Nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise aber an Bord lebende Personen;
Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
8.3.1.2 Im geschützten Bereich an Bord von Trockengüterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von Tankschiffen dürfen sich die unter 8.3.1.1 b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.
8.3.1.3 Wenn das Schiff gemäß 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein.
An Bord von Trockengüterschiffen müssen im geschützten Bereich tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden.
An Bord von Tankschiffen müssen im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden.
Sie müssen mindestens dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen.
an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter und
an Bord von Tankschiffen
Arbeiten durchzuführen, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können.
Dies gilt nicht:
wenn für Trockengüterschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vorliegt;
wenn für Tankschiffe eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vorliegt;
für Festmacharbeiten.
Auf Tankschiffen dürfen diese Arbeiten ohne Genehmigung vorgenommen werden in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien ist zugelassen.
Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am ...................................... (Datum)
7.
Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr. ............... wurde am ......................................(Datum) von .................................... (zuständige Behörde) ausgestellt.
8.
Das Schiff ist zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen auf Grund:
eigener Untersuchung vom ......................................1 (Datum)
der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft1 (Name der Klassifikationsgesellschaft) ...................................... vom ...................................... (Datum)
9.
unter Zulassung der Gleichwertigkeiten oder Abweichungen:1 ................................................................................
anhand von Ausnahmegenehmigungen:1 .............................................................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................................................
11.
Ausgestellt in ......................................(Ort) am ...................................... (Datum)
Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am ...................................... (Datum)
2
14.
Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr....................................... wurde am ...................................... (Datum) von der ...................................................... (zuständige Behörde) ausgestellt.
15.
Das Schiff ist zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen auf Grund
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausrüstung ist nicht gleich, dann müssen deren Typ und deren Ausrüstung hierunter angegeben werden.
Tanknummer
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Drucktank
Ladetank geschlossen
Ladetank offen mit Flammendurchschlagsicherung
Ladetank offen
unabhängiger Ladetank
integraler Ladetank
Ladetankwandung nicht Außenhaut
Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil. in kPa
Probeentnahmeeinrichtung Anschlussmöglichkeit
Probeentnahmeöffnung
Berieselungsanlage
Druckalarmeinrichtung 40 kPa
Heizmöglichkeit von Land
Heizanlage an Bord
Kühlanlage
Inertgasanlage
Ausführung der Gassammel-/Gasabfuhrleitung nach 9.3.2.22.5 oder 9.3.3.22.5
Gassammelleitung und Einrichtungen beheizt
entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der(n) Bemerkung(en) ... der Spalte 20 von 3.2 Tabelle C ergeben
8.6.1.4 ADNR-Teil des Musters des einheitlichen Dokuments für das vorläufige Schiffsattest und das vorläufige Zulassungszeugnis Tankschiffe
9.
Beförderung gefährlicher Güter
2
9.1.
Tankschiff des Typs: ......................................................................................................
Heizung Heizmöglichkeit von Land Heizanlage an Bord
Ja/Nein1, 2 Ja/Nein1, 2
Kühlanlage
Ja/Nein1, 2
Inertgasanlage
Ja/Nein1, 2
Pumpenraum unter Deck
Ja/Nein1
Überdruckeinrichtung in ..........................................
Ja/Nein1
Ausführung der Gassammel-/Gasabfuhrleitung nach ...................................................................... Gassammelleitung und Einrichtungen beheizt Ja/Nein1, 2
Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der(n) Bemerkung(en) .................................. der Spalte 20 von 3.2 Tabelle C ergeben.
1) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken 2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausrüstung ist nicht gleich, dann muss deren Ausführung hierunter angegeben werden.
Fragen an den Schiffsführer oder an die von ihm beauftragte Person an Bord und an die verantwortliche Person der Lade-/Löschstelle
Mit dem Laden oder Löschen darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit "X" angekreuzt, d. h. mit Ja beantwortet sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist.
Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen.
Können nicht alle zutreffenden Fragen mit Ja beantwortet werden, ist das Laden oder das Löschen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde gestattet.
*) Nichtzutreffendes streichen
3
Schiff
Umschlagstelle
1.
Ist das Schiff zur Beförderung des Umschlagsgutes zugelassen?
O *
O *
2.
reserviert
3.
Ist das Schiff den örtlichen Verhältnissen entsprechend gut festgemacht?
O
-
4.
Sind im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden, um das Schiff auch in Notfällen zu betreten oder zu verlassen?
O
O
5.
Ist eine wirksame Beleuchtung der Lade-/Löschstelle und der Fluchtwege sichergestellt?
O
O
6.
Schiff-Land-Verbindung
6.1
Befinden sich die Lade-/Löschleitungen zwischen Schiff und Land in gutem Zustand?
Sind sie richtig angeschlossen?
-
-
O
O
6.2
Sind alle Verbindungsflanschen mit geeigneten Dichtungen versehen?
-
O
6.3
Sind alle Verbindungsbolzen eingesetzt und angezogen?
O
O
6.4
Sind die Gelenkarme in allen Betriebsachsen frei beweglich und haben sie und die Schläuche genügend Spielraum?
-
O
7.
Sind alle unbenutzten Anschlüsse der Lade-/Löschleitungen und der Gassammelleitung einwandfrei blindgeflanscht?
O
O
8.
Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen?
O
O
9.
Sind die abnehmbaren Verbindungen zwischen Ballast- und Lenzleitungen einerseits und Lade-/Löschleitungen anderseits ausgebaut?
O
-
10.
Ist für die gesamte Dauer des Ladens oder Löschens eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt?
O
O
11.
Ist die Verständigung zwischen Schiff und Land sichergestellt?
O
O
12.1
Ist die Gassammelleitung bei der Beladung des Schiffes an die Gasrückführleitung an Land - soweit erforderlich bzw. vorhanden - angeschlossen?
O
O
12.2
Ist durch die Landanlage sichergestellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt?
-
O*
12.3
Ist, wenn nach 3.2, Tabelle C, Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, durch die Landanlage sichergestellt, dass in deren Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt?
-
O
4
13.
Sind die Maßnahmen hinsichtlich "Not-Stop" und "Alarm" bekannt?
O
O
14.
Kontrolle der wichtigsten Betriebsvorschriften:
Sind die vorgeschriebenen Feuerlöscheinrichtungen und -geräte betriebsfähig?
O
O
Sind alle Ventile und Absperrorgane auf richtige Stellung kontrolliert?
O
O
Ist ein generelles Rauchverbot angeordnet?
O
O
Sind die Heiz-, Koch- und Kühlgeräte mit offener Flamme außer Betrieb?
O
-
Sind die Flüssiggasanlagen am Hauptsperrorgan abgeschaltet?
O
-
Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht?
O
-
Sind alle elektrischen Einrichtungen mit roter Kennzeichnung abgeschaltet?
O
-
Sind alle Fenster und Türen geschlossen?
O
-
15.1
Ist der Ausgangsdruck der bordeigenen Löschpumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Landanlage abgestimmt?
O
-
15.2
Ist der Ausgangsdruck der landseitigen Ladepumpe auf den zulässigen Betriebsdruck der Bordanlage abgestimmt?
-
O
16.
Ist das Niveau-Warngerät betriebsfähig?
O
-
17.
Ist das System für die Auslösung der Überlaufsicherung angeschlossen, betriebsfähig und überprüft?
Auslösung der Überlaufsicherung (nur beim Laden des Schiffes)
O
O
Abschaltung der bordeigenen Pumpe von Land aus (nur beim Löschen des Schiffes)
O
O
18.
Nur auszufüllen vor dem Laden und Löschen von Stoffen, für deren Beförderung ein geschlossenes Schiff oder ein offenes Schiff mit Flammendurchschlagsicherungen vorgeschrieben ist:
Sind die Tankluken, Sicht-, Peil- und Probeentnahmeöffnungen der Ladetanks geschlossen oder gegebenenfalls durch in gutem Zustand befindliche Flammendurchschlagsicherungen gesichert?
O
-
Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet
für das Schiff:
für die Umschlagstelle:
............................................................... Name (in Großbuchstaben)
Unter "gut festgemacht" wird verstanden, dass das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am Umschlagsteiger befestigt ist, dass es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des Umschlags Rechnung zu tragen.
Frage 6:
Für die Lade-/Löschschläuche muss eine gültige Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Leitungen muss den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können und für den Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet sein. Der Begriff Leitungen umfasst sowohl Schläuche als auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen Schiff und Land müssen so angebracht sein, dass sie durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge Wasserspiegeländerungen vorbeifahrender Schiffe und des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können. Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.
Frage 10:
Das Laden oder Löschen muss an Bord und an Land derart beaufsichtigt werden, dass im Bereich der Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort erkannt werden können. Wenn die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ausgeführt wird, muss zwischen der Landanlage und dem Schiff vereinbart werden, in welcher Weise die Überwachung gesichert ist.
Frage 11:
Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie explosionsgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 13:
Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer oder die von ihm beauftragte Person an Bord über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.