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(Teil-147) Anhang IV 15 18 19 20 23

147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:

  1. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
  2. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, die Agentur.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.A.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.

147.A.10 Allgemeines

Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.

147.A.15 Antrag

a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,
  3. angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,
  4. Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters,
  5. Datum der Antragstellung.

Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb

147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung 23

a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.

(Gültig bis 11.06.2024 gem. VO (EU) 2023/989
b) Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.

  1. Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der theoretischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt 28.
  2. Die Größe der Prüfungsräume ist dergestalt, dass während der Prüfung kein Auszubildender die Unterlagen oder den Computerbildschirm eines anderen Auszubildenden von seinem Platz aus sehen kann.)

(Gültig ab 12.06.2024 gem. VO (EU) 2023/989
b) Für die Theorieschulung und die Durchführung von Wissensprüfungen müssen vollständig abgeschlossene, geeignete und von anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.)

c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.

d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.

(Gültig bis 11.06.2024 gem. VO (EU) 2023/989
f) Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.)

(Gültig ab 12.06.2024 gem. VO (EU) 2023/989
f) Die Anzahl der Auszubildenden, die im Rahmen einer Praxis-Ausbildung an einem Lehrgang teilnehmen, darf 15 pro Ausbilder oder Prüfer nicht übersteigen.)

g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.

(Gültig bis 11.06.2024 gem. VO (EU) 2023/989
h) Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125

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