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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt

(ABl. Nr. L 176 vom 07.07.2015 S. 4, ber. 2016 L 182 S. 58)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

(2) Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen muss verringert werden, um sie an die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten und insbesondere an die geringeren Risiken für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt anzupassen, damit die Instandhaltungsverfahren erleichtert und flexibler werden, was zur Senkung der Kosten für die Besitzer der betroffenen Luftfahrzeuge beiträgt.

(3) Da außerdem einige in den Anlagen zu den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 3 festgelegte Genehmigungen/Bescheinigungen sich auf die genannte Verordnung beziehen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert wurde, müssen diese Verweise aktualisiert werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach Buchstabe k folgender Buchstabe ka eingefügt:

"ka) "ELA2-Luftfahrzeug" eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

  1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
  2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
  3. ein Ballon;
  4. ein Heißluft-Luftschiff;
  5. ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
  6. ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft)."

2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt."

3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Datum "28. September 2015" ersetzt durch das Datum "28. September 2016";

b) In Absatz 4 wird "Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt durch "Verordnung (EU) Nr. 1149/2011";

c) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Abweichend von Absatz 1

  1. dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/ Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen.
  2. Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden."

4. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5. Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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