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Regelwerk, EU 2008, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, ber. 2017 L 237 S. 89;
VO (EG) 690/2009 - ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 6;
VO (EG) 1108/2009 - ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51;
VO (EU) 6/2013 - ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2016/4 - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 139 der VO (EU) 2018/1139 - Übergangsbestimmungen Entsprechungstabelle

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Bereich der Zivilluftfahrt sollte für die europäischen Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau gewährleistet sein; hierzu sind gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu erlassen, und es ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, Personen und Organisationen, die in der Gemeinschaft im Umlauf bzw. tätig sind, diese Vorschriften sowie die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Dies sollte auch dazu beitragen, den freien Verkehr für Waren, Personen und Organisationen im Binnenmarkt zu erleichtern.

(2) Darüber hinaus sollten Drittlandluftfahrzeuge, die für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der Vertrag gilt, im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, einer angemessenen Aufsicht auf Gemeinschaftsebene unterstellt werden.

(3) Das Abkommen von Chicago sieht bereits Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt und entsprechende Umweltschutzvorschriften vor. Mit den grundlegenden Anforderungen der Gemeinschaft und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die sich aus dem Abkommen von Chicago ergebenden Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen gegenüber Drittländern, erfüllen.

(4) Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Normen und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago grundlegende Anforderungen für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, und für Personen und Erzeugnisse festlegen, die bei der Ausbildung und flugmedizinischen Untersuchung von Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten.

(5) Es wäre nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen, insbesondere nicht für Luftfahrzeuge einfacher Bauart oder hauptsächlich lokal betriebene oder selbst gebaute oder besonders seltene oder nur in geringer Anzahl vorhandene Luftfahrzeuge. Solche Luftfahrzeuge sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei gemäß der vorliegenden Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollten, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Es sollten jedoch angemessene Maßnahmen getroffen werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Freizeitflugverkehr anzuheben. Besonders berücksichtigt werden sollten dabei Flugzeuge und Hubschrauber mit einer geringen höchstzulässigen Startmasse, deren Leistung ständig zunimmt, die überall in der Gemeinschaft verkehren dürfen und industriell hergestellt werden. Für diese kann daher besser eine Regulierung auf Gemeinschaftsebene vorgesehen werden, um das erforderliche einheitliche Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(6) Der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsmaßnahmen sollte klar abgegrenzt sein, damit Personen, Organisationen und Erzeugnisse, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, eindeutig bestimmbar sind. Der Anwendungsbereich sollte daher anhand einer Liste von Luftfahrzeugen, die von dieser Verordnung ausgenommen werden, eindeutig festgelegt werden.

(7) Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, gewerbliche Luftverkehrsbetreiber sowie Piloten und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die bei deren Ausbildung und flugmedizinischen Untersuchung eingesetzt werden bzw. mitwirken, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald deren Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen feststeht, die von der Gemeinschaft nach den Normen und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago festgelegt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Zeugnisse oder der Bedingungen, unter denen das Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung ersetzt werden kann, zu erarbeiten, wobei die mit den verschiedenen Betriebsarten verbundenen Risiken, wie beispielsweise bestimmte Arten von Luftarbeitseinsätzen und lokale Flüge mit kleinen Luftfahrzeugen, zu berücksichtigen sind.

(8) Für den nichtgewerblichen Bereich sollten die Betriebs- und Lizenzierungsvorschriften auf die Komplexität des Luftfahrzeugs zugeschnitten sein, und es sollte eine entsprechende Begriffsbestimmung festgelegt werden.

(9) Die mit der Pilotenlizenz für den Freizeitflugverkehr verbundenen Sonderrechte sollten entsprechend der Ausbildung, die für den Erwerb der betreffenden Berechtigungen vermittelt wurde, gemäß den Durchführungsvorschriften beschränkt werden.

(10) Damit die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs sowie die Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie Organisationen oder Personen anerkennen, die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen zugelassen wurden.

(11) Es sollte eine ausreichend flexible Reaktion auf besondere Umstände wie dringende Sicherheitsmaßnahmen oder unvorhergesehene oder begrenzte betriebliche Notwendigkeiten möglich sein. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau mit anderen Mitteln zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Ausnahmen in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung

und ihrer Durchführungsbestimmungen zuzulassen, sofern diese ihrem Umfang nach streng begrenzt sind und einer angemessenen Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen.

(12) In allen Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, sind bessere Verfahren erforderlich, so dass bestimmte Aufgaben, die derzeit auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene durchgeführt werden, von einer einzigen speziellen Fachinstanz wahrgenommen werden sollten. Es besteht daher die Notwendigkeit, innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Agentur" bezeichnet) zu schaffen, die in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom ist. Notwendigerweise sollte es sich hierbei um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handeln, die die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.

(13) Im Rahmen des institutionellen Systems der Gemeinschaft ist die Durchführung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die von dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften verlangten Zulassungsaufgaben sind deshalb auf einzelstaatlicher Ebene auszuführen. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die Agentur ebenfalls befugt sein, Zulassungsaufgaben gemäß dieser Verordnung durchzuführen. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung der Besatzung oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn dies die beste Möglichkeit ist, um für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.

(14) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 3 wird die Agentur verpflichtet, alle Informationen, die für die Aktualisierung der Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde, von Bedeutung sein können, zu übermitteln. Verweigert die Agentur einem Luftfahrtunternehmen die Ausstellung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung, sollte sie alle relevanten Informationen zur Begründung dieser Verweigerung der Kommission übermitteln, damit der Name dieses Luftfahrtunternehmens erforderlichenfalls in diese Liste aufgenommen wird.

(15) Damit ein gemeinschaftliches Sicherheitssystem für die Zivilluftfahrt in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen wirksam funktioniert, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur erforderlich, damit Sicherheitsmängel festgestellt und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(16) Die Förderung einer Sicherheitskultur und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Regelungssystems in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen machen es notwendig, dass Zwischenfälle und Vorfälle spontan von Zeugen gemeldet werden. Derartige Meldungen würden erleichtert, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären; die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und der meldenden Personen ergreifen.

(17) Auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Unfälle im Luftverkehr sollte, insbesondere wenn sie Konstruktionsfehler und/oder operative Fragen betreffen, unverzüglich mit entsprechenden Maßnahmen reagiert werden, um das Vertrauen der Verbraucher in den Luftverkehr zu gewährleisten.

(18) Um dazu beizutragen, die Sicherheitsziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Gemeinschaft das Recht gegeben werden, Geldstrafen gegen Inhaber von Zulassungen und von der Agentur ausgestellten Genehmigungen zu verhängen. Gemäß der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sollten solche Geldstrafen von der Kommission auf Empfehlung der Agentur verhängt werden. Es sollte hervorgehoben werden, dass die Kommission durch die Einführung von Geldstrafen in der Lage sein wird, auf die Verletzung der Vorschriften im Gegensatz zum Entzug von Bescheinigungen nuancierter, flexibler und abgestufter zu reagieren.

(19) Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 229 des Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern erhalten.

(20) Um den wachsenden Besorgnissen über die Gesundheit und das Wohlergehen der Fluggäste während der Flüge Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Flugzeuge so zu gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Fluggäste besser geschützt sind.

(21) Die Ziele dieser Verordnung können wirksam durch Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden. Dabei sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern angepasst werden können. Bestehen keine solchen Übereinkünfte, so sollte es den Mitgliedstaaten dennoch gestattet sein, unter angemessener Kontrolle der Gemeinschaft die Zulassungen für ausländische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen, die von einem Drittland erteilt wurden, anzuerkennen.

(22) Damit die Agentur die Gemeinschaft ordnungsgemäß unterstützen kann, sollte es ihr möglich sein, ihren Sachverstand in allen Bereichen der zivilen Flugsicherheit und des Umweltschutzes, die von dieser Verordnung erfasst werden, weiterzuentwickeln. Sie sollte die Kommission bei der Erarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie die Mitgliedstaaten und die Industrie bei deren Umsetzung unterstützen. Sie sollte in der Lage sein, Zulassungsspezifikationen und Leitlinien herauszugeben, technische Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls Zulassungen bzw. Zeugnisse auszustellen, und sie sollte die Kommission

bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen unterstützen sowie die erforderlichen Kompetenzen erhalten, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

(23) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeiten der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Die Agentur sollte auch Forschungsarbeiten durchführen und für eine angemessene Koordinierung mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sorgen können. Es ist wünschenswert, dass die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen, einschließlich der Harmonisierung von Vorschriften, der Anerkennung von Genehmigungen und der technischen Zusammenarbeit, unterstützt und dass sie berechtigt ist, entsprechende Beziehungen zu Luftfahrtbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen herzustellen, die für die von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten zuständig sind.

(24) Im Interesse der Transparenz sollten Beobachter aus interessierten Kreisen im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein.

(25) Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Agentur ihre sicherheitsbezogenen Maßnahmen ausschließlich auf unabhängigen Sachverstand stützt und dabei diese Verordnung sowie ihre Durchführungsbestimmungen strikt anwendet. Um dies zu erreichen, sollten alle sicherheitsbezogenen Entscheidungen der Agentur von ihrem Exekutivdirektor getroffen werden, dem bei der Einholung von fachlichem Rat und bei der internen Organisation der Agentur ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte. Wenn die Agentur jedoch Entwürfe von Vorschriften allgemeiner Art erarbeitet, die von nationalen Behörden umzusetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung beteiligt werden.

(26) Es muss gewährleistet werden, dass den von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und dass diese den Besonderheiten der Luftfahrt angemessen sind. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen Klage vor dem Gerichtshof möglich ist.

(27) Um die völlige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte der Agentur ein eigenständiger Haushalt zuerkannt werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft und aus Gebühren seitens der Nutzer des Systems bestehen. Bei der Agentur eingehende Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sollten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht

beeinträchtigen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(28) Vor Errichtung von Außenstellen der Agentur sollte durch eine generelle Regelung geklärt werden, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welchen Beitrag der betroffene Mitgliedstaat zu leisten hat.

(29) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung und einheitliche Anwendung gemeinsamer Vorschriften für die zivile Flugsicherheit und den Umweltschutz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher in Anbetracht der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30) Es wurde anerkannt, dass die Einbeziehung europäischer Drittländer angestrebt werden sollte, um einen angemessenen gesamteuropäischen Bezugsrahmen sicherzustellen und so die Verbesserung der zivilen Flugsicherheit in ganz Europa zu erleichtern. Europäische Länder, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, wonach sie den gemeinschaftlichen Besitzstand in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den Arbeiten der Gemeinschaft gemäß den im Rahmen dieser Übereinkünfte zu vereinbarenden Bedingungen beteiligt werden.

(31) Es wird allgemein angestrebt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur - einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Luftfahrtbehörden -effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne zu vollziehen. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Übergang zu ermöglichen.

(32) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt aufgestellt und eine Europäische Agentur für Flugsicherheit errichtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 4 sollte daher aufgehoben werden.

(33) Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 5 sowie die Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt 6 sollten daher unbeschadet der gemäß diesen Akten bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder Lizenzen für Erzeugnisse, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit vollständig aufgehoben werden.

(34) Diese Verordnung schafft einen angemessenen und umfassenden Regelungsrahmen für die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 7, sollte daher zu gegebener Zeit aufgehoben werden, unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Erhebung von Informationen, zu den Vorfeldinspektionen und zum Informationsaustausch.

(35) Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines künftigen Vorschlags im Einklang mit dem Vertrag für jeden anderen Bereich gelten, der mit der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Zusammenhang steht.

(36) Es müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, sowohl um den erforderlichen Schutz vertraulicher Sicherheitsdaten zu gewährleisten als auch um die Öffentlichkeit angemessen über den Stand der zivilen Flugsicherheit und des entsprechenden Umweltschutzes zu unterrichten, wobei die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 8 und die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden sollten. Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung sollte Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden können.

(37) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(38) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften für die Lufttüchtigkeit, die Lizenz für die Flugbesatzung und die zugehörigen Genehmigungen, den Flugbetrieb, von Drittlandsbetreibern eingesetzte Luftfahrzeuge, Aufsicht und Durchsetzung und zur Annahme einer Regelung über die Gebühren und Entgelte der Agentur zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(39) Aus Gründen der Effizienz sollten die für das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen für die Anpassung der grundlegenden Anforderungen für den Umweltschutz und der Durchführungsmaßnahme für den Umweltschutz verkürzt werden.

(40) Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden, um der Kommission zu erlauben, über Maßnahmen zu befinden, die von den Mitgliedstaaten als Sofortmaßnahme getroffen wurden, um auf ein Sicherheitsproblem zu reagieren sowie über von den Mitgliedstaaten vorgelegte abweichende Genehmigungen zu befinden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Grundsätze

Artikel 1 Geltungsbereich 09

(1) Diese Verordnung gilt für:

  1. die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind;
  2. Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind;
  3. die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen sowie für damit befasste Personen und Organisationen und, unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Gesetzgebung über Umwelt und Flächennutzungsplanung, die Sicherung der Umgebung von Flugplätzen;
  4. die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von Flugplatzausrüstungen sowie für damit befasste Personen und Organisationen;
  5. die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Air Traffic Management/Air Navigation Services, 'ATM/ANS') sowie für damit befasste Personen und Organisationen;
  6. ATM/ANS sowie für damit befasste Personen und Organisationen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen, Personen und Organisationen beim Einsatz durch Militär, Zollbehörden, Polizei, Such- und Rettungsdienste, Feuerwehr und Küstenwache oder im Rahmen der Tätigkeiten ähnlicher Stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass bei diesen Tätigkeiten oder dienstlichen Verwendungen so weit durchführbar den Zielen dieser Verordnung gebührend Rechnung getragen wird;
  2. Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden;
  3. ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, gegebenenfalls für die Trennung der unter Buchstabe a dieses Absatzes fallenden Luftfahrzeuge von anderen Luftfahrzeugen Sorge zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen, soweit dies möglich ist, dafür Sorge, dass öffentlich zugängliche Militäreinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b oder von Militärpersonal erbrachte Dienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird.

Artikel 2 Ziele

(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa.

(2) In den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bestehen folgende weitere Ziele:

  1. die Sicherstellung eines einheitlichen und hohen Niveaus des Umweltschutzes;
  2. die Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs;
  3. die Steigerung der Kostenwirksamkeit bei den Regulierungs- und Zulassungsverfahren und die Vermeidung von Doppelarbeit auf nationaler und europäischer Ebene;
  4. die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen von Chicago ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen und gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden;
  5. die weltweite Verbreitung der Standpunkte der Gemeinschaft zu zivilen Flugsicherheitsstandards und -vorschriften durch Aufnahme einer geeigneten Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen;
  6. die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten im Luftverkehrsbinnenmarkt.

(3) Die Mittel zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sind

  1. die Erarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsvorschriften;
  2. die ohne weitere Anforderungen erfolgende Anerkennung von Zeugnissen, Lizenzen, Genehmigungsscheinen oder anderen Urkunden, die Erzeugnissen, Personen und Stellen gemäß dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erteilt wurden;
  3. die Errichtung einer unabhängigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Agentur " bezeichnet);
  4. die einheitliche Umsetzung aller notwendigen Rechtsvorschriften durch die einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 09

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a. "fortlaufende Aufsicht" die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;

b. "Abkommen von Chicago " das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und seine Anhänge;

c. "Erzeugnise" in Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller;

d. "Teile und Ausrüstungen" ein Instrument, eine Vorrichtung, einen Mechanismus, ein Teil, ein Gerät, eine Armatur oder ein Zubehörteil, einschließlich Kommunikationseinrichtungen, der/die/das für den Betrieb oder die Kontrolle eines Luftfahrzeugs im Flugbetrieb verwendet wird oder verwendet werden soll und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder an ein Luftfahrzeug angebaut ist; dazu gehören auch Teile einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers;

da. 'ATM/ANS-Komponenten' Komponenten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') *

e. "Zulassung" jede Form der Anerkennung, dass ein Erzeugnis, ein Teil oder eine Ausrüstung, eine Organisation oder eine Person die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, erfüllt, sowie die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses, mit dem diese Übereinstimmung bescheinigt wird;

f. "qualifizierte Stelle" eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde eine spezielle Zulassungsaufgabe übertragen werden darf;

g. "Zeugnis" einen Genehmigungsschein, einen Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als Ergebnis der Zulassung ausgestellt wird;

h. "Betreiber" eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge oder einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

i. "gewerbliche Tätigkeit" den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;

j. "technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug"

  1. ein Flächenflugzeug
    • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg oder
    • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
    • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
  2. einen zugelassenen Hubschrauber
    • für eine höchste Startmasse über 3.175 kg oder
    • für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
    • für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
  3. ein Kipprotor-Luftfahrzeug;

k. "Flugsimulationsübungsgerät " jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden; dazu gehören Flugsimulatoren, Flugübungsgeräte, Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräte sowie Basisinstrumentenübungsgeräte;

l. "Berechtigung " einen Vermerk in einer Lizenz, mit dem Rechte, besondere Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz festgelegt werden.

m. 'Flugplatz' eine definierte Fläche (einschließlich Gebäude, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer treibenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;

n. 'Flugplatzausrüstung' eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;

o. 'Vorfeld' eine definierte Fläche, die Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen der Fluggäste, zur Post- oder Frachtbe- und -entladung, zum Betanken, zum Parken oder zur Instandhaltung dienen soll;

p. 'Vorfeldmanagementdienst' ein zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachter Dienst;

q. 'ATM/ANS' die Funktionen des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkten der Flugsicherung bestehen;

r. 'ATM/ANS-System' eine Kombination von sicherheitsbezogenen Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;

s. 'Fluginformationsdienst' die Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb.

Kapitel II
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4 Grundsatzregelungen und Anwendbarkeit 09

(1) Luftfahrzeuge, einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die

  1. von einer Organisation konstruiert oder hergestellt werden, über die die Agentur oder ein Mitgliedstaat die Sicherheitsaufsicht ausübt, oder
  2. in einem Mitgliedstaat registriert sind, es sei denn, die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür wurde an ein Drittland delegiert und sie werden nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt, oder
  3. in einem Drittland registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem Betreiber, der in der Gemeinschaft niedergelassen oder ansässig ist, auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden, oder
  4. in einem Drittland registriert sind oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, der die behördliche Sicherheitsaufsicht hierfür an ein Drittland delegiert hat, und von einem Drittlandsbetreiber auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden,

müssen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Personen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, c oder d befasst sind, müssen dieser Verordnung nachkommen.

(3) Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, c oder d muss dieser Verordnung entsprechen.

(3a) Flugplätze, einschließlich ihrer Ausrüstung, die in einem Hoheitsgebiet gelegen sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind und für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, und auf denen Flugbetrieb unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren stattfindet, und

  1. die über eine befestigte Start- und Landebahn von 800 m oder mehr verfügen oder
  2. ausschließlich dem Hubschrauberverkehr dienen,

müssen dieser Verordnung entsprechen. Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb solcher Flugplätze befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen.

(3b) Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:

Wenn eine solche Freistellung durch einen Mitgliedstaat den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften nicht entspricht, trifft die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 7 genannten Verfahren bei Schutzmaßnahmen die Entscheidung, die betreffende Freistellung nicht zu gestatten. In diesem Fall widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.

(3c) ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ('Luftraum-Verordnung') ** gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen. Systeme und Komponenten, Personen und Organisationen, die bei der Bereitstellung dieser ATM/ANS eingesetzt werden bzw. damit befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.

(6) Diese Verordnung lässt die Rechte von Drittländern aus internationalen Übereinkünften, insbesondere aus dem Abkommen von Chicago, unberührt.

Artikel 5 Lufttüchtigkeit 09

(1) Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen die in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit erfüllen.

(2) Für Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und daran angebrachte Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ist der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen wie folgt zu erbringen:

  1. Für Erzeugnisse muss eine Musterzulassung vorliegen. Die Musterzulassung und die Änderungsgenehmigungen, einschließlich der zusätzlichen Musterzulassungen, werden erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Erzeugnis der Musterzulassungsgrundlage nach Artikel 20 entspricht, die festgelegt wurde, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 sicherzustellen, und wenn das Erzeugnis keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen. Die Musterzulassung gilt für das Erzeugnis einschließlich aller eingebauten Teile und Ausrüstungen.
  2. Mit den Maßnahmen nach Absatz 5 kann ein Zulassungserfordernis für bestimmte Teile und Ausrüstungen festgelegt werden. Die Zeugnisse für Teile und Ausrüstungen werden erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Teile und Ausrüstungen die Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.
  3. Ohne Lufttüchtigkeitszeugnis darf kein Luftfahrzeug betrieben werden. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der in seiner Musterzulassung genehmigten Musterbauart entspricht und dass die einschlägigen Unterlagen, Inspektionen und Prüfungen belegen, dass das Luftfahrzeug die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Das Lufttüchtigkeitszeugnis gilt, solange es nicht ausgesetzt, entzogen oder widerrufen wird und solange das Luftfahrzeug entsprechend den grundlegenden Anforderungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I Abschnitt 1.d und entsprechend den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen instand gehalten wird.
  4. Für die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Sofern nichts anderes gestattet wurde, werden diese Befähigung und diese Mittel durch das Ausstellen einer Organisationszulassung anerkannt. Die der zugelassenen Organisation gewährten Sonderrechte und der Geltungsbereich der Zulassung werden in den Zulassungsbedingungen aufgeführt.
  5. Für den Entwurf und die Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Sofern nichts anderes gestattet wurde, werden diese Befähigung und diese Mittel durch das Ausstellen einer Organisationszulassung anerkannt. Die der zugelassenen Organisation gewährten Sonderrechte und der Geltungsbereich der Zulassung werden in den Zulassungsbedingungen aufgeführt.

Zusätzlich gilt Folgendes:

  • Von dem für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder einer Ausrüstung nach Instandsetzung verantwortlichen Personal kann verlangt werden, dass es im Besitz eines geeigneten Zeugnisses (Personalzeugnis) ist.
  • Die Befähigung von Organisationen für Instandhaltungsausbildung, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung der in Buchstabe f genannten Zeugnisse wahrzunehmen, kann durch Ausstellung einer Zulassung anerkannt werden.
  • (3) Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und daran angebrachte Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen Absatz 2 Buchstaben a, b und e des vorliegenden Artikels entsprechen.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes:

    1. Eine Fluggenehmigung kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können. Sie wird mit angemessenen Beschränkungen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Dritten, erteilt.
    2. Ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis kann für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, für die keine Musterzulassung nach Absatz 2 Buchstabe a erteilt wurde. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass das Luftfahrzeug besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erfüllt, wobei Abweichungen von den grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 dennoch eine angemessene Sicherheit im Verhältnis zu dem jeweiligen Zweck gewährleisten. In den in Absatz 5 genannten Maßnahmen wird festgelegt, für welche Luftfahrzeuge diese eingeschränkten Zeugnisse ausgestellt werden können und welche Einschränkungen für den Einsatz dieser Luftfahrzeuge gelten.
    3. Wenn es die Anzahl von Luftfahrzeugen des gleichen Typs, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, rechtfertigt, kann eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt werden; in diesem Fall wird eine angemessene Musterzulassungsgrundlage festgelegt.

    (5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. Bedingungen für die Erstellung der für ein Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    2. Bedingungen für die Erstellung der für Teile und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    3. Bedingungen für die Erstellung der besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    4. Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen sicherzustellen;
    5. Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, individuellen Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen, einschließlich folgender Aspekte:
      1. Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind;
      2. Einschränkungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes betreffen:
        • Zweck des Flugs;
        • Luftraum für den jeweiligen Flug;
        • Qualifikation der Flugbesatzung;
        • Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden Personen;
      3. Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende Einschränkungen;
      4. Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen;
      5. Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung und die Zulassung der betreffenden Simulatoren, um die Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen;
      6. gegebenenfalls Basis-Mindestausrüstungsliste und zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, um die Einhaltung von Artikel 8 sicherzustellen;
    6. Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;
    7. Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind;
    8. Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;
    9. die Art und Weise, in der die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, nachgewiesen wird;
    10. die Art und Weise, in der die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c nachgewiesen wird.

    (6) Bei dem Erlass der in Absatz 5 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese

    1. dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit entsprechen;
    2. den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen;
    3. eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen;
    4. Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c keine Anforderungen auferlegen, die mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) unvereinbar sind.

    Artikel 6 Grundlegende Anforderungen für den Umweltschutz 09 13 16

    (1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 11-B von Band I und der Änderung 8 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.

    (2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1, um diese mit nachfolgenden Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge, die nach Annahme dieser Verordnung in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, in Einklang zu bringen, sofern durch diese Anpassungen der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird, werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1 durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wobei erforderlichenfalls der Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen herangezogen wird.

    Artikel 7 Piloten 09

    (1) Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen den in Anhang III aufgeführten einschlägigen "grundlegenden Anforderungen" genügen.

    (2) Außer im Rahmen der Ausbildung darf eine Person die Funktion des Piloten nur dann ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses ist, die der auszuführenden Tätigkeit entsprechen.

    Einer Person wird nur dann eine Lizenz erteilt, wenn sie die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkenntnisse und Erfahrung gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.

    Einer Person wird ein ärztliches Zeugnis nur dann ausgestellt, wenn sie die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt. Dieses ärztliche Zeugnis kann von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren ausgestellt werden.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers hinreichend genau bekannt ist, im Einklang mit den detaillierten Durchführungsbestimmungen, die nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist; die Durchführungsbestimmungen stellen sicher, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

    Die dem Piloten gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz und dem Zeugnis zu vermerken.

    Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

    (3) Die Befähigung der Ausbildungseinrichtungen für Piloten und der flugmedizinischen Zentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung einer Zulassung anerkannt.

    Ausbildungseinrichtungen für Piloten oder flugmedizinischen Zentren wird eine Zulassung erteilt, wenn die betreffende Organisation die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.

    Die durch die Zulassung gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

    (4) Für jedes zur Pilotenausbildung verwendete Flugsimulationsübungsgerät muss ein Zeugnis vorliegen. Das Zeugnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Gerät die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.

    (5) Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind, sowie flugmedizinische Sachverständige müssen im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sein. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt.

    Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

    (6) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die verschiedenen Berechtigungen für Pilotenlizenzen und die für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten geeigneten ärztlichen Zeugnisse;
    2. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse im Sinne der Absätze 2, 3, 4 und 5 und die Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen und Zeugnisse nicht verlangt zu werden brauchen;
    3. die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der Lizenzen, Berechtigungen für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse im Sinne der Absätze 2, 3, 4 und 5;
    4. die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse in allgemein anerkannte ärztliche Zeugnisse;
    5. unbeschadet der Bestimmungen bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden, die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;
    6. die Voraussetzungen, unter denen Piloten von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und f, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, den in Anhang III aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen.

    (7) Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Pilotenausbildung entsprechen.

    Diese Maßnahmen umfassen auch Bestimmungen für die Ausstellung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen, die nach dem Abkommen von Chicago erforderlich sind, und für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr, die nichtgewerblichen Flugverkehr unter Nutzung eines Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg abdeckt, das die in Artikel 3 Buchstabe j genannten Kriterien nicht erfüllt.

    Artikel 8 Flugbetrieb 09

    (1) Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb genügen.

    (2) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen eines Zeugnisses anerkannt. Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.

    (3) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind, in einer Erklärung angeben.

    (4) Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, müssen den in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Rahmen des gewerblichen Flugbetriebs eingesetzte Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, wie sie ursprünglich in OPS 1.1005 Buchstabe d in Anhang III Abschnitt O der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 10 beschrieben ist; nach Ermessen des Mitgliedstaats kann diese Bescheinigung von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.

    (5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß den in Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb aufgeführten grundlegenden Anforderungen;
    2. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 2 genannten Zeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung und die Mittel des Betreibers zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden sind, ersetzt wird;
    3. die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen;
    4. die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung sowie die Bedingungen, unter denen eine Erklärung durch einen Nachweis der durch das Ausstellen eines Zeugnisses anerkannten Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit den Sonderrechten des Betreibers verbunden sind, ersetzt wird;
    5. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 4 genannten Flugbegleiterbescheinigungen;
    6. die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen;
    7. die Voraussetzungen, unter denen Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb genügen.

    (6) Für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

    Artikel 8a Flugplätze 09

    (1) Flugplätze und Flugplatzausrüstungen sowie der Betrieb von Flugplätzen. müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Va und, falls anwendbar, Anhang Vb genügen.

    (2) Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen durch Flugplätze und Flugplatzausrüstungen sowie beim Betrieb von Flugplätzen wird wie folgt festgestellt:

    1. Für jeden Flugplatz muss ein Zeugnis vorliegen. Das Zeugnis und die zugehörigen Änderungsgenehmigungen werden erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz der Zulassungsgrundlage nach Buchstabe b entspricht und wenn der Flugplatz keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen. Das Zeugnis erstreckt sich auf den Flugplatz, seinen Betrieb und seine Sicherheitsausrüstung;
    2. die Zulassungsgrundlage für einen Flugplatz umfasst:
      1. die für die Flugplatzart geltenden Zulassungsspezifikationen,
      2. die Bestimmungen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde, sowie
      3. die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis Bestimmungen der in Ziffer i genannten Spezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang Va zu gewährleisten;
    3. mit den Maßnahmen nach Absatz 5 kann ein Zulassungserfordernis für sicherheitskritische Flugplatzausrüstungen festgelegt werden. Das Zeugnis für solche Ausrüstungen wird erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstungen die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen;
    4. für den Betrieb von Flugplätzen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen des in Buchstabe a genannten Zeugnisses
    5. anerkannt. Sie können auch durch Ausstellung eines gesonderten Zeugnisses anerkannt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Flugplatz liegt, dies beschließt. Die der zugelassenen Organisation gewährten Sonderrechte und der Geltungsbereich des Zeugnisses, einschließlich eines Verzeichnisses der zu betreibenden Flugplätze, werden im Zeugnis aufgeführt;
    6. abweichend von Buchstabe d können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Anbieter von Vorfeldmanagementdiensten erklären dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den geleisteten Diensten verbunden sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die Flugplätze vor Handlungen und Entwicklungen in deren Umgebung zu schützen, die inakzeptable Gefahren für Luftfahrzeuge, die den Flugplatz nutzen, hervorrufen können.

    (4) Die Flugplatzbetreiber überwachen Handlungen und Entwicklungen, die unannehmbare Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt in ihrer Umgebung hervorrufen können, und treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Gefahrminderung.

    (5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in diesem Artikel genannten Anforderungen durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die Bedingungen für die Erstellung der für einen Flugplatz geltenden Zulassungsgrundlage sowie für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    2. die Bedingungen für die Erstellung der für Flugplatzausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen sowie für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    3. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Flugplätze und Zeugnissen für Flugplatzausrüstungen, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung;
    4. die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Va und, falls anwendbar, Anhang Vb;
    5. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Zeugnisse;
    6. die Verantwortlichkeiten der Zeugnisinhaber;
    7. die Bedingungen für die Anerkennung und für die Umwandlung von durch die Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnissen für Flugplätze, einschließlich Maßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage gemeldeter Abweichungen von Anhang 14 des Abkommens von Chicago genehmigt sind;
    8. die Bedingungen für die Entscheidung, die in Artikel 4 Absatz 3b genannten Freistellungen nicht zu gestatten, einschließlich Kriterien für Frachtflugplätze, die Meldung von freigestellten Flugplätzen und für die Überprüfung gewährter Freistellungen;
    9. die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen;
    10. die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in Absatz 2 Buchstabe e genannten Dienstleister und für deren Beaufsichtigung.

    (6) Für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

    1. Sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet der Flugplätze und berücksichtigen die geltenden ICAO-Standards und -Empfehlungen;
    2. sie sind der Größe, dem Verkehr, der Kategorie und der Komplexität des Flugplatzes und der Art und dem Volumen des darauf stattfindenden Betriebs angemessen;
    3. sie berücksichtigen die weltweiten Erfahrungen im Flugplatzbetrieb sowie den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;
    4. sie ermöglichen eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und schweren Störungen;
    5. sie ermöglichen die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Einhaltung der Bestimmungen.

    Artikel 8b ATM/ANS 09

    (1) Die Bereitstellung von ATM/ANS muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb und, soweit praktikabel, Anhang Va genügen.

    (2) Die Anbieter von ATM/ANS müssen im Besitz eines Zeugnisses sein. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der Anbieter nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den Sonderrechten des Anbieters verbunden sind. Die gewährten Sonderrechte sowie der Umfang der erbrachten Dienstleistungen sind im Zeugnis zu vermerken.

    (3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den erbrachten Diensten verbunden sind.

    (4) Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von sicherheitskritischen ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisationen festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

    (5) Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung durch den ATM/ANS-Anbieter für sicherheitskritische ATM/ANS- Systeme und -Komponenten festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

    (6) Die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die Bedingungen für die Bereitstellung von ATM/ANS gemäß den grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb und, falls anwendbar, nach Anhang Va;
    2. die Bedingungen für die Erstellung der für ATM/ANS- Systeme und -Komponenten geltenden Einzelspezifikationen und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
    3. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse nach den Absätzen 2 und 4;
    4. die Verantwortlichkeiten der Zeugnisinhaber;
    5. die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Dienstleister und für deren Beaufsichtigung;
    6. die Bedingungen, unter denen der Betrieb im Interesse der Sicherheit verboten, begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft wird.

    (7) Für die in Absatz 6 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

    1. sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS;
    2. sie sind der Art und Komplexität des Flugplatzes und der geleisteten Dienste angemessen;
    3. sie tragen den weltweiten Erfahrungen auf dem Gebiet ATM/ANS sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung;
    4. sie werden, soweit praktikabel, unter Verwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') 10a, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ('Interoperabilitäts-Verordnung') 10b entwickelt und sehen Übergangsmechanismen vor, um die Kontinuität der bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnungen erteilten Zeugnisse oder Genehmigungen zu gewährleisten; zunächst beinhalten sie die Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnungen und tragen gegebenenfalls bei künftigen Änderungen dem jüngsten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung;
    5. sie ermöglichen eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und schweren Störungen.

    Artikel 8c Fluglotsen 09

    (1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb genügen.

    (2) Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses sein, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.

    (3) Die in Absatz 2 genannte Lizenz wird nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkenntnisse und Erfahrung gemäß Anhang Vb sicherzustellen.

    (4) Das in Absatz 2 genannte ärztliche Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb sicherzustellen. Das ärztliche Zeugnis kann von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren ausgestellt werden.

    (5) Die dem Fluglotsen gewährten Sonderrechte sowie der Geltungsbereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz und dem Zeugnis zu vermerken.

    (6) Die Befähigung von Organisationen zur Fluglotsenausbildung, von flugmedizinischen Sachverständigen und von flugmedizinischen Zentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung eines Zeugnisses anerkannt.

    (7) Ein Zeugnis wird Ausbildungsorganisationen, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen erteilt, die nachgewiesen haben, dass sie die Vorschriften erfüllen, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb sicherzustellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

    (8) Für die praktische Ausbildung oder für die Beurteilung der Fertigkeiten von Fluglotsen zuständige Personen müssen im Besitz eines Zeugnisses sein. Das Zeugnis wird erteilt, wenn die betreffende Person nachgewiesen hat, dass sie die Vorschriften erfüllt, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb sicherzustellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

    (9) Synthetische Übungsgeräte müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb genügen.

    (10) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die verschiedenen Berechtigungen und Vermerke für Fluglotsenlizenzen;
    2. die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse und die Voraussetzungen, unter denen diese Zeugnisse und Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen, wobei Übergangsmechanismen vorgesehen werden, um die Kontinuität der bereits erteilten Zulassungen und Zeugnisse zu gewährleisten;
    3. die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse;
    4. die Bedingungen für die Anerkennung und für die Umwandlung von Fluglotsenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung und für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse in allgemein anerkannte ärztliche Zeugnisse.

    (11) Die in Absatz 10 genannten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung entsprechen. Sie werden zunächst auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz 10c entwickelt.

    Artikel 9 Von einem Drittlandsbetreiber auf Strecken in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzte Luftfahrzeuge 09

    (1) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb müssen die geltenden ICAO-Standards erfüllen. Sind diesbezügliche Standards nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge und ihr Betrieb die in den Anhängen I, III und IV und, falls anwendbar, Anhang Vb festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen den Rechten dritter Länder aufgrund internationaler Übereinkünfte nicht zuwiderlaufen.

    (2) Betreiber, die mit dem gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel verfügen, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

    Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann erfüllt werden, indem von einem Drittland oder in dessen Namen ausgestellte Zeugnisse anerkannt werden.

    Die Befähigung und Mittel nach Unterabsatz 1 werden durch das Ausstellen einer Genehmigung anerkannt. Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.

    (3) Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind und dabei Luftfahrzeuge nach Absatz 1 einsetzen, können verpflichtet werden, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb dieses Luftfahrzeugs verbunden sind, in einer Erklärung anzugeben.

    (4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;
    2. die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs in Einklang mit Absatz 1;
    3. unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Betreibergenehmigung nach Absatz 2, wobei die vom Eintragungsstaat oder vom Betreiberstaat ausgestellten Zeugnisse berücksichtigt werden;
    4. die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Genehmigungen;
    5. die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;
    6. die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.

    (5) Bei der Annahme der in Absatz 4 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass

    1. gegebenenfalls von der ICAO empfohlene Praktiken und Anleitungen angewandt werden;
    2. die Anforderungen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die an die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge und die Betreiber derartiger Luftfahrzeuge gestellt werden;
    3. gegebenenfalls Maßnahmen angewandt werden, die nach Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurden;
    4. das Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen in allen Fällen einfach, angemessen, kostengünstig und wirksam ist und Anforderungen und Nachweise der Einhaltung vorsieht, die der Komplexität der Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind. Bei dem Verfahren wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
      1. die Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht;
      2. Informationen aus Vorfeldinspektionen und -aufzeichnungen des Programms über die Sicherheitsuntersuchung für ausländische Luftfahrzeuge (SAFA) und
      3. sonstige anerkannte Informationen über Sicherheitsaspekte in Bezug auf den betreffenden Betreiber.

    Artikel 10 Aufsicht und Durchsetzung 09

    (1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen eingehalten werden.

    (2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.

    (3) Zur Anwendung des Absatzes 1 führt die Agentur Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 55 durch.

    (4) Um den zuständigen Behörden das Ergreifen geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen wie etwa Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse zu erleichtern, tauschen die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur Informationen über die festgestellten Verstöße aus.

    (5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1. die Bedingungen für die Erhebung, den Austausch und die Verbreitung von Informationen;
    2. die Bedingungen für die Durchführung von Vorfeldinspektionen, einschließlich systematischer Vorfeldinspektionen;
    3. die Bedingungen für die Anordnung eines Startverbots für Luftfahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen nicht genügen.

    Artikel 11 Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen 09

    (1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse an, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

    (2) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur das in Artikel 65 Absatz 7 genannte Verfahren einleiten, um zu entscheiden, ob nach dieser Verordnung erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse tatsächlich dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entsprechen.

    Im Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung verlangt die Kommission vom Aussteller der Zulassung bzw. des Zeugnisses, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung bzw. des Zeugnisses. Darüber hinaus gilt Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, nicht mehr für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis.

    (3) Hat die Kommission ausreichende Nachweise, dass geeignete Abhilfemaßnahmen vom Aussteller nach Absatz 2 ergriffen worden sind, um den Fall der Nichteinhaltung oder nicht wirksamen Einhaltung anzugehen, und dass keine Schutzmaßnahmen mehr erforderlich sind, so entscheidet sie, dass Absatz 1 wieder für diese Zulassung bzw. dieses Zeugnis gilt. Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

    (4) Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

    (5) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

    (5a) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8a Absatz 5 und Artikel 8c Absatz 10 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung erteilt werden.

    (5b) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen und bis zum Ablauf jeglicher in diesen Maßnahmen vorgesehener Übergangsfristen und unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Gesetzgebung oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten 12 erteilt werden.

    (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsbestimmungen.

    Artikel 12 Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen aus Drittländern

    (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen können die Agentur oder die Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, gemäß zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Zulassungen bzw. Zeugnisse erteilen.

    (2) ..

    1. Wenn die Gemeinschaft kein derartiges Abkommen geschlossen hat, kann ein Mitgliedstaat oder die Agentur auf der Grundlage von Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlands erteilt wurden, in Anwendung eines Abkommens, das vor Inkrafttreten der zugehörigen Bestimmungen dieser Verordnung zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossen und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Zulassungen bzw. Zeugnisse erteilen. Die Agentur kann derartige Zulassungen bzw. Zeugnisse in Anwendung eines zwischen einem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens auch im Namen eines Mitgliedstaats erteilen.
    2. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass

      kann sie nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 307 des Vertrags das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen.

    3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland zu kündigen, soweit diese Abkommen vom letztgenannten Abkommen geregelte Bereiche betreffen.

    Artikel 13 Qualifizierte Stellen 09

    Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

    Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse.

    Artikel 14 Flexibilitätsbestimmungen

    (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.

    Der Mitgliedstaat teilt der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür mit.

    (2) ...

    1. Die Agentur prüft, ob das Sicherheitsproblem im Rahmen der ihr nach Artikel 18 Buchstabe d übertragenen Befugnisse behoben werden kann. Ist dies der Fall, so trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die geeigneten Entscheidungen.
    2. Kommt die Agentur zu dem Ergebnis, dass das Sicherheitsproblem nicht gemäß Buchstabe a behoben werden kann, so gibt sie innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist eine Empfehlung gemäß Artikel 18 Buchstabe b, ob diese Verordnung oder ihre Durchführungsvorschriften geändert werden sollten und ob die mitgeteilten Maßnahmen aufgehoben oder beibehalten werden sollten.

    (3) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, im Zusammenhang mit der Frage, ob ein unzureichendes Sicherheitsniveau oder ein Mangel dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen die Einleitung ihrer Änderung rechtfertigen und ob die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen weiter angewandt werden können, werden nach dem in Artikel 65 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In solchen Fällen werden die Maßnahmen, für die dann Artikel 11 gilt, gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten angewandt. Werden die Maßnahmen für ungerechtfertigt erachtet, so werden sie von dem betreffenden Mitgliedstaat widerrufen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen, sofern keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.

    (5) Die Agentur prüft, ob die von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Freistellungen weniger restriktiv sind als die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen, und gibt innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung darüber eine Empfehlung gemäß Artikel 18 Buchstabe b, ob die Freistellungen dem allgemeinen Sicherheitsziel dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.

    Wenn eine Freistellung den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften nicht entspricht, trifft die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 7 genannten Verfahren die Entscheidung, die Freistellung nicht zu gestatten. In diesem Fall widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.

    (6) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Durchführungsbestimmungen erteilen.

    In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Agentur und der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar.

    (7) Innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 6 gibt die Agentur eine Empfehlung gemäß Artikel 18 Buchstabe b, ob eine nach Absatz 6 vorgeschlagene Genehmigung die dort festgelegten Kriterien erfüllt.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um zu entscheiden, ob eine vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb einen Monats nach Empfang der Empfehlung der Agentur erlassen. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. Artikel 15 findet auf die betreffende Maßnahme Anwendung.

    Artikel 15 Informationsnetz

    (1) Die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden tauschen die Informationen aus, die ihnen bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zugänglich sind. Stellen, die mit der Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen oder mit der Analyse von Vorfällen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

    (2) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlässt die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen für die von ihr auf eigene Initiative betriebene Weitergabe der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an interessierte Kreise. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder für den Einzelfall erfolgen können, ist die Notwendigkeit,

    1. für Personen und Organisationen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit benötigen;
    2. die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

    (3) Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.

    (4) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau veröffentlicht die Agentur jährlich einen Sicherheitsbericht. Ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach 10 Absatz 5 enthält dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 10 eingegangenen Informationen. Diese Auswertung muss einfach und verständlich abgefasst sein und deutlich machen, ob erhöhte Sicherheitsrisiken bestehen. Die Informationsquellen werden in dieser Auswertung nicht offen gelegt.

    Artikel 16 Schutz der Informationsquellen

    (1) Werden Hinweise nach Artikel 15 Absatz 1 von einer natürlichen Person der Kommission oder der Agentur freiwillig gegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offen gelegt. Werden die Hinweise einer nationalen Behörde gegeben, so genießt die Quelle dieser Informationen Schutz nach einzelstaatlichem Recht.

    (2) Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen Kenntnis erlangen.

    Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.

    (3) Unbeschadet der geltenden strafrechtlichen Vorschriften und entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschäftigte, die in Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen Hinweise geben, keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers erfahren.

    Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit.

    (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Justizbehörden zu Informationen.

    Kapitel III
    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    Abschnitt I
    Aufgaben

    Artikel 17 Errichtung und Funktionen der Agentur

    (1) Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit errichtet.

    (2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:

    1. Sie nimmt alle unter Artikel 1 Absatz 1 fallenden Aufgaben wahr und erstellt Gutachten zu allen einschlägigen Angelegenheiten.
    2. Sie unterstützt die Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung zu treffen sind; wenn es sich hierbei um technische Vorschriften und insbesondere um Bau- und Konstruktionsvorschriften sowie um Vorschriften in Bezug auf operationelle Aspekte handelt, darf die Kommission deren Inhalt nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Agentur ändern; ferner leistet die Agentur die erforderliche technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission.
    3. Sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch diese Verordnung oder andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften übertragen werden.
    4. Sie führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Inspektionen und Untersuchungen durch.
    5. Sie nimmt in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden.

    Artikel 18 Tätigkeiten der Agentur 09

    Die Agentur nimmt, soweit angezeigt, folgende Tätigkeiten wahr:

    1. Sie richtet Stellungnahmen an die Kommission.
    2. Sie gibt zur Anwendung des Artikels 14 Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.
    3. Sie erarbeitet Zulassungsspezifikationen und zulässige Nachweisverfahren sowie etwaige Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.
    4. Sie trifft die angemessenen Entscheidungen zur Anwendung der Artikel 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 54 und 55, wozu auch gehört, dass sie die Inhaber von Zeugnissen, die von ihr ausgestellt wurden, im Fall unvorhergesehener dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen freistellen kann, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt und die Freistellung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten gewährt, der Kommission gemeldet und nicht erneuert wird.
    5. Sie legt Berichte über die gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung vor.

    Artikel 19 Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen 09

    (1) Zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Grundsatzregelungen, die Anwendbarkeit und die grundlegenden Anforderungen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen sind, und bei dem Erlass der Durchführungsbestimmungen erstellt die Agentur entsprechende Entwürfe. Die Agentur übermittelt diese Entwürfe als Stellungnahme an die Kommission.

    (2) Die Agentur erarbeitet unter Beachtung des Artikels 52 und der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen

    1. Zulassungsspezifikationen und zulässige Nachweisverfahren sowie
    2. sonstige Anleitungen, die im Zulassungsverfahren verwendet werden.

    Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen im Flugbetrieb sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert.


    1) ABl. C 185 vom 08.08.2006 S. 106.
    2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 (ABl. C 301 E vom 13.12.2007 S. 103), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. C 277 E vom 20.11.2007 S. 8) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007. Beschluss des Rates vom 31. Januar 2008.
    3) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).
    4) ABl. L 240 vom 07.09.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission ABl. L 88 vom 29.03.2007 S. 39).
    5) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.01.2008 S. 1).
    6) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 1.
    7) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 76. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).
    8) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
    9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
    10) ABl. L 377 vom 27.12.2006 S. 1.
    10a) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
    10b) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.
    10c) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 22.
    11) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
    12) ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13.
    *) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.
    **) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
    weiter .

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