umwelt-online: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (6)

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Abschnitt 32
Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien in Bezug auf flüssige desensibilisierte explosive Stoffe und entzündbare flüssige Stoffe

32.1 Ziel

Dieser Abschnitt beschreibt das Klassifizierungsschema der Vereinten Nationen für flüssige desensibilisierte Explosivstoffe und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (siehe Kapitel 2.3 der Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter). Die Ausführungen sind in Verbindung mit den Klassifizierungsprinzipien des Kapitels 2.3 der Modellvorschriften, Kapitel 2.6 des GHS/GHS-VO und den Prüfverfahren der Unterkapitel 32.4 und 32.5 dieses Handbuchs anzuwenden. Bemerkung 2 das Absatzes 2.1.2.2 des GHS sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

32.2 Anwendungsbereich

32.2.1 Flüssige desensibilisierte Explosivstoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind und so ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken (siehe 2.3.1.4 der Modellvorschriften).

32.2.2 In dieser Klasse werden Stoffe nur dann als entzündbare flüssige Stoffe aufgeführt, wenn ihr Flammpunkt nicht über 60 °C, bestimmt nach einem Verfahren im geschlossenen Tiegel, oder nicht über 65,6 °C, bestimmt nach einem Verfahren im offenen Tiegel, liegt. Die Stoffe, die bei erhöhter Temperatur befördert oder für die Beförderung bereitgestellt werden, sind nur dann Bestandteil, wenn sie bei der maximal möglichen Beförderungstemperatur oder darunter entzündbare Dämpfe bilden. Flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, jedoch nicht selbstunterhaltend verbrennen, müssen nicht als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne der Modellvorschriften betrachtet werden.

32.2.3 In dieser Klasse namentlich aufgeführte entzündbare flüssige Stoffe sind als chemisch rein anzusehen (siehe Kapitel 3.2 der Modellvorschriften). In der Praxis sind die Stoffe, die unter diesen Namen befördert werden, oftmals technische Produkte, die zusätzliche Stoffe oder Verunreinigungen enthalten. Deshalb kann es vorkommen, dass flüssige Stoffe, die nicht in der Liste aufgeführt sind, da sie als Reinstoff einem Flammpunkt über 60 °C, bestimmt nach einem Verfahren im geschlossenen Tiegel, oder über 65,6 °C, bestimmt nach einem Verfahren im offenen Tiegel, haben, jedoch als zu beförderndes technisches Produkt einen Flammpunkt an bzw. unter dieser Grenze haben. Vor allem flüssige Stoffe, die als Reinstoff in Verpackungsgruppe III/Kategorie 3 aufgeführt würden, können als technisches Produkt aufgrund vorhandener Zusätze oder Verunreinigungen unter Verpackungsgruppe II/Kategorie fallen.

32.2.4 Aus den genannten Gründen sind die Listen mit Bedacht anzuwenden, da sie lediglich eine Orientierung darstellen. Im Zweifel sollte der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.

32.2.5 Flüssige Stoffe werden als nicht selbstunterhaltend verbrennend im Sinne der Modellvorschriften (keine Aufrechterhaltung der Verbrennung unter definierten Prüfbedingungen) angesehen, wenn sie das Prüfverfahren der selbstunterhaltenden Verbrennung (siehe Abschnitt 32.5.2) bestanden haben oder wenn ihr Brennpunkt nach ISO 2592 größer als 100 °C ist oder wenn es sich um mischbare Lösungen mit einem Wasseranteil von mehr als 90 % Massenanteil handelt.

32.3 Klassifizierungsverfahren

32.3.1 Entzündbare flüssige Stoffe

32.3.1.1 Die Tabelle 32.1 ist zur Klassifizierung von flüssigen Stoffen heranzuziehen, deren Gefahr die Entzündbarkeit ist.

32.3.1.2 Für flüssige Stoffe, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, ergibt sich die Verpackungsgruppe aus der Gefahrklassifizierung nach Tabelle 32.1.

32.3.1.3 Für flüssige Stoffe mit Zusatzgefahr(en) muss sowohl die nach Tabelle 32.1 bestimmte Klassifizierung als auch die Klassifizierung auf Grund der Schwere der Zusatzgefahr(en) berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist die Tabelle der Rangfolge der Gefahreigenschaften in Kapitel 2.0, Unterabschnitt 2.0.3 der Modellvorschriften für die korrekte Klassifizierung der flüssigen Stoffe heranzuziehen. Die Klassifizierung, die den höchsten Gefahrengrad bei unterschiedlichen Gefahren des Stoffes angibt, ergibt dann die Verpackungsgruppe des Stoffes.

Tabelle 32.1: Klassifizierung nach der Gefahr der Entzündbarkeit

Kriterien Verpackungsgruppe GHS Kategorie
Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt< 35 °C  I 1
Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C II 2
Flammpunkt> 23 °C und< 60 °C und Siedepunkt > 35 °C III 3
Flammpunkt > 60 °C und< 93 °C Nicht anwendbar 4
Hinweis: Das Kriterium des Anfangssiedepunkts > 35 °C für Verpackungsgruppe III/Kategorie 3 wird derzeit im GHS nicht verwendet.

32.3.2 Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

32.3.2.1

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