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6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe

6.4.23.1 (bleibt offen)

6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

  1. den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird,
  2. den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
  3. ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 oder 5.1.5.2.1.1.7 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Bauarten von Versandstücken genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.

6.4.23.2.1 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände muss enthalten:

  1. Erklärung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung als SCO-III-Gegendstand betrachtet wird;
  2. eine Begründung, warum SCO-III gewählt wurde, durch den Nachweis, dass
    1. momentan keine geeignete Verpackung existiert;
    2. die Auslegung und/oder der Bau einer Verpackung oder die Zerlegung des Gegenstandes praktisch, technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist;
    3. keine andere praktikable Alternative existiert;
  3. eine detaillierte Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts in Bezug auf seinen physikalischen oder chemischen Zustand und der Art der emittierten Strahlung;
  4. eine detaillierte Beschreibung der Bauart des SCO-III-Gegenstandes, einschließlich vollständiger technischer Zeichnungen und Werkstoffverzeichnisse und Herstellungsverfahren;
  5. alle Informationen, die erforderlich sind, um die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass die Anforderungen in 4.1.9.2.4.5 und gegebenenfalls in 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
  6. einen Beförderungsplan;
  7. eine Spezifikation des anwendbaren Managementsystems gemaß 1.5.3.1.

6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:

  1. Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gebracht werden kann, und
  2. Angaben über alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder besonderen administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften auszugleichen.

6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmustern muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung;
  2. eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
  3. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt;
  4. die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
  5. wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
  6. wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begründung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorgeschlagenen Betriebs- und Wartungsanweiungen;
  7. wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in 6.4.11.5 (b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen,
  8. alle besonderen Stauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten und Arten von Beförderungsmitteln oder Frachtcontainer notwendig sind;
  9. eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt;
  10. eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
  11. für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lückenanalyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen der anwendbaren Vorschriften, Änderungen der technischen Kenntnisse und Änderungen des Zustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.

6.4.23.5 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:

  1. eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9

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