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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 15. November 2005 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Erweiterung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit - Blick auf 2010" bekundete die Kommission ihre Absicht, die Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ("Agentur") mit Blick auf ein Gesamtsystemkonzept schrittweise auf die Sicherheit und Interoperabilität von Flugplätzen/Flughäfen, Flugsicherungsdienste (Air Navigation Services, "ANS") und das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, "ATM") auszudehnen.

(2) Die stetige Zunahme des Luftverkehrs in Europa ist mit vielen Herausforderungen verbunden, insbesondere in Bezug auf die für die Sicherheit zentralen Faktoren von Flugplätzen und ATM/ANS. Deshalb müssen notwendige Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden, um durch ein einheitliches und ganzheitliches Regelungskonzept die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Die Errungenschaften der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen durch das Element der harmonisierten Sicherheit für Flugplätze und ATM/ANS ergänzt werden. Zu diesem Zweck sollte der geeignete Rechtsrahmen für die Sicherheit auch im Hinblick auf den Einsatz neuer Technologien in diesem Bereich entwickelt werden.

(4) Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Richtlinien und empfohlenen Verfahren des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944 ("Abkommen von Chicago"), grundlegende Anforderungen für Folgendes festlegen: luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Flugplätze und Bereitstellung von ATM/ANS, Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Flugplätzen und der Bereitstellung von ATM/ANS befasst sind, sowie Personen und Erzeugnisse, die bei der Ausbildung und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden bzw. mitwirken. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die notwendigen zugehörigen Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten.

(5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung zum Zwecke der Flugsicherung bestehen, sich von den ANS-Diensten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 4 definiert sind, unterscheiden, sollte die Kommission spezifische Anforderungen ausarbeiten, die an solche Dienste angepasst sind.

(6) Es wäre nicht zweckmäßig, alle Flugplätze gemeinsamen Regeln zu unterwerfen. Insbesondere Flugplätze, die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, und Flugplätze, die vorwiegend für den Freizeitflugverkehr genutzt werden oder dem gewerblichen Luftverkehr auf andere Weise als nach den Instrumentenflugverfahren dienen und über befestigte Pisten von weniger als 800 Meter verfügen, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei gemäß der vorliegenden Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollten, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch angemessene Maßnahmen treffen, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Freizeitflugverkehr und in jeglichem gewerblichen Luftverkehr anzuheben. Die Kommission wird zu gegebener Zeit die Erweiterung des Geltungsbereichs auf die derzeit modular ausgenommenen Flughäfen erneut prüfen, wobei den potenziellen Auswirkungen dieses Schritts auf die betreffenden Flugplätze umfassend Rechnung getragen wird.

(7) Unter Berücksichtigung der großen Vielfalt von Flugplätzen und ihrer in hohem Maß individuellen Infrastruktur und Umgebung sollten gemeinsame Regeln für die Flugplatzsicherheit die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Einhaltung der Bestimmungen durch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Durchführungsbestimmungen, Zulassungsspezifikationen und annehmbaren Nachweisverfahren gewährleisten. Diese Regeln sollten im Verhältnis zu Größe, Verkehrsaufkommen, Kategorie und Komplexität des Flugplatzes sowie der Art und dem Umfang des dortigen Betriebs stehen, und dadurch unnötige bürokratische und wirtschaftliche Belastungen insbesondere der kleineren Flugplätze mit nur sehr geringem Passagieraufkommen vermeiden.

(8) Für die Zulassung der Infrastruktur und des Betriebs von Flugplätzen sollte ein einziges Zeugnis ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Zulassung der Infrastruktur und des Betriebs von Flughäfen auch separat vornehmen. In diesem Fall sollten die Zeugnisse von der gleichen Behörde ausgestellt werden. Betreiber von mehreren Flugplätzen, die den Betrieb zentral geregelt haben, können ein einziges Zeugnis für den Betrieb und das Management auf allen betriebenen Flugplätzen beantragen.

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