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Fortgeltende Regelung ADN

7.1.5.5 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr eines Schiffes, das Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2 befördert, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, gefährlich zu werden droht,

muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß 7.1.5.4 an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die örtlich zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.

7.1.5.6-7.1.5.7 reserviert

7.1.5.8 Meldepflicht

Schiffe, welche Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, müssen bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in der Gegenstände befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 angeben.

7.1.5.9-7.1.5.99 reserviert

7.1.6 Zusätzliche Anforderungen

7.1.6.1-7.1.6.10 reserviert

7.1.6.11 Beförderung in loser Schüttung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

CO01: Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.
CO02: Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit diesen Stoffen in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.
CO03: Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist.
ST01: Dieser Stoff muss stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
ST02: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zulässig, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, dass die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.
RA01: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn:
  1. bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
  2. bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
RA02: Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn:
  1. sie so in einem Schiff befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
  2. sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10-4μCi/cm2) oder fur alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10-5 μCi/cm2) uberschreitet;
  3. Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der radioaktive Stoff nicht im Schiff freigesetzt wird, wenn vermutet wird, dass die nicht festhaftende Kontamination auf den unzuganglichen Oberflachen 4 Bq/cm2 (10-4 μCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizitat oder 0,4 Bq/cm2 (10-5 μCi/cm2) fur alle anderen Alphastrahler uberschreitet.
RA03: Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

7.1.6.12 Lüftung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in 3.2 Tabelle A Spalte (10) erwähnt werden:

VE01: Laderäume, die diese Stoffe enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
VE02: Laderäume, die diese Stoffe enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
VE03: Räume, wie Laderäume, Wohnungen und Maschinenräume, die an einem Laderaum angrenzen, der diese Stoffe enthält, müssen gelüftet werden. Die Laderäume, die diese Stoffe enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. Nach dem Belüften muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen gemessen werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
VE04: Werden Druckgaspackungen gemäß 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke befördert, sind die Sondervorschriften VE01 und VE02 anwendbar.

7.1.6.13 Maßnahmen vor dem Laden

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

LO01: Vor dem Laden dieser Stoffe oder Gegenstände muss sichergestellt sein dass im Innern des Laderaums metallene Gegenstände, die kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht vorhanden sind.
LO02: Das Laden dieser Stoff in loser Schüttung darf nur dann stattfinden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist.
LO03: Vor dem Laden dieser Stoff in loser Schüttung oder unverpackt muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden Laderäumen so trocken wie möglich sind.
LO04: Vor dem Laden dieser Stoff in loser Schüttung muss sichergestellt sein, dass im Innern des Laderaums keine losen organischen Materialien vorhanden sind.
LO05: Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.

7.1.6.14 Handhaben und Stauen der Ladung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

HA01: Diese Stoffe oder Gegenstände müssen mindestens 3 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
HA02: Diese Stoffe oder Gegenstände müssen mindestens 2 m von den senkrechten Ebenen, die mit den Seitenwänden des Schiffes zusammenfallen, entfernt gestaut werden.
HA03: Bei der Handhabung dieser Stoffe oder Gegenstände muss Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt werden, dass Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

HA04: Es ist verboten, Versandstücke, die diese Stoffe oder Gegenstände enthalten, mit ungefährlichen Stoffen zu überstapeln.
HA05: Beim Zusammenladen dieser Stoffe oder Gegenstände im gleichen Laderaum müssen diese nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn diese Stoffe oder Gegenstände in Containern enthalten sind.

HA06: Während diese Stoffe oder Gegenstände geladen oder gelöscht werden, dürfen andere Laderäume nicht beladen oder gelöscht und Brennstofftanks nicht befüllt oder entleert werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
HA07: Es ist verboten, diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Stoffe durch Witterungseinflüsse nass werden.
HA08: Wenn die Versandstücke, die diese Güter enthalten, nicht in einem Container enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
HA09: Bei der Beförderung diese Stoffe in loser Schüttung dürfen im gleichen Laderaum keine brennbaren Stoffe gestaut werden.
HA10: Diese Stoffe müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden. Für Seeschiffe gelten diese Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

7.1.6.15 reserviert

7.1.6.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Die folgenden zusätzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn sie in 3.2 Tabelle A Spalte (11) erwähnt werden:

IN01: Nach dem Laden und Löschen dieser Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
Bevor Personen die Laderäume betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Löschen erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt.
Werden in diesen Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
IN02: Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Toximeter gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
IN03: Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss der Schiffsführer sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.

7.1.6.17-7.1.6.99 reserviert

7.2 Tankschiffe

Die Vorschriften 7.2.0 bis 7.2.5 gelten für Tankschiffe.

7.2.0 Allgemeine Vorschriften

7.2.0.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

7.2.0.1.1 Die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Stoffe durch die anwendbaren Bauvorschriften des Teils 9 ergänzt.

Die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Stoffe durch die anwendbaren Vorschriften des Teils 7 ergänzt.

7.2.0.1.2 Falls Vorschriften des Teils 7 oder 9 jenen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung widersprechen, gelten die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht.

7.2.0.2-7.2.0.99 reserviert

7.2.1 Beförderungsart

7.2.1.1-7.2.1.20 reserviert

7.2.1.21 Beförderung in Ladetanks

7.2.1.21.1 Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in 3.2, Tabelle C enthalten.

7.2.1.21.2 Ein Stoff, der nach den Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N offen eingehalten und auch alle anderen gemäß 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.3 Ein Stoff, der nach den Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung eingehalten und auch alle anderen gemäß 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.4 Ein Stoff, der nach den Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N geschlossen eingehalten und auch alle anderen gemäß 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.5 Ein Stoff, der nach den Angaben in 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

7.2.1.21.6 Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.

7.2.1.22-7.2.1.99 reserviert

7.2.2 Anforderungen an die Schiffe

7.2.2.0 Bau

Schiffe, welche für die Beförderung von gefährlichen Stoffen mit einem Zulassungszeugnis versehen sein müssen, müssen den zutreffenden Bauvorschriften des Teils 9 entsprechen.

7.2.2.1-7.2.2.3 reserviert

7.2.2.4 Schiffstypen

Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ G, Typ C und Typ N.

Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile muss im Zulassungszeugnis vermerkt werden.

Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im nach 7.2.2.8.1 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile hat, muss der Öffnungsdruck der Ventile eines jeden Ladetanks im Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

7.2.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in einer Sprache, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, und wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen ausgelegt sein und eingesehen werden können.

7.2.2.6 Gasspüranlagen

Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20 % der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.

Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.

7.2.2.7 reserviert

7.2.2.8 Klassifikation

7.2.2.8.1 Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Stoffe zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchsten Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muss durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

7.2.2.8.2 Die Klasse muss aufrechterhalten werden.

7.2.2.8.3 Von der Klassifikationsgesellschaft wird eine Bescheinigung ausgestellt, die alle gefährliche Stoffe beinhaltet, die in dem Schiff befördert werden dürfen.

7.2.2.9-7.2.2.18 reserviert

7.2.2.19 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

7.2.2.19.1 Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis für die Beförderung von gefährlichen Stoffen versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der 7.1.2.19 entsprechen.

7.2.2.19.2 Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften dieses Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Schiffe als ein einziges Schiff angesehen.

7.2.2.19.3 Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, müssen den nachstehend aufgeführten Nummern des ADNR entsprechen:

7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.1.8, 8.1.9, 9.3.3.0.1, 9.3.3.0.3d), 9.3.3.0.5, 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.2, 9.3.3.12.4, 9.3.3.12.6, 9.3.3.16, 9.3.3.16.2, 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1 bis 9.3.3.31.5, 9.3.3.32.2, 9.3.3.34.1, 9.3.3.34.2, 9.3.3.40.1 (jedoch genügt eine einzige Feuerlösch- oder Ballastpumpe), 9.3.3.40.2, 9.3.3.41, 9.3.3.50.1 c), 9.3.3.50.2, 9.3.3.51, 9.3.3.52.3, 9.3.3.52.4 bis 9.3.3.52.6, 9.3.3.56.5, 9.3.3.71 und 9.3.3.74.

7.2.2.20 reserviert

7.2.2.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Beim Laden oder Löschen von Stoffen der Klasse 2 und der Klasse 3 UN 1280 und 2983 muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können. Die Unterbrechung des Lade/Löschvorgangs muss durch ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Landanlage befindet.

Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten.

7.2.2.22 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Stoffen in 3.2 Tabelle C Spalte (6) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen während der Beförderung nicht ansprechen.

7.2.2.23-7.2.2.99 reserviert

7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften

7.2.3.1 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

7.2.3.1.1 Kofferdämme müssen leer sein. Es muss täglich kontrolliert werden, ob die Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).

7.2.3.1.2 Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.

7.2.3.1.3 Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.

7.2.3.1.4 Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden, welche mit einem für den zu befördernden Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

7.2.3.1.5 Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff gefährliche Stoffe der Klasse 2, 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 befördert, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (18) ein Gasspürgerät gefordert wird, muss mit Hilfe dieses Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff gefährliche Stoffe der Klasse 2, 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 befördert, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (18) ein Toximeter gefordert wird, muss mit Hilfe dieses Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

7.2.3.1.6 Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

7.2.3.2 Pumpenräume unter Deck

7.2.3.2.1 Pumpenräume unter Deck müssen bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 einmal täglich auf Leckagen geprüft werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

7.2.3.2.2 Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen.

Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

7.2.3.3-7.2.3.5 reserviert

7.2.3.6 Gasspüranlagen

Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des Herstellers gewartet und kalibriert werden.

7.2.3.7 Entgasen leerer Ladetanks

7.2.3.7.0 Das Entgasen entladener oder leerer Ladetanks in die Atmosphäre ist unter den nachfolgenden Bedingungen nur dann gestattet, wenn es auf Grund anderer internationaler oder nationaler Rechtsvorschriften nicht verboten ist.

7.2.3.7.1 Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Stoffe der Klasse 2 oder der Klasse 3 mit Klassifizierungscode, der den Buchstaben "T" enthält in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (3), der Klasse 6.1 oder der Klasse 8 mit Verpackungsgruppe I in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (4), enthalten haben, dürfen nur entweder durch sachkundige Personen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 oder durch von der zuständigen Behörde zugelassene Firmen entgast werden. Das Entgasen darf nur an von der zuständigen Behörde zugelassenen Stellen erfolgen.

7.2.3.7.2 Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in 7.2.3.7.1 genannten gefährlichen Stoffe enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherungen entgast werden.

Im normalen Betrieb muss an der Austrittsstelle des Gas-/Luftgemisches dessen Produktkonzentration weniger als 50 % der unteren Explosionsgrenze betragen. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach 7.2.3.15 zu messen. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist das Entgasen verboten.

7.2.3.7.3 Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in 7.2.3.7.1 genannten gefährlichen Stoffe enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:

7.2.3.7.4 Der Entgasungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Messgeräts Konzentrationen von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.

7.2.3.7.5 Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in 3.2 Tabelle C Spalte (18) genannten Gerätes festgestellt wird, dass weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Bezeichnung nach 3.2 Tabelle C Spalte (19) weggenommen werden.

7.2.3.8 - 7.2.3.11 reserviert

7.2.3.12 Lüftung

7.2.3.12.1 Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.

7.2.3.12.2 Die Lüftung von Pumpenräumen muss

in Betrieb sein.

7.2.3.13-7.2.3.14 reserviert

7.2.3.15 Sachkundiger an Bord

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern muss ein Sachkundiger nach 8.2.1.2 an Bord sein. Zusätzlich muss dieser Sachkundige

sein.

Bei der Beförderung von Stoffen, für die in 3.2 Tabelle C Spalte (6) ein Tankschiff des Typs C und in Spalte (7) ein Ladetanktyp 1 vorgeschrieben ist, genügt bei der Beförderung in einem Typ G eine Bescheinigung nach 8.2.1.5.

7.2.3.16-7.2.3.19 reserviert

7.2.3.20 Ballastwasser

7.2.3.20.1 Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.

Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mitberücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90 % der Tankinhalte beträgt und das Füllen in 3.2 Tabelle C Spalte (20) nicht verboten ist.

7.2.3.20.2 Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muss dies im Ladungsbuch eingetragen werden.

7.2.3.21 reserviert

7.2.3.22 Zugangsöffnungen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen; Öffnungen der Ladetanks und Restetanks; Abschlussvorrichtungen

Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben, ausgenommen davon sind Pumpenräume an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in diesem Teil zugelassene Ausnahmen.

7.2.3.23-7.2.3.24 reserviert

7.2.3.25 Verbindung zwischen Rohrleitungen

7.2.3.25.1 Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:

  1. Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
  2. Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelboden;
  3. Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.

7.2.3.25.2
7.2.3.25.1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:

In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein, dass aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.

7.2.3.25.3
7.2.3.25.1 b) und c) gilt nicht für:

7.2.3.26-7.2.3.27 reserviert

7.2.3.28 Kühlanlage

Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, in der die höchstzulässige Ladetemperatur im Verhältnis mit der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage und der Ausführung der Isolierung der Ladetanks enthalten ist.

7.2.3.29 Beiboote

7.2.3.29.1 Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Beiboot muss außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung befindet.

7.2.3.29.2
7.2.3.29.1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

7.2.3.30 reserviert

7.2.3.31 Maschinen

7.2.3.31.1 Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C betrieben werden (z.B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für benzinbetriebene Außenbordmotoren von Beibooten.

7.2.3.31.2 Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.

7.2.3.32 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des Teils 9 gebaut worden sind.

7.2.3.33-7.2.3.40 reserviert

7.2.3.41 Feuer und offenes Licht

7.2.3.41.1 Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist verboten. Dies gilt nicht in Wohnungen und im Steuerhaus.

7.2.3.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden.

7.2.3.41.3 Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.

7.2.3.42 Ladungsheizungsanlage

7.2.3.42.1 Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.

Im Allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in 3.2 Tabelle C Spalte (20) enthalten.

7.2.3.42.2 Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen, die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.

7.2.3.42.3 Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der 9.3.2.52.3 b) oder 9.3.3.52.3 b) vollständig entspricht.

7.2.3.42.4 Die Forderungen des 7.2.3.42.3 brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt gleich oder größer als 60 °C.

7.2.3.43 reserviert

7.2.3.44 Reinigungsarbeiten

Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C dürfen nur im Bereich der Ladung durchgeführt werden.

7.2.3.45-7.2.3.50 reserviert

7.2.3.51 Elektrische Einrichtungen

7.2.3.51.1 Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.

7.2.3.51.2 Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für:

7.2.3.51.3 Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind.

Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

7.2.3.52-7.2.3.99 reserviert

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