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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen für die Sport- und Freizeitluftfahrt einfache und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um einen unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen zu vermeiden. Diese Vorschriften müssen verhältnismäßig, kosteneffizient und flexibel sein und gleichzeitig das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung bestimmter Kategorien von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten als Alternative zur Konstruktionszertifizierung die Möglichkeit erhalten, über die Konstruktion eines Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors und Propellers eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards abzugeben, wenn davon ausgegangen wird, dass dies ein annehmbares Sicherheitsniveau gewährleistet.

(4) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten auch die Möglichkeit erhalten, für die Zertifizierung solcher Produkte auf ein angemesseneres Verfahren zurückzugreifen.

(5) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten die Möglichkeit erhalten, als Alternative zu einer Organisationszulassung eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung und Herstellung solcher Produkte und Teile abzugeben. Diese Organisationen sollten für den Nachweis ihrer Befähigung zur Durchführung von Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten bereits vorhandene Zulassungen vorlegen können.

(6) Für Produkte, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden muss, sollten auch Umweltschutzanforderungen festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass für ein Produkt, unabhängig davon, ob es einer Musterzulassung oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, dasselbe einheitliche Umweltschutzniveau gilt, sollten diese Umweltschutzanforderungen auf der Grundlage der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 3 Anhang 16 Bände I, II und III genannten Anforderungen festgelegt werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Den Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in erster Linie in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie dafür sorgen können, dass die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"

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