.1.4.52 reserviert
7.1.4.53 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können.
Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet, müssen sie dem Typ "begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.
7.1.4.54-7.1.4.74 reserviert
7.1.4.75 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie keine Zündquelle darstellen.
7.1.4.76 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist.
Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird.
Jedoch dürfen Schiffe beim Laden oder Löschen von Containern mit Kunststofftrossen festgemacht werden.
7.1.4.77-7.1.4.99 reserviert
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
7.1.5.0 Bezeichnung
7.1.5.0.1 Schiffe, welche die in 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen Güter befördern, müssen die in der Spalte (12) dieser Tabelle angegebene Bezeichnung gemäß Rheinschifffahrtspolizeiverordnung führen.
7.1.5.0.2 Schiffe, welche die in 3.2 Tabelle A aufgeführten gefährlichen verpackten Güter ausschließlich in Containern befördern, müssen die blauen Kegel oder Lichter gemäß Spalte (12) dieser Tabelle führen sofern:
7.1.5.0.3 Schiffe, welche leere, nicht gereinigte Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC befördern, müssen die Bezeichnung gemäß 3.2 Tabelle A Spalte (12) führen, wenn diese CTU gefährliche Güter enthielten, für die in dieser Tabelle eine Bezeichnung gefordert wird.
7.1.5.0.4 Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen, die nachstehend zuerst genannt ist:
7.1.5.1 Beförderungsart
7.1.5.1.1 Schubverbände, deren Abmessungen 195 - 24 m überschreiten, dürfen keine Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind.
7.1.5.1.2 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 195. 24 m nicht überschreiten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
7.1.5.2 Fahrt der Schiffe
Schiffe, welche Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
7.1.5.3 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
7.1.5.4 Stillliegen
7.1.5.4.1 Schiffe, die gefährliche Stoffe befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben.
7.1.5.4.2 An Bord stilliegender Schiffe, die nach 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung führen müssen, muss sich ständig ein Sachkundiger nach 8.2.1.2 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.
7.1.5.4.3 Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stillliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, geringere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
7.1.5.4.4 Die örtlich zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die in 7.1.5.4.3 genannten Abstände zulassen.
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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