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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 115)



Hinweis: s. Erwägungsgründe (8) bis 10 der VO (EU) 2023/989

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für den Einbau von Komponenten in Luftfahrzeuge.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 3 wurde in die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 4 ein neuer Anhang Ib (Teil 21 Leicht) aufgenommen, um der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge stärker Rechnung zu tragen.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen die für die Konstruktion zuständigen Stellen bestimmte Daten und Informationen, die für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwendet werden, bereitstellen. In die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 müssen daher Bezugnahmen auf die Daten und Informationen aufgenommen werden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegt werden.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird ausdrücklich auf die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für die Entwicklung zuständigen Stellen Bezug genommen. Mit dem neuen Anhang Ib jener Verordnung wird eine neue Kategorie von Stellen eingeführt, die für die Entwicklung verantwortlich sein können, was sich auch in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 widerspiegeln sollte.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 5, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I (Teil-M) wird gemäß" Anhang I dieser Verordnung geändert.

2. Anhang II (Teil-145) wird gemäß" Anhang II dieser Verordnung geändert.

3. Anhang III (Teil-66) wird gemäß" Anhang III dieser Verordnung geändert.

4. Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß" Anhang IV dieser Verordnung geändert.

5. Anhang Vc (Teil-CAMO) wird gemäß" Anhang V dieser Verordnung geändert.

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