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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.8 Klasse 8 Ätzende Stoffe

2.2.8.1 Kriterien

2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C10 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr
C1 - C4 Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe
C2 anorganische feste Stoffe
C3 organische flüssige Stoffe
C4 organische feste Stoffe
C5 - C8 Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe
C6 anorganische feste Stoffe
C7 organische flüssige Stoffe
C8 organische feste Stoffe
C9-C10 Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe
C10 feste Stoffe
C11 Gegenstände
CF Ätzende entzündbare Stoffe
CF1 flüssige Stoffe
CF2 feste Stoffe
CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1 flüssige Stoffe
CS2 feste Stoffe
CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1 flüssige Stoffe
CW2 feste Stoffe
CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1 flüssige Stoffe
CO2 feste Stoffe
CT Ätzende giftige Stoffe
CT1 flüssige Stoffe
CT2 feste Stoffe
CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II oder III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.

2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

2.2.8.1.6 Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 404 38 vorzunehmen.

  1. Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  2. Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  3. Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
Bemerkung: Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.

2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8 Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die

können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr

Kassifi- zierungs- code UN- Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffeohne Nebengefahr
Stoffe sauren Charakters anorganisch  flüssig C1 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung)
3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest  C2 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organisch  flüssig C3 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure oder
2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 fest C4 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganisch flüssig C5 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest C6 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Stoffe basischen Charakters organisch flüssig C7 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G
3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 fest C8 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
andere ätzende Stoffe    flüssig C9 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2801 FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G
3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 fest 41 C10 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147 FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegenstände     C11 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
Ätzende Stoffemit Nebengefahr(en)
entzündbar CF flüssig 44 CF1 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig CS   flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G.
fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend CW   flüssig 44 CW1 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
fest CW2 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend CO   flüssig CO1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
fest CO2 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND OXIDIEREND WIRKEND, N.A.G.
giftig 46 CT I flüssig 45 CT1 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF GIFTIG, N.A.G.
fest 47 CT2 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF. GIFTIG. N.A.G.
entzündbar, giftig, flüssig 46 CFT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig 46, 47s   COT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt  2.1.3.10 zu bestimmen ist)

2.2.9 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.2.9.1 Kriterien

2.2.9.1.1 Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klasse fällt.

2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
M2 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können
M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
M4 Lithiumbatterien
M5 Rettungsmittel
M6-M8 Umweltgefährdende Stoffe
M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe
M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe
M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
M9-M10 Erwärmte Stoffe
M9 flüssige Stoffe
M10 feste Stoffe
M11 Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

2.2.9.1.3 Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14.

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

2.2.9.1.4 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.

Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

2.2.9.1.5 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.

Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

2.2.9.1.6 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.

Lithiumbatterien

2.2.9.1.7 Der Ausdruck ≪Lithiumbatterien≫ schließt alle Zellen und Batterien ein, die Lithium in irgendeiner Form enthalten. Sie dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften des ADNR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen.

Rettungsmittel

2.2.9.1.8 Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.

2.2.9.1.9 (gestrichen)

Wasserverunreinigende Stoffe

2.2.9.1.10

2.2.9.1.10.1 Für die Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung gelten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Stoffe, Lösungen und Gemische, die den Kriterien Akute Giftigkeit 1, Chronische Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 2 des Kapitels 2.4 (siehe auch 2.1.3.8) entsprechen. Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADNR oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können, müssen den UN-Nummern 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. und der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden.

2.2.9.1.10.2 Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als umweltgefährdende Stoffe die in 2.2.9.1.10.1 genannten Stoffe, Lösungen und Gemische sowie Stoffe die den Kriterien Akute Giftigkeit 2, Akute Giftigkeit 3 oder Chronische Giftigkeit 3 des Kapitels 2.4 entsprechen.

Der Gruppe "N1" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 1" oder "Chronische Giftigkeit 1" erfüllt.

Der Gruppe "N2" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Chronische Giftigkeit 2" oder "Chronische Giftigkeit 3" erfüllt.

Der Gruppe "N3" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 2" oder "Akute Giftigkeit 3" erfüllt. Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.10.1 entsprechen, sind den Eintragungen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. oder UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN zuzuordnen. Stoffe, die den zusätzlichen Kriterien dieses Absatzes entsprechen, sind der Stoffnummer 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder der Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen.

2.2.9.1.10.3 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.1 müssen

  1. Stoffe, die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können, die jedoch in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 54 in der jeweils geltenden Fassung als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist, und
  2. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und denen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 55 in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können,

je nach Fall der UN-Nummern 3077 oder 3082 der Klasse 9 zugeordnet werden.

2.2.9.1.10.4 - Flussdiagramm für die Zuordnung umweltgefährdender Stoffe

UGS = umweltgefährdender Stoff

*) Je nach Fall der niedrigste der Werte: 96-Stunden-LC50, 48-Stunden-EC50 oder 72- oder 96-Stunden-ErC50

**) Bei Beförderung in Versandstücken gelten die Stoffe nicht als umweltgefährdend.

Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

2.2.9.1.11 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

Bem. 1: GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).

Bem. 2: GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. 56

Bem. 3: Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden.

2.2.9.1.12 (gestrichen)

Erwärmte Stoffe

2.2.9.1.13 Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.

Bem.
  1. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.
  2. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 3, Stoffnummer 9001.

Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet:

feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C

weniger gefährliches Dithionit

sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff

Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt

Stoffe, die Allergene enthalten

Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen.

Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet, wenn sie in loser Schüttung oder in Tankschiffen befördert werden.

Bem.
  1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
  2. Ammoniumnitrathaltige Düngemitel der Klasse 9 unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn:
    1. bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 38.2) sie frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und
    2. der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuss (berechnet als KNO3) nicht mehr als 10 Masse -% beträgt.

Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR:

UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS),

UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL,

UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT,

UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,

UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT,

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT,

UN 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,

UN 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,

UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.9.1.15 Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 4 angegeben ist:

Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr;
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

2.2.9.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.9.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

  Kassifizie-
rungscode
UN-Nr. Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M1 2212 ASBEST, BLAU (Krokydolith)
2212 ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit)
2590 ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)
Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE; FLÜSSIG
3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend
Lithiumbatterien M4 3090 LITHIUMBATTERIEN
3091 LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
3091 LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder
3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
Rettungsmittel M5 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte
3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend
3268 AIRBAG-GASGENERATOREN oder
3268 AIRBAG-MODULE oder
3268 GURTSTRAFFER
wasser-
verunreinigend
flüssig M6 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
fest M7 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
umweltgefähr-
dende Stoffe
genetisch veränderte Mikro- Organismen und Organismen M8 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKRO-ORGANISMEN oder
3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
erwärmte Stoffe flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A. G., bei oder über 100° C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
fest M10 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen M11 Keine Sammeleintragung vorhanden. Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe unterliegen den Vorschriften der Klasse 9:
1841 ACETALDEHYDAMMONIAK
1931 ZINKDITHIONIT
1941 DIBROMDIFLUORMETHAN
1990 BENZALDEHYD
2969 RIZINUSSAAT oder
2969 RIZINUSMEHL oder
2969 RIZINUSKUCHEN oder
2969 RIZINUSFLOCKEN
3316 CHEMIE-TESTSATZ oder
3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG
3359 BEGASTE EINHEIT


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