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Fortgeltende Regelung ADN
2.2.61.1.12 Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem.: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zübereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.61.1.13 Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zübereitungen - die nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG 17 oder 1999/45/EWG 18 in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.
2.2.61.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.61.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.61.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klassifizie- rungscode |
UN-Nr. | Bennenung des Stoffes oder Gegenstandes | |||
Giftige Stoffe | flüssig 19 | T1 | 1583 | CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G | ||
1602 | FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder | |||||
1602 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
1693 | STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
1851 | MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
2206 | ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder | |||||
2206 | ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3140 | ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder | |||||
3140 | ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3142 | DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3144 | NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder | |||||
3144 | NICOTINZüberEITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3172 | TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3276 | NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3278 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3381 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||||
3382 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
ohne Nebengefahr | organisch | fest 19, 21 | T2 | 1544 | ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder | |
1544 | ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. | |||||
1601 | DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
1655 | NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder | |||||
1655 | NICOTINZüberEITUNG, FEST, N.A.G. | |||||
3143 | FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder | |||||
3143 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3249 | MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3439 | NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3448 | STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. | |||||
3462 | TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. | |||||
3464 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
2811 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |||||
2026 | PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
2788 | ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3146 | ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | |||||
3280 | ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3281 | METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
metallorganisch 22, 23 | T3 | 3465 | ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | |||
3466 | METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. | |||||
3282 | METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
3467 | METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
anorganisch | flüssig 24 | T4 | 1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.) | ||
1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G. | |||||
2024 | QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3141 | ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3440 | SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||||
3381 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||||
3382 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
3287 | GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest 25, 26 | T5 | 1549 | ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | |||
1557 | ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. | |||||
1564 | BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
1566 | BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
1588 | CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. | |||||
1707 | THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G | |||||
2025 | QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | |||||
2291 | BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. | |||||
2570 | CADMIUMVERBINDUNG | |||||
2630 | SELENATE oder | |||||
2630 | SELENITE | |||||
2856 | FLUOROSILICATE, N.A.G. | |||||
3283 | SELENVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
3284 | TELLURVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
3285 | VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. | |||||
3288 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G | |||||
Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) | flüssig | T6 | 2992 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||
2994 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
2996 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
2998 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3006 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3010 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3012 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3014 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3016 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3020 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3026 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3348 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
3352 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |||||
2902 | PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | |||||
fest | T7 | 2757 | CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||
2759 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2761 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2763 | TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2771 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2775 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2777 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2779 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2781 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2783 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2786 | ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
3027 | CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
3048 | ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID | |||||
3345 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
3349 | PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG | |||||
2588 | PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |||||
Proben | T8 | 3315 | CHEMISCHE PROBE, GIFTIG | |||
sonstige giftige Stoffe 27 | T9 | 3243 | FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. | |||
entzündbar TF | flüssig 28, 29 | TF1 | 3071 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | ||
3071 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
3080 | ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | |||||
3080 | ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, NAG. | |||||
3275 | NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
3279 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
3383 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||||
3384 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
2929 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
2991 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
2993 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
2995 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
2997 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3005 | DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3009 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3011 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder darüber) | TF2 | 3013 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||
3015 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3019 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3025 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3347 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
3351 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | |||||
2903 | PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
fest | TF3 | 1700 | TRÄNENGAS-KERZEN | |||
2930 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
selbsterhitzungsfähig, | fest 22 | TS | 3124 | GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. | ||
3385 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||||
3386 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
mit Wasser reagierend 23 TW | flüssig | TW1 | 3123 | GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | ||
fest 30 | TW2 | 3125 | GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | |||
entzündend oxidierend wirkend 31 TO | flüssig | TO1 | 3387 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||
3388 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
3122 | GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G | |||||
fest | TO2 | 3086 | GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. | |||
ätzend 32 TC | organisch | flüssig | TC1 | 3277 | CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | |
3361 | CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
3389 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||||
3390 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
2927 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
anorganisch | fest | TC2 | 2928 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
flüssig | TC3 | 3389 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 200 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |||
3390 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einer Giftigkeit beim Einatmen von höchstens 1000 ml/3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | |||||
3289 | GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
fest | TC4 | 3290 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |||
entzündbar, ätzend | TFC | 2742 | CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||
3362 | CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer der Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) |
2.2.62 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
2.2.62.1 Kriterien
2.2.62.1.1 Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADNR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Tieren oder Menschen Krankheiten verursachen können.
Bem.
- Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
- Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462
2.2.62.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:
I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere
I3 Klinische Abfälle
I4 Biologische Stoffe, Kategorie B
Begriffsbestimmungen
2.2.62.1.3 Für Zwecke des ADNR gilt:
Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt.
Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein.
Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetisch Material durch genetische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht verkommt.
Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen.
Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind menschliches oder tierisches Material, das direkt von Menschen oder Tieren entnommen wird, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden.
Zuordnung
2.2.62.1.4 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen.
Ansteckungsgefährliche Stoffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
2.2.62.1.4.1 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.
Bem.: Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.
- Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.
- Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.
Bem. 1: Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet "ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN". Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet "ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE".
Bem. 2: Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie "A" zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie "A" aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
Bem. 3: Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sind Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.
Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie "A" fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) | |
UN-Nummer und Benennung | Mikroorganismen |
UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN |
Bacilus anthracis (nur Kulturen) |
Brucela abortus (nur Kulturen) | |
Brucela melitensis (nur Kulturen) | |
Brucela suis (nur Kulturen) | |
Burkholderia mallei - Pseudomonas mallei - Rotz (nur Kulturen) | |
Burkholderia pseudomallei - Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) | |
Chlamydia psittaci - aviäre Stämme (nur Kulturen) | |
Clostridium botulinum (nur Kulturen) | |
Coccidioides immitis (nur Kulturen) | |
Coxiela burnetii (nur Kulturen) | |
Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers | |
Dengue-Virus (nur Kulturen) | |
Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) | |
Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)a | |
Ebola-Virus | |
Flexal-Virus | |
Francisella tularensis (nur Kulturen) | |
Guanarito-Virus | |
Hantaan-Virus | |
Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft | |
Hendra-Virus | |
Hepatitus-B-Virus (nur Kulturen) | |
Herpes-B-Virus (nur Kulturen) | |
humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) | |
hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) | |
japanisches Encephalititus-Virus (nur Kulturen) | |
Junin-Virus | |
Kyasanur-Waldkrankheit-Virus | |
Lassa-Virus | |
Machupo-Virus | |
Marburg-Virus | |
Affenpocken-Virus | |
Mycobacterium tüberculosis (nur Kulturen)a | |
Nipah-Virus | |
Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers | |
Polio-Virus (nur Kulturen) | |
Tollwut-Virus (nur Kulturen) | |
Rickettsia prowazkii (nur Kulturen) | |
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) | |
Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) | |
Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) | |
Sabia-Virus | |
Shigella dysenteriae type 1(nur Kulturen)a | |
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) | |
Pocken-Virus | |
Virus der Venezuelapferde-Encephalitis (nur Kulturen) | |
West-Nil-Virus (nur Kulturen) | |
Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) | |
Yersinia pestes (nur Kulturen) | |
UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE |
Virus der afrikanischen Schweinefiebers (nur Kulturen) |
Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 - Virus der verlogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen) | |
klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen) | |
Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen) | |
Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin didease) (nur Kulturen) | |
Mycoplasma mycoides - Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen) | |
Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen) | |
Rinderpest-Virus (nur Kulturen) | |
Schafpocken-Virus (nur Kulturen) | |
Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen) | |
Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen) | |
Vesicular stomatitis Virus (nur Kulturen) | |
*) Kulturen, die für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind, dürfen jedoch als ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden. |
2.2.62.1.4.2 Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie "A" nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie "B" sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.
Bem.: Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B".
2.2.62.1.5 Freistellungen
2.2.62.1.5.1 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.5.2 Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.5.3 Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.5.4 Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wird, oder Vorsorgeuntersuchungen (Screening-Tests) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zübereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
2.2.62.1.5.6 Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freisetzen verhindert und die mit dem Ausdruck "freigestellte medizinische Probe" bzw. "freigestellte veterinärmedizinische Probe" gekennzeichnet ist.
Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
Bemerkung 1: Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind
- Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker-Spiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA),
- erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittel-Kontrolle,
- für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen,
- Schwangerschaftstests,
- Biopsien zur Feststellung von Krebs und
- Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z.B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.).
Bemerkung 2: Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen.
2.2.62.1.6 - 2.2.62.1.8 (bleibt offen)
2.2.62.1.9 Biologische Produkte
Für Zwecke des ADNR werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:
Bem.: Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.
2.2.62.1.10 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren.
2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle
2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.
Bem.: Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG 49 in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.
2.2.62.1.11.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.
Bem.:
2.2.62.1.11.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
2.2.62.1.12 Infizierte Tiere
2.2.62.1.12.1 Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 50 befördert werden.
2.2.62.1.12.2 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie a oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie a zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie a zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.
2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1).
2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- rungscode |
UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | |
Ansteckungsgefährliche Stoffe | |||
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen | I1 | 2814 | ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN |
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere | I2 | 2900 | ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE |
Klinische Abfälle | I3 | 3291 | KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. |
Biologischer Stoff | I4 | 3373 | BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B |
2.2.7 Klasse 7 Radioaktive Stoffe
2.2.7.1 Begriffsbestimmungen
2.2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.7.2.1 bis 2.2.7.7.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.
2.2.7.1.2 Kontamination
Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.
Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.
2.2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen
A1und A2
A1ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADNR verwendet wird.
A2 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADNR verwendet wird.
Alphastrahler geringer Toxizität sind natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) 36 ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind.
Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
Spaltbare Stoffe sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:
Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.
Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) 35 ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen.
Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.
Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält.
Uran - natürlich, abgereichert, angereichert
Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).
Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran.
Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %.
In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
2.2.7.2 Klassifizierung
2.2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften
2.2.7.2.1.1 Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2 bis 2.2.7.2.5 abhängig vom Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide, von den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide, von der Art des zur Beförderung übergebenen Versandstücks und von der Art oder der Form des Versandstückinhalts oder von Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt wird, einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.
Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern
Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5) | |
UN 2908 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG |
UN 2909 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM |
UN 2910 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE |
UN 2911 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE |
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1) | |
UN 2912 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3321 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3322 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3324 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR |
UN 3325 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR |
Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2) | |
UN 2913 | RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3326 | RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR |
Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4) | |
UN 2915 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3327 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form |
UN 3332 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3333 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR |
Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) | |
UN 2916 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3328 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) | |
UN 2917 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3329 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) | |
UN 3323 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3330 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5) | |
UN 2919 | RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3331 | RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR |
Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5) | |
UN 2977 | RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR |
UN 2978 | RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
2.2.7.2.2 Bestimmung der Aktivitätswerte
2.2.7.2.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegeben:
Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide
Tabelle 2.2.7.2.2.1 |
2.2.7.2.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radio-logical Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden.
Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radioaktiver Inhalt | A1 | A2 | Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe |
Aktivitätsgrenzweit für freigestellte Sendungen |
(TBq) | (TBq) | (Bq/g) | (Bq) | |
nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt | 0,1 | 0,02 | 1 x 101 | 1 x 104 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt | 0,2 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar | 0,001 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
2.2.7.2.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.2.7.2.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei
f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,
X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und
Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
2.2.7.2.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze 2.2.7.2.2.4 und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
2.2.7.2.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden.
2.2.7.2.3 Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
2.2.7.2.3.1 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
2.2.7.2.3.1.1 (bleibt offen)
2.2.7.2.3.1.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
2.2.7.2.3.1.3 Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser 0,1 A2 nicht überschreitet, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde.
2.2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks reprasentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters betragt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfahigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentagige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivitat des freien Wasservolumens zu messen.
2.2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR übereinstimmen.
2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCO werden in zwei Gruppen unterteilt:
2.2.7.2.3.3 Radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.2.7.2.3.3.1 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
2.2.7.2.3.3.2 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.4 bis 2.2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
2.2.7.2.3.3.3 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR erfolgen.
2.2.7.2.3.3.4 Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 festgelegten Stosempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in Absatz 2.2.7.2.3.3.6 zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.2.7.2.3.3.5 Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
2.2.7.2.3.3.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:
2.2.7.2.3.3.7 Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
2.2.7.2.3.3.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzufuhren:
2.2.7.2.3.4 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
2.2.7.2.3.4.1 für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück die folgenden Vorschriften erfüllt:
2.2.7.2.3.4.2 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 des ADR festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 des ADR festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.
2.2.7.2.3.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1 und 2.2.7.2.3.4.2 muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR entsprechen.
2.2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe
Versandstücke, die spaltbare Radionuklide enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung der Tabelle 2.2.7.2.1.1 für spaltbare Stoffe zugeordnet werden, es sei denn, eine der Bedingungen in den nachfolgenden Absätzen a) bis d) ist erfüllt. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig.
Uran 235 Masse (g) | Masse der anderen spaltbaren Stoffe (g) | ||
+ | < 1, | ||
X | Y |
wobei X und Y die in Tabelle 2.2.7.2.3.5 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, die kleinste äußere Abmessung jedes Versandstücks ist mindestens 10 cm und entweder
Mit Ausnahme von Deuterium in natürlichen Konzentrationen in Wasserstoff darf weder Beryllium noch Deuterium in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 2.2.7.2.3.5 anwendbaren Massebegrenzungen je Sendung übersteigen.
Tabelle 2.2.7.2.3.5: Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Spaltbarer Stoff | Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die höchstens so groß ist wie die von Wasser | Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die größer ist als die von Wasser |
Uran-235 (X) |
400 | 290 |
andere spaltbare Stoffe (Y) | 250 | 180 |
2.2.7.2.4 Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.
2.2.7.2.4.1 Klassifizierung als freigestelltes Versandstück
2.2.7.2.4.1.1 Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke klassifiziert werden, wenn
2.2.7.2.4.1.2 Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthalt, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 µSv/h.
Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
Aggregatzustand des Inhalts |
Instrumente oder Fabrikate |
Stoffe | |
Grenzwerte je Einzelstücka | Grenzwerte je Versandstücka | Grenzwerte je Versandstücka | |
(1) | (2) | (3) | (4) |
feste Stoffe | |||
in besonderer Form | 10-2 A1 | A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form | 10-2 A2 | A2 | 10-3 A2 |
flüssige Stoffe | 10-3 A2 | 10-1 A2 | 10-4 A2 |
Gase | |||
Tritium | 2 x 10-2 A2 | 2 x 10-1 A2 | 2 x 10-2 A2 |
in besonderer Form | 10-3 A1 | 10-2 A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form | 10-3 A2 | 10-2 A2 | 10-3 A2 |
a) Für Radionuklidgemische siehe Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6. |
2.2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
2.2.7.2.4.1.4 Radioaktive Stoffe mit einer Aktivität, welche die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
2.2.7.2.4.1.5 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, deren Aktivität die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:
2.2.7.2.4.1.6 Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichtem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
2.2.7.2.4.2 Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1 und des Unterabschnitts 4.1.9.2 erfüllt sind.
2.2.7.2.4.3 Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.2 und des Unterabschnitts 4.1.9.2 des ADR erfüllt sind.
2.2.7.2.4.4 Klassifizierung als Typ A-Versandstück
Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten:
Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:
Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
wobei
B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist;
A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist;
C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und
A2(j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur der UN-Nummer 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR, oder der UN-Nummer 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, zugeordnet werden.
2.2.7.2.4.5.1 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:
2.2.7.2.4.6 Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
2.2.7.2.4.6.1 Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifiziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
2.2.7.2.4.6.2 Ein Versandstück darf nur als Typ B(U)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.2.7.2.4.6.3 Ein Versandstück darf nur als Typ B(M)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.2.7.2.4.6.4 Ein Versandstück darf nur als Typ C-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.2.7.2.5 Sondervereinbarungen
Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen.
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(Stand: 29.08.2018)
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