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2.2.7.3 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) 35 Bestimmung der Gruppen
2.2.7.3.1 Ein Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen.
2.2.7.3.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
Feste Stoffe (z.B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen
2.2.7.3.3 Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser auf 0,1 A2 begrenzt bleibt, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in 2.2.7.3.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde.
2.2.7.3.4 LSA-III Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
2.2.7.3.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.2.7.3.4 geforderten Auslegungskriterien muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR übereinstimmen.
2.2.7.4 Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.2.7.4.1 Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen.
2.2.7.4.2 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen nach 2.2.7.4.4 bis 2.2.7.4.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
2.2.7.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.2.7.4.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR übereinstimmen.
2.2.7.4.4 Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der Stoßempfindlichkeitsprüfung, der Schlagprüfung, der Biegeprüfung und der Erhitzungsprüfung nach 2.2.7.4.5 oder der alternativen Prüfung nach 2.2.7.4.6 unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüf muster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in 2.2.7.4.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in 2.2.7.4.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.2.7.4.5 Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
2.2.7.4.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:
2.2.7.4.7 Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
2.2.7.4.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
2.2.7.5 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) 36, Bestimmung der Gruppen
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. SCO werden in zwei Gruppen unterteilt:
2.2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 1 und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2
2.2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI)
2.2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
Tabelle 2.2.7.6.1.1 - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände
Fläche der Ladunga | Multiplikationsfaktor |
bis 1 m2
größer als 1 m2 bis 5 m2 größer als 5 m2 bis 20 m2 größer als 20 m2 |
1
2 3 10 |
a) größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung |
2.2.7.6.1.2 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird.
2.2.7.6.2 Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.2.7.6.2.1 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für ≪N≫ zu ermitteln, die aus den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12 des ADR abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
2.2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.
2.2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Werkstoffeinschränkungen
2.2.7.7.1 Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke
2.2.7.7.1.1 Allgemeines
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen:
2.2.7.7.1.2 Freigestellte Versandstücke
2.2.7.7.1.2.1 Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uranium, abgereichertem Uranium oder natürlichem Thorium hergestellte Fabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende:
Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 - Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
Aggregatzustand des Inhalts | Instrumente oder Fabrikate | Stoffe | |
Grenzwerte je Einzelstücka | Grenzwerte je Versandstücka | Grenzwerte je Versandstücka | |
feste Stoffe | |||
in besonderer Form............ | 10-2 A1 | A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form ................. | 10-2 A2 | A2 | 10-3 A2 |
flüssige Stoffe .................... | 10-3 A2 | 10-1 A2 | 10-4 A2 |
Gase | |||
Tritium ............................... | 2 x 10-2 | 2 x 10-1 A2 | 2 x 10-2 A2 |
in besonderer Form............ | 10-3 A1 | 10-2 A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form ................. | 10-3 A2 | 10-2 A2 | 10-3 A2 |
a) Für Radionuklidgemische siehe 2.2.7.7.2.4 bis 2.2.7.7.2.6. |
2.2.7.7.1.2.2 Bei aus natürlichem Uranium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellten Fabrikaten darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Uraniums oder Thoriums ist von einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.
2.2.7.7.1.3 Industrieversandstücke
Der radioaktive Inhalt in einem einzelnen Versandstück mit LSA-Stoffen oder in einem einzelnen Versandstück mit SCO-Gegenständen ist so zu beschränken, dass die in Absatz 4.1.9.2.1 des ADR festgelegte Dosisleistung nicht überschritten wird; außerdem ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) des ADR festgelegten Aktivitätsgrenzen für ein Fahrzeug nicht überschritten werden.
2.2.7.7.1.4 Typ A-Versandstücke
2.2.7.7.1.4.1 Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:
2.2.7.7.1.4.2 Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
wobei
B (i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form und A, (i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist und
C (j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und A2(J) der A2Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.7.1.5 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke
2.2.7.7.1.5.1 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten:
2.2.7.7.1.6 Typ C-Versandstücke
Bem.: Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe in Mengen von entweder mehr als 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher der beiden Werte für radioaktive Stoffe in besonderer Form der niedrigere ist, oder mehr als 3000 A2 für alle übrigen radioaktiven Stoffe enthalten, dürfen per Luftfracht befördert werden. Obwohl Typ C-Versandstücke für die Beförderung mit Binnenschiffen von radioaktiven Stoffen in solchen Mengen nicht vorgeschrieben sind [Typ B(U)- oder Typ B(M)Versandstücke genügen], werden die folgenden Vorschriften aufgeführt, da solche Versandstücke auch auf Binnenwasserstraßen befördert werden dürfen.
Typ C-Versandstücke dürfen entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten:
2.2.7.7.1.7 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Sofern nicht gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2 des ADR ausgenommen, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern zutreffend, entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten:
2.2.7.7.1.8 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:
2.2.7.7.2 Aktivitätswerte
2.2.7.7.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.7.2.1 angegeben:
Tabelle 2.2.7.7.2.1 |
2.2.7.7.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in 2.2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission an Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden.
Tabelle 2.2.7.7.2.2 - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radioaktiver Inhalt | A1 | A2 | Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe |
Aktivitätsgrenzweit für freigestellte Sendungen |
(TBq) | (TBq) | (Bq/g) | (Bq) | |
nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt | 0,1 | 0,02 | 1 x 101 | 1 x 104 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt | 0,2 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar | 0,001 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
2.2.7.7.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.2.7.7.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklid dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.2.7.7.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in 2.2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei
f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,
X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und
Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
2.2.7.7.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und die jeweils niedrigsten entsprechenden Radionuklidwerte für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.2.7.7.2.4 und 2.2.7.7.1.4.2 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alpha-Aktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/ Gammastrahler zu verwenden sind.
2.2.7.7.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.7.2.2 anzuwenden.
2.2.7.8 Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) und der Dosisleistungen für Versandstücke und Umpackungen
2.2.7.8.1 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umpackung 50 überschreiten.
2.2.7.8.2 Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h überschreiten.
2.2.7.8.3 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umpackung 10 mSv/h überschreiten.
2.2.7.8.4 Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 2.2.7.8.4 festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:
Tabelle 2.2.7.8.4 - Kategorien der Versandstücke und Umpackungen
Bedingungen | Kategorie | |
Transportkennzahl (TI) | höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche | |
0a | nicht größer als 0,005 mSv/h | I-WEISS |
größer als 0, aber nicht größer als 1a | größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h | II-GELB |
größer als 1, aber nicht größer als 10 | größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h | III-GELB |
größer als 10 | größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h | III-GELBb |
a) Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darf ihr Wert entsprechend 2.2.7.6.1.1 c) gleich Null gesetzt werden.
b) Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern. |
2.2.7.8.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 2.2.7.8.4 vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
2.2.7.9 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung freigestellter Versandstücke
2.2.7.9.1 Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate gemäß 2.2.7.7.1.2 und leere Verpackungen gemäß 2.2.7.9.6 enthalten können, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:
2.2.7.9.2 Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes 5 gSv/h überschreiten.
2.2.7.9.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und deren Aktivität die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalte 2 bzw. 3 für das Einzelstück und das Versandstück festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.2.7.9.4 Radioaktive Stoffe in anderen als den in 2.2.7.9.3 beschriebenen Formen dürfen, wenn die Aktivität die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.2.7.9.5 Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes natürliches Uranium, unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, darf als ein freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt, die Außenfläche des Uraniums oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
2.2.7.9.6 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf als freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.2.7.9.7 Die folgenden Vorschriften gelten nicht für freigestellte Versandstücke und die Kontrollmaßnahmen für die Beförderung von freigestellten Versandstücken:
2.2.7.10 reserviert
________
1) Die Buchstaben "TI" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Transport Index".
2) Die Buchstaben "CSI" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Criticality Safety Index".
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(Stand: 01.03.2019)
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