umwelt-online: ADNR

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Fortgeltende Regelung ADN

1.2.2 Maßeinheiten

1.2.2.1 Im ADNR gelten folgende Maßeinheiten 1:

Größe SI-Einheit 2 Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten
Länge m (Meter) - -
Fläche m2(Quadratmeter) - -
Volumen m3 (Kubikmeter) l 3 (Liter) 1 l = 10-3 m3
Zeit s (Sekunde) min (Minute)

h (Stunde)

d (Tag)

1 min = 60 s

1 h = 3600 s

1 d = 86 400 s

Masse kg (Kilogramm) g (Gramm)

t (Tonne)

1 g = 10-3 kg

1 t = 103 kg

Dichte kg/m3 kg/l 1 kg/l = 103kg/m3
Temperatur K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 0 °C = 273,15 K
Temperaturdifferenz K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 1 °C = 1 K
Kraft N (Newton) - 1 N = 1 kg ⋅ m/s2
Druck Pa (Pascal) bar (Bar) 1 Pa = 1 N/m2

1 bar = 105 Pa

Mechanische Spannung N/m2 N/mm2 1 N/mm2 = 1 MPa
Arbeit J (Joule) kWh (Kilowattstunde) 1 kWh = 3,6 MJ
Energie J (Joule) - 1 J = 1 N ⋅ m = 1 W ⋅ s
Wärmemenge J (Joule) eV (Elektronvolt) 1 eV = 0,1602 -10-18 J
Leistung W (Watt) - 1 W = 1 J/s = 1 N ⋅ m/s
Kinematische Viskosität m2/s mm2/s 1 mm2/s = 10-6 m2/s
Dynamische Viskosität Pa ⋅ s mPa ⋅ s 1 mpa ⋅ s = 10-3 Pa ⋅ s
Aktivität Bq (Becquerel)    
Aquivalentdosis Sv (Sievert)    

Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:

Faktor     Vorsatz Vorsatzzeichen
1 000 000 000 000 000 000 = 1018 Trillionenfach Exa E
1 000 000 000 000 000 = 1015 Billiardenfach Peta P
1 000 000 000 000 = 1012 Billionenfach Tera T
1 000 000 000 = 109 Milliardenfach Giga G
1 000 000 = 106 Millionenfach Mega M
1 000 = 103 Tausendfach Kilo k
100 = 102 Hundertfach Hekto h
10 = 101 Zehnfach Deka da
0,1 = 10-1 Zehntel Dezi d
0,01 = 10-2 Hundertstel Zenti c
0,001 = 10-3 Tausendstel Milli m
0,000 001 = 10-6 Millionstel Mikro µ
0,000 000 001 = 10-9 Milliardstel Nano n
0,000 000 000 001 = 10-12 Billionstel Piko p
0,000 000 000 000 001 = 10-15 Billiardstel Femto f
0,000 000 000 000 000 001 = 10-18 Trillionstel Atto a

1.2.2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADNR das Zeichen ≪%≫:

  1. bei Gemischen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches;
  3. bei verflüssigten Gasgemischen sowie gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches.

1.2.2.3 Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.

1.2.2.4 Sieht das ADNR einen Füllungsgrad für Gefäße oder Ladetanks vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.1 Anwendungsbereich

Die bei den Beteiligten gemäß 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung muss auch die in 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlichen Güter beinhalten.

Bem. 1: Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe 1.8.3.

Bem. 2: Wegen der Ausbildung des Sachkundigen siehe 8.2.

Bem. 3: Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.

Bem. 4: Die Unterweisung muss vor der Übernahme von Pflichten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen.

1.3.2 Art der Unterweisung

Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Unterweisung in folgender Form erfolgen:

1.3.2.1 Einführung

Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.

1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung

1.3.2.2.1 Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.

In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.

1.3.2.2.2 Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut gemacht werden.

1.3.2.2.3 Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach 8.1.5 vertraut gemacht werden.

1.3.2.2.4 Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

Sie müssen

1.3.2.2.5 Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den zutreffenden schriftliche Weisungen Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.

1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.

Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.2.4 gestrichen

1.3.3 Dokumentation

Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungsunterweisungen zu ergänzen.

1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge

1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADNR einzuhalten.

1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

1.4.1.3 Das ADNR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann der Rheinuferstaat oder Belgien in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat.

Diese Abweichungen sind von dem Rheinuferstaat oder Belgien dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mitzuteilen, das sie den übrigen Staaten zur Kenntnis bringt.

Die Bestimmungen in 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.

1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten

Bem.: Für Radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6

1.4.2.1 Absender

1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADNR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben.

Im Rahmen des 1.4.1 hat er insbesondere:

  1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADNR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
  2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, schriftliche Weisungen usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften von 5.4 und der Tabellen des Teils 3 zu liefern;
  3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in einer der internationalen Regelungen vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind oder nur Schiffe oder Tankschiffe zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind;
  4. die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
  5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller, usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADNR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

1.4.2.2 Beförderer

1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des 1.4.1, insbesondere

  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADNR zur Beförderung zugelassen sind;
  2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;
  3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.,
  4. reserviert
  5. reserviert
  6. reserviert
  7. dem Schiffsführer die schriftlichen Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen an Bord mitgeführt werden;
  8. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
  9. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäume oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADNR fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

1.4.2.2.4 reserviert

1.4.2.3 Empfänger

1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADNR eingehalten sind.

Im Rahmen des 1.4.1 hat er insbesondere:

  1. die in den gemäß ADNR vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Handlungen beim Löschen von Schiffe vorzunehmen;
  2. die in den gemäß ADNR vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffe vorzunehmen;
  3. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Container und Fahrzeugen keine Gefahrenkennzeichnung gemäß 5.3 sichtbar ist;
  4. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  5. in den gemäß ADNR vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  6. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitung aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können;
  7. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
  8. sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

1.4.2.3.2 Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften des ADNR entsprochen wird.

1.4.2.3.3 Ergeben diese Prüfungen einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADNR, darf der Empfänger den Container, das Fahrzeug dem Beförderer erst dann zurückstellen, wenn diese Vorschriften erfüllt sind.

1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter

Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADNR unterliegt.

1.4.3.1 Verlader

1.4.3.1.1 Im Rahmen des 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:

Der Verlader

  1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADNR zur Beförderung zugelassen sind;
  2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
  3. hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Schiffe, Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
  4. hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für die Gefahrenkennzeichnungen nach 5.3 zu beachten;
  5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Schiff, Fahrzeug oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten;
  6. hat sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  7. reserviert.

1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.3.2 Verpacker

Im Rahmen des 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:

  1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
  2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

1.4.3.3 Befüller

Im Rahmen des 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:

Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Kesselwagen, Batteriewagen, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)):

Der Befüller:

  1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
  2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  4. hat beim Befüllen der Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
  5. hat beim Befüllen der Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
  6. hat nach dem Befüllen der Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
  7. hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
  8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks die jeweils nach 5.2 und 5.3 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, Großzettel (Placards) und Gefahrzettel anzubringen;

Pflichten betreffend das Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung:

Der Befüller:

  1. hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container, und gegebenenfalls ihre Ausrüstungsteile, in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und dass die Beförderung der betroffenen gefährlichen Güter in loser Schüttung in diesen Fahrzeugen oder Container zugelassen ist;
  2. hat nach dem Befüllen sicherzustellen, dass an den von ihm befüllten Fahrzeugen oder Containern die nach 5.3 vorgeschriebene Bezettelung angebracht worden ist.
  3. hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR oder RID sicherzustellen;

Pflichten betreffend das Befüllen von Ladetanks:

Der Befüller

  1. reserviert,
  2. hat vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach 7.2.4.10 ordnungsgemäß auszufüllen;
  3. darf Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  4. hat, sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt> 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
  5. hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
  6. hat sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  7. hat sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- bzw. Gaspendelleitung, wenn diese gemäß 7.2.4.25.5 erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  8. hat sicherzustellen dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  9. hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitung aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können;
  10. hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

Pflichten betreffend das Befallen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung:

Der Befüller:

  1. reserviert,
  2. darf das Schiff nur mit den für dieses Schiff zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  3. hat sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;

1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks

Im Rahmen des 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:

  1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
  2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des RID, ADR oder IMDG-Code erfüllt;
  3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

1.4.3.5 reserviert

1.5 Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeit und Abweichungen

1.5.1 Sonderregelungen

1.5.1.1 Anordnungen vorübergehender Art

1.5.1.1.1 Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser Vorschriften durch Anordnungen vorübergehender Art Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, zur Beförderung zuzulassen oder für diese Güter abweichende Bedingungen festzusetzen.

1.5.1.1.2 Diese Anordnungen vorübergehender Art sind zu veröffentlichen und gelten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert werden. Sie werden gleichzeitig in allen Rheinuferstaaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den gleichen Bedingungen aufgehoben.

1.5.1.2 Ausnahmegenehmigungen

1.5.1.2.1 Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt festgelegten Verfahrens Güter zur Beförderung in Tankschiffen zulassen, die noch nicht in 3.2 Tabelle C aufgenommen worden sind.

Die dem gemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten für jedermann ohne staatliche oder geographische Einschränkung auf dem Rhein, gemäß den in der Ausnahmegenehmigung gestellten Anforderungen. Sie gelten höchstens zwei Jahre, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

1.5.1.2.2 In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur Beförderung zulassen, die auf Grund des Teils 3 von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für die dort genannten Güter weniger strenge Bedingungen festsetzen.

Die dem gemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die zuständige Behörde gehört, die sie ausgestellt hat. Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Wenn die Beförderung mehrere Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen Behörden gegenseitig zu verständigen, damit soweit wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter festgesetzt werden.

Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

1.5.1.3 Gleichwertigkeit und Abweichungen

1.5.1.3.1 Schreiben die Vorschriften vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund von Empfehlungen, die auf Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruhen, als gleichwertig anerkannt sind.

1.5.1.3.2 Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund einer Empfehlung, die auf Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Vorschriften abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

1.5.1.4 Bescheinigung über Ausnahmegenehmigungen, Abweichungen und Gleichwertigkeiten

1.5.1.4.1 Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleichwertigkeiten nach 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ist eine Bescheinigung auszustellen, die an Bord mitgeführt werden muss.

1.5.1.4.2 Ausnahmegenehmigungen, Abweichungen und zugelassene Gleichwertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen im Zulassungszeugnis vermerkt werden.

1.5.2 reserviert

1.6 Übergangsvorschriften

1.6.1 Verschiedenes

1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADNR in Schiffen bis zum 30. Juni 2009 nach den bis zum 31. Dezember 2008 für sie geltenden Vorschriften des ADNR befördert werden.

1.6.1.2

  1. Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2004 vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden.
  2. Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2006 vorgeschriebenen Muster Nr. 5.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden.

1.6.1.3 Die Übergangsvorschriften in 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in 4.1.5 des IMDG-Code über die Verpackung der Güter und Gegenstände der Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

1.6.1.4 reserviert

1.6.1.5 Die nach den früheren Vorschriften des ADNR ausgestellten Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulassungszeugnis aufgeführten Ablaufdatum gültig.

1.6.1.6 Die in 1.4.2.3.1 d für das Entladen von Trockengüterschiffen, in 1.4.3.1.1 f und in 1.4.3.3.1 w vorgeschriebenen Fluchtwege werden erst ab 1.1.2007 verbindlich.

1.6.1.11 reserviert

1.6.1.12 reserviert

1.6.1.13 Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden.

1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, welche die Vibrationsprüfung gemäß Absatz 6.5.6.13 ADR nicht bestanden hat, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 ADR gekennzeichnet zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 ADR gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.

1.6.1.16 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie a zuzuordnen wären (siehe Absatz 2.2.62.1.12.2), dürfen bis zum 31. Dezember 2014 gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften befördert werden. 8

1.6.1.17 Bei der Beförderung in Versandstücken dürfen Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme von Stoffen, die der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet sind, für die die Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 nicht angewendet wurden und die nicht gemäß Unterabschnitt 5.2.1.8 und Abschnitt 5.3.6 gekennzeichnet sind, bis zum 31. Dezember 2010 ohne Anwendung der Vorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe weiter befördert werden.

1.6.1.18 Die Vorschriften der Abschnitte 3.4.9 bis 3.4.12 brauchen erst ab 1. Januar 2011 angewendet zu werden.

1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für Gase der Klasse 2

Die Übergangsvorschriften in 1.6.2 des ADR, des RID oder in 6.2.3 des IMDG-Code gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), aufsetzbare und bewegliche Tanks, Batteriefahrzeuge und Batteriewagen

Die Übergangsvorschriften in 1.6.3 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

Die Übergangsvorschriften in 1.6.4 des ADR, des RID oder des 4.2.0 des IMDG-Code gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

1.6.5 Fahrzeuge

Die Übergangsvorschriften in 1.6.5 des ADR gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

1.6.6 Klasse 7

Die Übergangsvorschriften in 1.6.6 des ADR, des RID oder in 6.4.24 des IMDG-Code gelten auch für Beförderungen, die dem ADNR unterliegen.

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