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Fortgeltende Regelung ADN
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung
5.3.2.1 Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung
5.3.2.1.1 Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben.
5.3.2.1.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für jeden in den Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und für Wagen unter ausschließlicher Verwendung, die nur mit Versandstücken mit einem einzigen gefährlichen Gut beladen sind. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des RID.
5.3.2.1.3 Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe der UN-Nummer 1202, 1203 oder 1223 oder Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist, aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in 5.3.2.1.2 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht angebracht werden, wenn auf den gemäß 5.3.2.1.1 vorne und hinten angebrachten Tafeln, die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben sind.
5.3.2.1.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des ADR eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Straßenfahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für jeden in der Beförderungseinheit oder im Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den unter ausschließlicher Verwendung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und für Wagen unter ausschließlicher Verwendung, die nur mit Versandstücken mit einem einzigen gefährlichen Gut beladen sind. In diesem Fall ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr diejenige von Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (20) des RID.
5.3.2.1.5 Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß Absatz 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Trägerfahrzeugs oder des Tragwagens nicht deutlich sichtbar sind, müssen dieselben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs oder Wagens angebracht werden.
Bemerkung: Dieser Absatz braucht nicht für die Kennzeichnung von gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder Wagen mit orangefarbenen Tafeln angewendet zu werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern.
5.3.2.1.6 An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird, sind die nach den 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.
5.3.2.1.7 Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere fest verbundene Tanks oder Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Kesselwagen, Batteriewagen, Fahrzeuge mit abnehmbaren Tanks sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung.
5.3.2.1.8 Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
5.3.2.2 Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
5.3.2.2.1 Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und müssen eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von mindestens 30 cm und einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs oder Wagens befestigt bleiben. Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.
Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.
In diesem Fall ist bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm.
Für Wagen ist eine nicht rückstrahlende Farbe zulässig.
Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden.
Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.
Bemerkung: Der Farbton der orangefarbenen Tafel sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist:
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems | ||||
x | 0,52 | 0,52 | 0,578 | 0,618 |
y | 0,38 | 0,40 | 0,422 | 0,38 |
Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12.
Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°
Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5 ° und einem Beobachtungswinkel von 0,2 °:
mindestens 20 cd/lx m2.
5.3.2.2.2 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe 5.3.2.2.3). Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer 15 minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.
Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs oder Wagens an der vorgesehenen Stelle verbleiben.
5.3.2.2.3 Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben "X"; siehe 5.3.2.3) | |
UN-Nummer (4 Ziffern) | |
Grund: orange.
Rand, waagrechte Linie und Ziffern: schwarz, Strichbreite 15 mm. |
5.3.2.2.4 Alle in 5.3.2.2 angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.
5.3.2.2.5 Wenn die orangefarbene Tafel oder die in Absatz 5.3.2.2.1 aufgeführte alternative Kennzeichnung auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
5.3.2.3.1 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
2 | Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion |
3 | Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
4 | Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff |
5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
6 | Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr |
7 | Radioaktivität |
8 | Ätzwirkung |
9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion |
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.
Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe 5.3.2.3.2).
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X" vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
Für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß 3.2 Tabelle a Spalte (3b) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:
5.3.2.3.2 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR oder des RID aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung:
20 | erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist |
22 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend |
223 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar |
225 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) |
23 | entzündbares Gas |
238 | entzündbares Gas, ätzend |
239 | entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
25 | oxidierendes (brandförderndes) Gas |
26 | giftiges Gas |
263 | giftiges Gas, entzündbar |
265 | giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) |
268 | giftiges Gas, ätzend |
30 |
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323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet |
33 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) |
333 | pyrophorer flüssiger Stoff |
X333 | pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert |
336 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig |
338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend |
X338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
339 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
36 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig |
362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet |
368 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend |
38 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend |
382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet |
39 | entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
40 | entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet |
423 | fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X423 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet 3 |
43 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff |
X432 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und entzündbare Gase bildet |
44 | entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
446 | entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
46 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig |
462 | fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X462 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und giftige Gase bildet |
48 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend |
482 | fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X482 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 und ätzende Gase bildet |
50 | oxidierender (brandfördernder) Stoff |
539 | entzündbares organisches Peroxid |
55 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff |
556 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
558 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
559 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
56 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
568 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend |
58 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
59 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
60 | giftiger oder schwach giftiger Stoff |
606 | ansteckungsgefährlicher Stoff |
623 | giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
63 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
638 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend |
639 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
64 | giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
642 | giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
65 | giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
66 | sehr giftiger Stoff |
663 | sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) |
664 | sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
665 | sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
668 | sehr giftiger Stoff, ätzend |
669 | sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
68 | giftiger Stoff, ätzend |
69 | giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
70 | radioaktiver Stoff |
78 | radioaktiver Stoff, ätzend |
80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff |
X80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
823 | ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
X83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
X839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
84 | ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
842 | ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
85 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
856 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig |
86 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig |
88 | stark ätzender Stoff |
X88 | stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
883 | stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
884 | stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
885 | stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
886 | stark ätzender Stoff, giftig |
X886 | stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 3 |
89 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
90 | umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe |
99 | verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand. |
5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden
Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge, Spezialwagen, Spezialcontainer oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge, Wagen oder Container für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) ein Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden, vorgeschrieben ist, müssen an beiden Längsseiten mit einem Kennzeichen gemäß nachstehender Abbildung versehen sein, das die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm hat und rot dargestellt ist. |
5.3.4 Zusätzliche Kennzeichnung nach IMDG-Code
5.3.4.1 Angabe des richtigen technischen Namens
Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten angegeben sein:
5.3.4.2 Angabe von UN-Nummern
5.3.4.2.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in 5.2.2.2.2 vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
5.3.4.2.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
5.3.4.2.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern
5.3.4.3 Zusätzliche Kennzeichnung für erwärmte Stoffe
Außer der Markierung für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben der Markierung für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.
5.3.4.4 Kennzeichnung für Meeresschadstoffe
Beförderungseinheiten, die Versandstücke mit Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 des IMDG-Codes angegebenen Stellen deutlich mit der Kennzeichnung MARINE POLLUANT gekennzeichnet sein, auch dann, wenn die Versandstücke selbst nicht mit der Kennzeichnung MARINE POLLUANT versehen sein müssen. Die dreieckige Kennzeichnung muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3.2 des IMDG-Codes entsprechen und bei Beförderungseinheiten eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben
5.3.4.5 Begrenzte Mengen
Fahrzeuge und Container, die nur gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, brauchen nicht mit einem Placard versehen zu werden. Sie müssen jedoch auf der Außenseite die Aufschrift "BEGRENZTE MENGEN"/"LIMITED QUANTITIES" tragen.
5.3.5 reserviert
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
5.3.6.1 Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Großcontainer, Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, wobei die Mindestgröße jedoch 250 mm x 250 mm betragen muss. Für das Anbringen des Kennzeichens sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 betreffend das Anbringen der Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden.
5.4 Dokumentation
5.4.0 Bei jeder durch das ADNR geregelten Beförderung von Gütern sind die in 5.4 jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn in 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.
Bem.
- Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe 8.1.2.
- Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken, in loser Schüttung oder in Tankschiffen
5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Versandstücken in loser Schüttung
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I" oder
"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I".
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in 3.1 und in 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.2 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen bei Beförderung in Tankschiffen
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADNR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
"UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II" oder
"UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II".
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "ABFALL" voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B. "ABFALL, UN 1230 METHANOL 3, (6.1), II oder ABFALL, UN 1230 METHANOL 3, (6.1), VG II" oder "ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, II oder ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, VG II". "Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:
"ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5" (z.B. "UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5").
Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden.
5.4.1.1.4 Sondervorschriften für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter
Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die gemäß 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, ist im gegebenenfalls vorhandenen Beförderungspapier keine Angabe erforderlich.
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen:
"BERGUNGSVERPACKUNG".
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "LEER, UNGEREINIGT" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES" angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
5.4.1.1.6.2 Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 oder 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck "LEERE VERPACKUNG", "LEERES GEFÄSS", "LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)" bzw. "LEERE GROSSVERPACKUNG", ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: "LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)".
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse "2" ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) der Ausdruck "LEERER KESSELWAGEN", "LEERES TANKFAHRZEUG", "LEERER AUFSETZTANK", "LEERER BATTERIEWAGEN", "LEERES BATTERIE-FAHRZEUG", "LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK", "LEERER TANKCONTAINER", "LEERER MEGC", "LEERER WAGEN", "LEERES FAHRZEUG", "LEERER CONTAINER" bzw. "LEERES GEFÄSS", ergänzt durch den Ausdruck "LETZTES LADEGUT", vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Beispiel:
"LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I" oder
"LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I".
5.4.1.1.6.2.3 Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapier verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck "LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG" zu ersetzen.
5.4.1.1.6.4 Bei der Beförderung von fest verbundenen Tanks, (Tankfahrzeugen), Kesselwagen; Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, Kesselwagen, und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR" (oder des RID).
5.4.1.1.6.5 Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung einschließt
Bei Beförderungen gemäß 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
"BEFÖRDERUNG NACH 1.1.4.2.1".
5.4.1.1.8 - 5.4.1.1.10 reserviert
5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) oder ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:
"BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b) des ADR (oder des RID)" bzw.
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID)".
5.4.1.1.13 reserviert
5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks "GESCHMOLZEN" oder "ERWÄRMT" als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung des Ausdruck "HEISS" hinzuzufügen.
5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn der Ausdruck "STABILISIERT" Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle vorgenommen wird, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe 2.2.41.1.17) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
"KONTROLLTEMPERATUR: .... °C
NOTFALLTEMPERATUR: .... °C".
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß 3.3 Sondervorschrift 640
Sofern dies durch 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier "SONDERVORSCHRIFT 640X" zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 des ADR
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Container gemäß 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bemerkung am Anfang 6.11.4 des ADR) "SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN".
5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten
5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
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(Stand: 29.08.2018)
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