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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.51.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizie-
rungscode
UN-Nr. Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
ohne Neben-
gefahr O
flüssig O1 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LOSUNG, N.A.G.
3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest O2 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1462 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegen-
stände
O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
selbsterhitzungsfähig, fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt  2.2.51.2)
giftig OT flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend OC flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
giftig, ätzend   OTC (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist.)

2.2.52 Klasse 5.2 Peroxide

2.2.52.1 Kriterien

2.2.52.1.1 Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bemerkung: Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.

Zuordnung

2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids

  1. enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
  2. enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.
Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel

16 x Σ (ni x ci/mi),

wobei:

ni = Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci= Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;
mi = molekulare Masse des organischen Peroxids i.

2.2.52.1.6 Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben typen eingeteilt. Die typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.52.1.7 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle a (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Sammeleintragungen geben an:

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften in 2.2.52.1.16 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.

2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein Rheinuferstaat oder Belgien, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Rheinuferstaates oder Belgien anerkannt werden.

2.2.52.1.9 Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ a oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt  2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs a oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt  2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als ≪mit Wasser≫ oder als ≪stabile Dispersion in Wasser≫ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt  2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.52.1.15 Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind.

2.2.52.1.16 Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1), welche die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann. Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.

Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur

Art des Gefäßes SADTa Kontrolltemperatur Notfalltemperatur

Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC)

< 20 °C 20 °C unter SADT 10 °C unter SADT
> 20 °C,< 35 °C 15 °C unter SADT 10 °C unter SADT
> 35 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT
Tanks < 50 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT
a) SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes.

2.2.52.1.17 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 angegeben.

2.2.52.1.18 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt  2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Die organischen Peroxide des Typs a [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)] sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

  Klassifizie-
rungscode
UN-Nr. Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Organische Peroxide
keine Temperaturkontrolle erforderlich P1 ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)
ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)
3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
Temperaturkontrolle erforderlich P2 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

Die in der Spalte ≪Verpackungsmethode≫ angegebenen Codes ≪OP1≫ bis ≪OP8≫ verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23.

Organisches Peroxid Konzen-
tration  (%)
Verdün-
nungs-
mittel Typ A
Verdün-
nungs-
mittel Typ B (%)1
inerter fester Stoff (%) Was-
ser (%)
Ver- pak-
kungs-
me- thode
Kon- troll-
tempe-
ratur (°C)
Not- fall-
tempe- ratur (°C)
UN-Nr. der Gat- tungs-
eintra- gung
Ne- ben-
gefahr und Bem.
ACETYLACETON- PEROXID < 42 >48     >8 OP7     3105 2)
" (als Paste) < 32         OP7     3106 20)
ACETYLCYCLO- HEXAN- SULFONYL- PEROXID < 82       >12 OP4 - 10 0 3112 3)
" < 32   >68     OP7 - 10 0 3115  
tert-AMYLHYDRO- PEROXID < 88 >6     >6 OP8     3107  
tert-AMYLPEROXY- ACETAT < 62 >38     OP7     3105  
tert-AMYLPEROXY- BENZOAT < 100         OP5     3103  
tert-AMYLPEROXY-2- ETHYLHEXANOAT < 100         OP7 + 20 + 25 3115  
tert-AMYLPEROXY-2- ETHYLCARBONAT < 100         OP7     3105  
tert-AMYLPEROXYISO- PROPYLCARBONAT < 77 >23 OP5 3103
tert-AMYLPEROXY- NEODECANOAT < 77   >23     OP7 0 + 10 3115  
" < 47 > 53 OP8 0 + 10 3119
tert-AMYLPEROXY- PIVALAT < 77   >23     OP5 + 10 + 15 3113  
tert-AMYLPEROXY- 3,5,5-TRIMETHYL- HEXANOAT < 100         OP7     3101 3)
tert-BUTYLCUMYL- PEROXID > 42-100         OP8     3107  
" < 52     >48   OP8     3108  
n-BUTYL-4,4-DI-(tert- BUTYLPEROXY)- VALERAT > 52-100         OP5     3103  
" < 52     >48   OP8     3108  
tert-BUTYLHYDRO- PEROXID > 79-90       >10 OP5     3103 13)
" < 80 >20       OP7     3105 4) 13)
" < 79       > 14 OP8     3107 13) 23)
" < 72       >28 OP8     3109 13)
tert-BUTYLHYDRO- PEROXID + DI-tert-BUTYL- PEROXID < 82 + > 9       >7 OP5     3103 13)
tert-BUTYLMONO- PEROXY- MALEAT > 52-100         OP5     3102 3)
" < 52 >48       OP6     3103  
" < 52     >48   OP8     3108  
" (als Paste) < 52         OP8     3108  
tert-BUTYLPEROXY- ACETAT > 52-77  >23       OP5     3101  3) 
" > 32-52 >48       OP6     3103  
" < 32   >68     OP8 3109  
tert-BUTYLPEROXY- BENZOAT > 77-100       OP5     3103  
" > 52-77 >23       OP7     3105  
" < 52     >48   OP7     3106  
tert-BUTYLPEROXY- BUTYL- FUMARAT < 52 >48       OP7     3105  
tert-BUTYLPEROXY- CROTONAT < 77 >23       OP7     3105  
tert-BUTYLPEROXY- DIETHYL- ACETAT < 100         OP5 + 20 + 25 3113  
tert-BUTYLPEROXY- 2-ETHYL- HEXANOAT > 52-100 OP6 + 20 + 25 3113
" > 32-52 >48 OP8 + 30 + 35 3117
" < 52 >48 OP8 + 20 + 25 3118
" < 32 >68 OP8 + 40 + 45 3119
tert-BUTYLPEROXY- 2-ETHYL- HEXANOAT + 2,2-DI- (tert-BUTYL- PEROXY)- BUTAN < 12 +< 14 > 14 >60 OP7 3106
" < 31 +< 36 >33 OP7 + 35 + 40 3115
tert-BUTYLPEROXY-2- ETHYL- HEXYL- CARBONAT < 100         OP7     3105  
tert-BUTYLPEROXY- ISOBUTYRAT > 52-77   >23     OP5 + 15 + 20 3111 3)
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