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Gefordertes Grundwissen
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage I 18 19 20

1. Wissensstand - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C

Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.

Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt:

2. Modularisierung 18 23

Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem "X" gekennzeichnet, ein n. z. bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist).


Fachmodul B1.1 A1 B1.2 A2 B1.3 A3 B1.4 A4 B3 B2 B2L C
Turbinentriebwerk Kolbentriebwerk Turbinentriebwerk Kolbentriebwerk Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk MTOM< 2 t
1. Mathematik X X X X X X X X
2. Physik X X X X X X X X
3. Grundlagen der Elektrik X X X X X X X X
4. Grundlagen der Elektronik X
(n. z. für A1)
X
(n. z. für A2)
X
(n. z. für A3)
X
(n. z. für A4)
X X X X
5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik X X X X X X X X
6. Werkstoffe und Hardware X X X X X X X X
7. Instandhaltung X X X X X X X X
8. Grundlagen der Aerodynamik X X X X X X X X
9. Menschliche Faktoren X X X X X X X X

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(Stand: 13.06.2024)

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