umwelt-online: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (4)

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Teil II
Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien in Bezug auf selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide und polymerisierende Stoffe

Bemerkung 1: Das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation eines jeden Prüfverfahrens ist in Klammern hinter jedem Prüfnamen angezeigt.

Bemerkung 2: Das Prüfverfahren jeder Prüfart, das zur Benutzung empfohlen ist, ist fettgedruckt und mit Sternchen gekennzeichnet (s. Unter abschnitt 1.6 der Allgemeinen Einleitung).

Abschnitt 20
Einleitung Teil II

20.1 Zweck

20.1.1 Teil II des Handbuchs enthält das UN-Klassifizierungsschema für die Einstufung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden sowie für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) für polymerisierende Stoffe. Für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide enthält es eine Beschreibung der Verfahren, Prüfmethoden und Kriterien, die als am besten geeignet angesehen werden, um eine angemessene Einstufung dieser Stoffe zu erreichen. Es sollte in Verbindung mit den Einstufungsgrundsätzen in den Abschnitten 20.4.2 und 20.4.3, dem Flussdiagramm in Abbildung 20.1 dieses Handbuchs, den Unterabschnitten 2.4.2.3 und 2.5.3 der Modellvorschriften und den Kapiteln 2.8 und 2.15 GHS/GHS-VO verwendet werden.

20.1.2 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind in sieben typen entsprechend ihrer Gefahr zu klassifizieren. Das Fließschema zur Klassifizierung dieser Stoffe ist in Abbildung 20.1 dargestellt. Die Prüfungen werden in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe sind zur Sicherheit der Labormitarbeiter kleine Vorversuche durchzuführen, um die Stabilität und die Empfindlichkeit des Stoffes zu bestimmen. In der zweiten Stufe sind Prüfungen zur Einstufung durchzuführen.

Abbildung 20.1: Fließdiagramm für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

Bemerkung: Für den Transport:

20.2 Anwendungsbereich

20.2.1 Neue Stoffe, die in der Lage sind, sich exotherm zu zersetzen, sind, wenn sie zur Beförderung aufgegeben werden, den Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe, wie in diesem Unterabschnitt beschrieben, zu unterwerfen, es sei denn, dass:

  1. sie explosive Stoffe (s. Teil I);
  2. sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe entsprechend dem Zuordnungsverfahren der Unterklasse 5.1 sind (siehe Abschnitt 34), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5,0 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in der nachfolgenden Bemerkung festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind;
    Bemerkung: Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5,0 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz (a), (b), (d) oder (e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen.
    Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 zu klassifizieren.
    Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G nach den Grundsätzen des Unterabschnitts 20.4.2 (g) dieses Handbuches aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Unterklasse 5.1 (siehe Abschnitt 34 diese Handbuches).
  3. sie organische Peroxide ( siehe 20.2.2);
  4. ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist (siehe 20.3.3.3); oder
  5. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg > 75°C ist; oder
  6. sie sind polymerisierende Stoffe gemäß Abschnitt 2.4.2.5 der Modellvorschriften.

20.2.2 Für die Beförderung vorgesehene neue organische Peroxide sind den Klassifizierungsverfahren, wie in diesem Abschnitt dargestellt, zu unterwerfen, es sei denn, sie enthalten:

  1. nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht mehr als 1,0 % Wasserstoffperoxid; oder
  2. nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und mehr als 1,0 %, jedoch nicht mehr als 7,0 Wasserstoffperoxid.

20.2.3 In diesem Zusammenhang ist ein neuer Stoff einer der nach Meinung der zuständigen Behörde einen der folgenden Punkte erfüllt:

  1. ein neuer selbstzersetzlicher Stoff, der der Definition in 20.2.1

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