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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission 2, schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago" genannt) in der Ausgabe vom 20. November 2008 für Band I und Band II, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2) Der Anhang 16 des Abkommens von Chicago wurde seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 690/2009 geändert, daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechend geändert werden.

(3) Durch die Änderungen der Umweltschutzanforderungen von Anhang 16 des Abkommens von Chicago wurden Anforderungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen eingeführt, für deren Anwendung die Vertragsparteien Übergangsmaßnahmen festlegen können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erhält folgende Fassung:

"(1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 10 von Band I und Änderung 7 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen."

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Bis zum 31. Dezember 2016 können die Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen Ausnahmen von der Anforderung zur Begrenzung der Emissionen in Buchstabe d von Band II, Teil III, Kapitel 2, Absatz 2.3.2 des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago gewähren.

  1. Diese Ausnahmen werden in Abstimmung mit der Agentur gewährt.
  2. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Organisation, die für die Herstellung der ausgenommenen Motoren zuständig ist, schwerer wiegen als Umweltschutzinteressen.
  3. Bei der Ausrüstung neuer Luftfahrzeuge mit neuen Motoren werden Ausnahmen höchstens für 75 Motoren je Motorentyp gewährt.
  4. Bei der Prüfung eines Antrags auf Ausnahme berücksichtigt der jeweilige Mitgliedstaat:
    1. die Begründung der für die Herstellung der von der Ausnahme betroffenen Motoren zuständigen Organisation, einschließlich - aber nicht ausschließlich - technischer Erwägungen, nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen, Umweltauswirkungen, Auswirkungen unvorhergesehener Umstände und Billigkeitsaspekten;
    2. die vorgesehene Verwendung der betroffenen Motoren, d. h. ob es sich um Ersatzmotoren handelt oder um neue Motoren, die in neue Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen;
    3. die Zahl der betroffenen neuen Motoren;
    4. die Zahl der für diesen Motorentyp gewährten Ausnahmen.
  5. Bei Gewährung der Ausnahme legt der Mitgliedstaat mindestens fest:
    1. die Musterzulassungsnummer des Motors;
    2. die Höchstzahl der in die Ausnahme einbezogenen Motoren;
    3. die vorgesehene Nutzung der betroffenen Motoren und die zeitliche Begrenzung für ihre Herstellung.

(2) Organisationen, die für die Herstellung von Motoren zuständig sind, für die eine gemäß diesem Artikel gewährte Ausnahme gilt,

  1. gewährleisten, dass die Kennplaketten der betroffenen Motoren je nach Erfordernis wie folgt markiert werden:
    "EXEMPT NEW" oder "EXEMPT SPARE";
  2. verfügen über ein Qualitätskontrollverfahren, das die Aufrechterhaltung der Beaufsichtigung und des Managements der Herstellung der betroffenen Motoren gewährleistet;

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