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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16, Band I und Band II, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das "Abkommen von Chicago") in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2) Die Bände I und II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago wurden 2014 durch die Einführung neuer Lärmschutzanforderungen geändert.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend angepasst werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erhält folgende Fassung:

"1. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 11-B von Band I und der Änderung 8 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 79 vom 13.03.2008 S. 1.

ENDE

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